Die Bundespolizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion, die Bundespolizeiämter und die Bundespolizeiakademie sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach §
1 Abs. 2 des
Bundespolizeigesetzes sowie außerhalb des §
1 Abs. 2 des
Bundespolizeigesetzes, soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes nichts Abweichendes geregelt ist.