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§ 1 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)


Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich



Dieses Gesetz regelt für natürliche Personen, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.



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