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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur (SeeGKontrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.02.1975 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213
Geltung ab 15.05.1975; FNA: 806-21-1-39 Berufliche Bildung
Geltung ab 15.05.1975; FNA: 806-21-1-39 Berufliche Bildung
§ 8 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in einer Prüfungsdauer bis zu 120 Minuten 5 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- Vorbereiten von Lösch- und Ladeunterlagen,
- b)
- Kontrolle der Stückzahl und der äußeren Beschaffenheit von Stückgütern, Abfassen entsprechender Berichte,
- c)
- Messen und Ausrechnen von Stückgütern im metrischen System und im Zollmaßsystem nach den Vorschriften der entsprechenden Schiffahrtskonferenzen,
- d)
- Anfertigen von Stauplanskizzen für einzelne Räume oder Luken während des Ladens,
- e)
- Verteilen der Ladung im Schiff unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Löschhäfen und der Eigenart der Güter,
- f)
- Aufnehmen und Absetzen von Handelsgütern,
- g)
- Ermitteln des Gewichts von Anschlaggeschirr und Anfertigen eines Ausgleichsgewichts,
- h)
- Herrichten der Waage, Wägen, Anfertigen von Gewichtsnoten,
- i)
- Tarieren von Handelsgütern,
- k)
- Markieren von Handelsgütern,
- l)
- Probeziehen von Waren,
- m)
- Ermitteln des Hektolitergewichts bei Getreide,
- n)
- Bestimmen des Feuchtigkeitsgehalts bei Getreide,
- o)
- Anfertigen einer Besatzanalyse,
- p)
- Instandsetzen von Verpackungen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technische Mathematik, Technologie sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Prüfungsgebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- 2.
- im Prüfungsfach Technologie:
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Die Prüfung in den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern soll schriftlich durchgeführt werden. Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung von etwa 10 Minuten je Prüfungsfach zu ergänzen, soweit die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder zur Verbesserung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der für die schriftliche Prüfung vorgesehenen Prüfungsdauer abgewichen werden.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens 2 der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer und in der Fertigkeitsprüfung nach Absatz 2 mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Soweit in den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern auch mündlich geprüft wird, sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu einer Note zusammenzufassen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen in der Fertigkeits- und in der Kenntnisprüfung gleich zu gewichten. Innerhalb der Kenntnisprüfung sind die Leistungen in den 3 Prüfungsfächern gleich zu gewichten.
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