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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur (SeeGKontrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1975 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213
Geltung ab 15.05.1975; FNA: 806-21-1-39 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeeGKontrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeGKontrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SeeGKontrAusbV Zwischenprüfung
... durchzuführen. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten 12 Monate aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten und auf die Kenntnisse ... Kenntnisse und Fertigkeiten und auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeichneten ...
§ 8 SeeGKontrAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Anlage SeeGKontrAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur