Änderung § 3 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt vom 01.01.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BAAZustVÄndV am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie der BAAZustV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1334

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen an Familienstiftungen nach § 335b Abs. 1, § 349 Abs. 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed