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Änderung § 3 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt vom 01.01.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1334

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen an Familienstiftungen nach § 335b Abs. 1, § 349 Abs. 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)