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Änderung § 1 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts vom 19.07.2022
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
Von der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ausgenommen sind 1. homöopathische Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder enthalten, | |
(Text alte Fassung) 2. Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren, Seren oder Testseren handelt. | (Text neue Fassung) 2. Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren oder Seren handelt. |
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