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§ 28 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 14.03.2000; FNA: 303-19 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 14.03.2000; FNA: 303-19 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege
(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln.
(2) Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem Gericht oder der Behörde befugt sein. Ihm obliegt es, gegenüber dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass dieser bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet.
(3) Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt kein Vertragsverhältnis zustande, wenn die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
(4) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts G. v. 12. Dezember 2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000 m.W.v. 1. Juli 2008
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Frühere Fassungen von § 28 EuRAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 19 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 EuRAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 EuRAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuRAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 EuRAG Besonderheiten bei Verteidigung (vom 01.08.2021)
... oder behördlicher Anordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines Einvernehmensanwalts nach § 28 Abs. 1 besuchen und mit dem Mandanten nur über einen solchen schriftlich verkehren. Mit dem ...
§ 31 EuRAG Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren (vom 01.01.2022)
... (2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so gilt in den in § 28 Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Einvernehmensanwalt als Zustellungsbevollmächtigter; kann ...
Zitat in folgenden Normen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 20.07.2024)
... für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 2 SyndAnwNRG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit ... 5. In § 13 Absatz 1 wird nach den Wörtern „den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 19 RBerNG Änderungen sonstigen Bundesrechts (vom 17.06.2008)
... Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben. (9) § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 2 AnwBerRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der ...
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