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Änderung § 1a TSE-Überwachungsverordnung vom 07.05.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Durchführung von BSE-Tests


(1) Die Untersuchung von Rindern nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfolgt im Rahmen der Labortests nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen, soweit diese in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind.

(heute geltende Fassung) 
 

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