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Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur (SeeGKontrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1975 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213
Geltung ab 15.05.1975; FNA: 806-21-1-39 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Seegüterkontrolleur wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert 3 Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Kenntnisse der Funktion und der Organisation des Hafens,

2.
Kenntnisse der örtlichen Geschäftsbedingungen und der Usancen in den Häfen,

3.
Kenntnisse des Handels im Hinblick auf den Hafenumschlag,

4.
Kenntnisse der im Verkehr und Handel gebräuchlichen Fachausdrücke,

5.
Kenntnisse der gebräuchlichen Schiffstypen sowie ihrer Lade- und Löscheinrichtungen,

6.
Kenntnisse des Zwecks und der Arbeitsweise der üblichen Umschlagsanlagen sowie des Umschlags im Strom,

7.
Kenntnisse der Aufgaben der am Umschlag Beteiligten,

8.
Kenntnisse des Zollwesens,

9.
Kenntnisse der Behandlung feuergefährlicher und gesundheitsgefährdender Ladungen,

10.
Kenntnisse der Handelsgüter, ihrer Herkunft, Beschaffenheit und Verwendung,

11.
Kenntnisse der Umschlags-, Versand- und Lagerungspapiere,

12.
Prüfen einkommender und ausgehender Güter und Waren auf Menge und Beschaffenheit; Anfertigen entsprechender Berichte,

13.
Feststellen, Kontrollieren und Berechnen der Maße von Frachtgütern als Grundlage für die Frachtberechnung,

14.
Anfertigen der Staupläne, Ladungsmanifeste und Listen über gesondert zu stauende Güter,

15.
Kenntnisse der Fahrtgebiete mit ihren Hafenplätzen,

16.
Kenntnisse der Wägearten,

17.
Anwenden von Umrechnungstabellen,

18.
Wägen und Tarieren von Stück- und Sackgut sowie Wägen von Massengut,

19.
Bemustern und Probenehmen,

20.
Ein- und Auslagern der Ware, Beobachten und Pflegen des Lagerguts,

21.
Markieren von Gütern, Instandsetzen von Verpackungen, Umpacken von Gütern,

22.
Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen,

23.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens nach 12 Monaten stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prüfungsdauer bis zu 150 Minuten und praktisch durch mindestens eine Arbeitsprobe in einer Prüfungsdauer bis zu 30 Minuten durchzuführen. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten 12 Monate aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten und auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeichneten Kenntnissen und Fertigkeiten zusammenhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz 2 genannten Prüfungsdauer der schriftlichen Zwischenprüfung abgewichen werden.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in einer Prüfungsdauer bis zu 120 Minuten 5 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

a)
Vorbereiten von Lösch- und Ladeunterlagen,

b)
Kontrolle der Stückzahl und der äußeren Beschaffenheit von Stückgütern, Abfassen entsprechender Berichte,

c)
Messen und Ausrechnen von Stückgütern im metrischen System und im Zollmaßsystem nach den Vorschriften der entsprechenden Schiffahrtskonferenzen,

d)
Anfertigen von Stauplanskizzen für einzelne Räume oder Luken während des Ladens,

e)
Verteilen der Ladung im Schiff unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Löschhäfen und der Eigenart der Güter,

f)
Aufnehmen und Absetzen von Handelsgütern,

g)
Ermitteln des Gewichts von Anschlaggeschirr und Anfertigen eines Ausgleichsgewichts,

h)
Herrichten der Waage, Wägen, Anfertigen von Gewichtsnoten,

i)
Tarieren von Handelsgütern,

k)
Markieren von Handelsgütern,

l)
Probeziehen von Waren,

m)
Ermitteln des Hektolitergewichts bei Getreide,

n)
Bestimmen des Feuchtigkeitsgehalts bei Getreide,

o)
Anfertigen einer Besatzanalyse,

p)
Instandsetzen von Verpackungen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technische Mathematik, Technologie sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Prüfungsgebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten mehrere Aufgaben aus der Dreisatz-, Prozent-, Mischungs- und Verteilungsrechnung sowie der Maß- und Gewichtsberechnung;

2.
im Prüfungsfach Technologie:

In einer Prüfungsdauer von etwa 60 Minuten mehrere Aufgaben aus der Warenkunde, der Waren- und Ladungskontrolle sowie der Hafenkunde einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

In einer Prüfungsdauer von etwa 60 Minuten mehrere Aufgaben, wobei zu zeigen ist, daß allgemeine betriebs- und volkswirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt sowie gesellschaftliche und politische Zusammenhänge dargestellt und beurteilt werden können.

(4) Die Prüfung in den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern soll schriftlich durchgeführt werden. Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung von etwa 10 Minuten je Prüfungsfach zu ergänzen, soweit die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder zur Verbesserung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der für die schriftliche Prüfung vorgesehenen Prüfungsdauer abgewichen werden.

(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens 2 der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer und in der Fertigkeitsprüfung nach Absatz 2 mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Soweit in den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern auch mündlich geprüft wird, sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu einer Note zusammenzufassen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen in der Fertigkeits- und in der Kenntnisprüfung gleich zu gewichten. Innerhalb der Kenntnisprüfung sind die Leistungen in den 3 Prüfungsfächern gleich zu gewichten.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Küper, sind nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt 3 Monate nach ihrer Verkündung in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur



(siehe BGBl. I 1975 S. 464ff)