Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur (SeeGKontrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.02.1975 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213
Geltung ab 15.05.1975; FNA: 806-21-1-39 Berufliche Bildung
Geltung ab 15.05.1975; FNA: 806-21-1-39 Berufliche Bildung
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
- 1.
- Kenntnisse der Funktion und der Organisation des Hafens,
- 2.
- Kenntnisse der örtlichen Geschäftsbedingungen und der Usancen in den Häfen,
- 3.
- Kenntnisse des Handels im Hinblick auf den Hafenumschlag,
- 4.
- Kenntnisse der im Verkehr und Handel gebräuchlichen Fachausdrücke,
- 5.
- Kenntnisse der gebräuchlichen Schiffstypen sowie ihrer Lade- und Löscheinrichtungen,
- 6.
- Kenntnisse des Zwecks und der Arbeitsweise der üblichen Umschlagsanlagen sowie des Umschlags im Strom,
- 7.
- Kenntnisse der Aufgaben der am Umschlag Beteiligten,
- 8.
- Kenntnisse des Zollwesens,
- 9.
- Kenntnisse der Behandlung feuergefährlicher und gesundheitsgefährdender Ladungen,
- 10.
- Kenntnisse der Handelsgüter, ihrer Herkunft, Beschaffenheit und Verwendung,
- 11.
- Kenntnisse der Umschlags-, Versand- und Lagerungspapiere,
- 12.
- Prüfen einkommender und ausgehender Güter und Waren auf Menge und Beschaffenheit; Anfertigen entsprechender Berichte,
- 13.
- Feststellen, Kontrollieren und Berechnen der Maße von Frachtgütern als Grundlage für die Frachtberechnung,
- 14.
- Anfertigen der Staupläne, Ladungsmanifeste und Listen über gesondert zu stauende Güter,
- 15.
- Kenntnisse der Fahrtgebiete mit ihren Hafenplätzen,
- 16.
- Kenntnisse der Wägearten,
- 17.
- Anwenden von Umrechnungstabellen,
- 18.
- Wägen und Tarieren von Stück- und Sackgut sowie Wägen von Massengut,
- 19.
- Bemustern und Probenehmen,
- 20.
- Ein- und Auslagern der Ware, Beobachten und Pflegen des Lagerguts,
- 21.
- Markieren von Gütern, Instandsetzen von Verpackungen, Umpacken von Gütern,
- 22.
- Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen,
- 23.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeGKontrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeGKontrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SeeGKontrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2371/a33597.htm