Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 WSG vom 01.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 WSG, alle Änderungen durch Artikel 4 USGuSoldGNRG am 1. November 2015 und Änderungshistorie des WSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 9 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Entlassungsgeld


(1) 1 Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. 2 Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. 3 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je Tag.

(Text neue Fassung)

(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 96 Euro, im Übrigen 3,20 Euro je Tag.

(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt.

vorherige Änderung

 


(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie

1. entlassen werden

a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,

b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder

c) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder

2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019)