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Änderung § 34 EuRAG vom 18.05.2017
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§ 34 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 34 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) Für die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gelten für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt die Vorschriften des Sechsten und des Siebenten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben: | (Text neue Fassung) Für die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung vorläufiger anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gelten für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt die Vorschriften des Sechsten und des Siebenten Teils, des Dritten Abschnitts des Zehnten Teils und des Elften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben: |
1. das Verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorläufigen Maßnahmen nach § 150 Abs. 1 und § 161a dürfen nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden; | |
2. an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt in § 114 Abs. 1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1, § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1, § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1 das Verbot, in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen; | 2. an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das Verbot, in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen; |
3. die Mitteilung nach § 160 Abs. 1 Satz 1, § 161a Abs. 2 ist an alle Rechtsanwaltskammern zu richten; | |
4. § 161 ist nicht anzuwenden. | 4. § 161 ist nicht anzuwenden; 5. an die Stelle der Rechtsanwaltskammer nach § 198 tritt die nach § 32 dieses Gesetzes zuständige Rechtsanwaltskammer. |
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