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§ 1 - Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSCGKostO k.a.Abk.)

V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1920; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074
Geltung ab 30.10.1977, abweichend siehe § 3; FNA: 188-15-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 1



(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.

(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage dieser Verordnung) aufgeführten Tatbestände. Die Gebühren haben sich im Rahmen der Sätze des Gebührenverzeichnisses zu halten.

(3) Auslagen werden gesondert erhoben, insbesondere findet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Anwendung.



 

Zitierungen von § 1 Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 CSCGKostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CSCGKostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage CSCGKostO (zu § 1 Absatz 2) (vom 31.07.2013)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Containersicherheit
V. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074
Artikel 2 CSCGKostOÄndV Änderung der Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
... Die Anlage zur Kostenordnung erhält folgende Fassung: „Anlage (zu § 1 Absatz 2) Lfd. Nr. ...