Tools:
Update via:
Änderung § 8c WSG vom 01.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8c WSG, alle Änderungen durch Artikel 4 USGuSoldGNRG am 1. November 2015 und Änderungshistorie des WSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8c WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung | § 8c WSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8c Wehrdienstzuschlag | |
(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag. (2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes 1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro, 2. ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro, 3. ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und 4. ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. 2 Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. 2 Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. 3 § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2317/al51480-0.htm