§ 43 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Teil 4 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den Berufen „Advocate", „Barrister" oder „Solicitor" berechtigt.
Frühere Fassungen von § 43 EuRAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 3 ViVaJuRG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ... wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt: „ § 43 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen ... Vereinigten Königreich," gestrichen. 3. Nach § 42 wird folgender § 43 eingefügt: „§ 43 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten ... 3. Nach § 42 wird folgender § 43 eingefügt: „ § 43 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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