Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- die ausbildende Behörde:
- 1.1
- Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft innerhalb der Justiz,
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz;
- 2.
- Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen;
- 3.
- büroorganisatorische Abläufe;
- 4.
- Arbeitsorganisation;
- 5.
- Informationsverarbeitung:
- 5.1
- Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz,
- 5.2
- Textverarbeitung;
- 6.
- Kosten- und Entschädigungsrecht;
- 7.
- fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren:
- 7.1
- Zivilprozeß,
- 7.2
- Zwangsvollstreckung,
- 7.3
- Insolvenzen,
- 7.4
- Ehe- und Familiensachen;
- 8.
- fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
- 9.
- fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
- 9.1
- Grundbuch,
- 9.2
- Nachlaß,
- 9.3
- vormundschaftsrechtliche Angelegenheiten, Betreuung,
- 9.4
- öffentliche Register.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959