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Änderung § 1 Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 01.12.2010
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anspruchsvoraussetzungen | |
(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die 1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden 2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten einen erhöhten Wehrsold. (2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn 1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde, 2. eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann und 3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten wurde. | |
(Text alte Fassung) Während des vierten bis neunten Dienstmonats seit dem Dienstantritt wird in der Regel der erhöhte Wehrsold gewährt. | (Text neue Fassung) Während des vierten bis sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt wird in der Regel der erhöhte Wehrsold gewährt. |
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