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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur (SeeGKontrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1975 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213
Geltung ab 15.05.1975; FNA: 806-21-1-39 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Kenntnisse der Funktion und der Organisation des Hafens,

2.
Kenntnisse der örtlichen Geschäftsbedingungen und der Usancen in den Häfen,

3.
Kenntnisse des Handels im Hinblick auf den Hafenumschlag,

4.
Kenntnisse der im Verkehr und Handel gebräuchlichen Fachausdrücke,

5.
Kenntnisse der gebräuchlichen Schiffstypen sowie ihrer Lade- und Löscheinrichtungen,

6.
Kenntnisse des Zwecks und der Arbeitsweise der üblichen Umschlagsanlagen sowie des Umschlags im Strom,

7.
Kenntnisse der Aufgaben der am Umschlag Beteiligten,

8.
Kenntnisse des Zollwesens,

9.
Kenntnisse der Behandlung feuergefährlicher und gesundheitsgefährdender Ladungen,

10.
Kenntnisse der Handelsgüter, ihrer Herkunft, Beschaffenheit und Verwendung,

11.
Kenntnisse der Umschlags-, Versand- und Lagerungspapiere,

12.
Prüfen einkommender und ausgehender Güter und Waren auf Menge und Beschaffenheit; Anfertigen entsprechender Berichte,

13.
Feststellen, Kontrollieren und Berechnen der Maße von Frachtgütern als Grundlage für die Frachtberechnung,

14.
Anfertigen der Staupläne, Ladungsmanifeste und Listen über gesondert zu stauende Güter,

15.
Kenntnisse der Fahrtgebiete mit ihren Hafenplätzen,

16.
Kenntnisse der Wägearten,

17.
Anwenden von Umrechnungstabellen,

18.
Wägen und Tarieren von Stück- und Sackgut sowie Wägen von Massengut,

19.
Bemustern und Probenehmen,

20.
Ein- und Auslagern der Ware, Beobachten und Pflegen des Lagerguts,

21.
Markieren von Gütern, Instandsetzen von Verpackungen, Umpacken von Gütern,

22.
Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen,

23.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeGKontrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeGKontrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SeeGKontrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...