Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach §
3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7 SeeGKontrAusbV Zwischenprüfung ... durchzuführen. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten 12 Monate aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten und auf die Kenntnisse ... Kenntnisse und Fertigkeiten und auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeichneten ...