§ 1a Begriffsbestimmungen
(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind die von der zuständigen Behörde als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannten Gesellschaften.
(2)
1Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die ihre Geschäfte unter Beachtung des
§ 7 Abs. 1 bis 5 betreiben.
2Integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die von der Möglichkeit des
§ 7 Abs. 6 Gebrauch machen, von den Vorschriften des
§ 7 Abs. 1 bis 5 abzuweichen.
(3)
1Unternehmensbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsformen.
2Als Unternehmensbeteiligungen gelten auch Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des
§ 230 des Handelsgesetzbuchs und Genussrechte.
(4)
1Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des
§ 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
2Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des
§ 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
3Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(5) Bilanzsumme ist die Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt.
Frühere Fassungen von § 1a UBGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 UBGG Anlagegrenzen (vom 03.01.2018) ... der Stimmrechte hält. Satz 1 gilt nicht für Unternehmensbeteiligungen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 . (5) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligungen an ...
Zitat in folgenden NormenGewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 3 GewStG Befreiungen (vom 06.03.2025) ... verliert. Für offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb der in § 7 ...
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 267a HGB Kleinstkapitalgesellschaften (vom 17.04.2024) ... 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs, 2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder 3. Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen ...
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 1 InvStG Anwendungsbereich (vom 01.01.2022) ... nach § 53, 3. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften , 4. Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffentlichen Interesse mit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2334/a33060.htm