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Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)

V. v. 28.06.2005 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch § 3 V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 13-7-2-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Eingangsformel



Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:


§ 1



Die Bundespolizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion, die Bundespolizeiämter und die Bundespolizeiakademie sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes sowie außerhalb des § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes nichts Abweichendes geregelt ist.


§ 2



Örtlich sind die Bundespolizeipräsidien wie folgt zuständig:

1.
das Bundespolizeipräsidium Nord in der Freien Hansestadt Bremen, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, im Land Niedersachsen ohne den Stadtkreis Osnabrück, ohne die Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück und ohne die Gemeinden Bunde, Jemgum, Rhauderfehn, Weener, Westoverledingen des Landkreises Leer sowie auf See auch außerhalb des deutschen Küstenmeers;

2.
das Bundespolizeipräsidium Ost in den Ländern Berlin und Brandenburg sowie im Freistaat Sachsen in den Regierungsbezirken Chemnitz und Dresden;

3.
das Bundespolizeipräsidium Mitte im Land Sachsen-Anhalt, im Freistaat Thüringen, im Freistaat Sachsen im Regierungsbezirk Leipzig, im Land Hessen ohne die Landkreise Bergstraße und Odenwaldkreis, im Land Rheinland-Pfalz im Stadtkreis Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen sowie im Freistaat Bayern im Stadt- und Landkreis Aschaffenburg;

4.
das Bundespolizeipräsidium Süd im Land Baden-Württemberg, im Freistaat Bayern und im Land Hessen, soweit nicht das Bundespolizeipräsidium Mitte zuständig ist, sowie im Land Rheinland-Pfalz in den Stadtkreisen Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Worms und in den Landkreisen Alzey-Worms und Rhein-Pfalz-Kreis und

5.
das Bundespolizeipräsidium West in den Ländern Saarland und Nordrhein-Westfalen, im Land Rheinland-Pfalz, soweit nicht die Bundespolizeipräsidien Mitte oder Süd zuständig sind, sowie im Land Niedersachsen, soweit nicht das Bundespolizeipräsidium Nord zuständig ist.


§ 3



(1) Die Bundespolizeiämter sind sachlich zuständig für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes. Die sachliche Zuständigkeit der Bundespolizeiämter Berlin und Stuttgart erstreckt sich darüber hinaus auf die Aufgaben nach § 5 des Bundespolizeigesetzes. Ferner sind sachlich zuständig

1.
das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main für die Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes und

2.
das Bundespolizeiamt See (Sitz: Neustadt/Holstein) neben den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes.

(2) Örtlich sind die Bundespolizeiämter wie folgt zuständig:

1.
das Bundespolizeiamt Flensburg im Land Schleswig-Holstein, soweit nicht die Bundespolizeiämter See und Hamburg zuständig sind;

2.
das Bundespolizeiamt Hamburg im Land Schleswig-Holstein in der Stadt Norderstedt und auf den Bahnanlagen des Bundes von der Landesgrenze Hamburg bis Wedel, Elmshorn, Ahrensburg und Friedrichsruh, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie im Land Niedersachsen, soweit nicht das Bundespolizeiamt See, das Bundespolizeiamt Hannover oder das Bundespolizeiamt Kleve zuständig ist;

3.
das Bundespolizeiamt Hannover im Land Niedersachsen in der Region Hannover, in den Stadtkreisen Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg und in den Landkreisen Celle, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg, Northeim, Osterode am Harz, Schaumburg, Soltau-Fallingbostel, Uelzen, Wolfenbüttel;

4.
das Bundespolizeiamt Rostock im Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht das Bundespolizeiamt See zuständig ist;

5.
das Bundespolizeiamt See auf See seewärts der Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung;

6.
das Bundespolizeiamt Berlin im Land Berlin, im Land Brandenburg, in den Stadtkreisen Brandenburg an der Havel und Potsdam sowie in den Landkreisen Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz und Teltow-Fläming, im Landkreis Barnim in den Gemeinden Ahrensfelde, Bernau, Panketal, Wandlitz und Werneuchen, im Landkreis Dahme-Spreewald in den Gemeinden Eichwalde, Königs-Wusterhausen, Schönefeld, Schulzendorf, Wildau und Zeuthen, im Landkreis Märkisch-Oderland in den Gemeinden Altlandsberg, Fredersdorf-Vogelsdorf, Hoppegarten, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin und Straußberg, im Landkreis Oder-Spree in den Gemeinden Erkner, Gosen-Neu Zittau, Schöneiche bei Berlin und Woltersdorf;

7.
das Bundespolizeiamt Frankfurt (Oder) im Land Brandenburg, soweit nicht das Bundespolizeiamt Berlin zuständig ist;

8.
das Bundespolizeiamt Pirna im Freistaat Sachsen im Regierungsbezirk Dresden, soweit nicht das Bundespolizeiamt Chemnitz zuständig ist;

9.
das Bundespolizeiamt Chemnitz im Freistaat Sachsen im Regierungsbezirk Chemnitz, im Regierungsbezirk Dresden, im Landkreis Weißeritzkreis sowie im Landkreis Sächsische Schweiz in den Gemeinden Bahretal, Dohma, Dohna, Gohrisch, Heidenau, Königstein/Sächsische Schweiz, Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Müglitztal, Reinhardtsdorf-Schöna, Rosenthal-Bielatal und Struppen;

10.
das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main im Land Hessen im Regierungsbezirk Darmstadt auf dem Flughafen Frankfurt/Main sowie bundesweit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes;

11.
das Bundespolizeiamt Frankfurt/Main im Land Hessen ohne die Landkreise Bergstraße und Odenwaldkreis und ohne den Flughafen Frankfurt/Main, im Freistaat Bayern im Stadt- und Landkreis Aschaffenburg sowie im Land Rheinland-Pfalz im Stadtkreis Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen;

12.
das Bundespolizeiamt Halle im Land Sachsen-Anhalt, im Freistaat Thüringen und im Freistaat Sachsen im Regierungsbezirk Leipzig;

13.
das Bundespolizeiamt München im Freistaat Bayern im Regierungsbezirk Oberbayern, im Regierungsbezirk Schwaben ohne den Landkreis Neu-Ulm sowie im Regierungsbezirk Niederbayern im Landkreis Rottal-Inn;

14.
das Bundespolizeiamt Schwandorf im Freistaat Bayern, soweit nicht das Bundespolizeiamt München, das Bundespolizeiamt Stuttgart oder das Bundespolizeiamt Frankfurt/Main zuständig ist;

15.
das Bundespolizeiamt Stuttgart im Land Baden-Württemberg im Regierungsbezirk Stuttgart, im Regierungsbezirk Tübingen ohne den Landkreis Bodenseekreis, im Regierungsbezirk Karlsruhe ohne den Stadtkreis Baden-Baden und ohne den Landkreis Freudenstadt, im Landkreis Rastatt ohne die Gemeinden Bühl, Bühlertal, Forbach, Gernsbach, Hügelsheim, Iffezheim, Lichtenau, Loffenau, Ottersweier, Rheinmünster, Sinzheim und Weisenbach, im Land Rheinland-Pfalz in den Stadtkreisen Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Worms und in den Landkreisen Alzey-Worms und Rhein-Pfalz-Kreis, im Land Hessen, soweit nicht das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main oder das Bundespolizeiamt Frankfurt/Main zuständig ist, sowie im Freistaat Bayern im Landkreis Neu-Ulm;

16.
das Bundespolizeiamt Weil am Rhein im Land Baden-Württemberg, soweit nicht das Bundespolizeiamt Stuttgart zuständig ist;

17.
das Bundespolizeiamt Kleve im Land Niedersachsen im Stadtkreis Osnabrück, in den Landkreisen Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück und Leer mit den Gemeinden Bunde, Jemgum, Rhauderfehn, Weener und Westoverledingen, im Land Nordrhein-Westfalen im Regierungsbezirk Münster ohne die Stadtkreise Bottrop, Gelsenkirchen und ohne den Landkreis Recklinghausen, im Regierungsbezirk Düsseldorf in den Landkreisen Kleve, Viersen und Wesel, im Regierungsbezirk Köln im Stadtkreis Aachen, in den Landkreisen Aachen und Heinsberg, im Landkreis Düren in den Gemeinden Aldenhoven, Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Jülich, Kreuzau, Langerwehe, Linnich, Nideggen und Titz sowie im Landkreis Euskirchen in den Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Schleiden;

18.
das Bundespolizeiamt Köln im Land Nordrhein-Westfalen in den Regierungsbezirken Detmold und Arnsberg, in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Münster und Köln, soweit nicht das Bundespolizeiamt Kleve zuständig ist, sowie im Land Rheinland-Pfalz im Landkreis Altenkirchen und

19.
das Bundespolizeiamt Saarbrücken im Land Saarland und im Land Rheinland-Pfalz, soweit nicht das Bundespolizeiamt Köln, das Bundespolizeiamt Frankfurt/Main oder das Bundespolizeiamt Stuttgart zuständig ist.


§ 4



(1) Die Bundespolizeidirektion ist im Rahmen der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 des Bundespolizeigesetzes bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung bundesweit zuständig für die Koordinierung und Lenkung. Darüber hinaus kann das Bundesministerium des Innern der Bundespolizeidirektion die bundesweite Zuständigkeit für weitere zentral wahrzunehmende Aufgaben übertragen, insbesondere für

1.
Fachaufgaben von überregionaler Bedeutung, insbesondere die Aufgabe

a)
der zentralen Ermittlungszuständigkeit in besonderen Fällen,

b)
des Auswertezentrums für die Bundespolizei,

c)
als Fachinformations- und Medienstelle der Bundespolizei, oder

2.
Aufgaben der Bundespolizei im Rahmen der internationalen und europäischen Zusammenarbeit, insbesondere die Aufgabe

a)
als nationale Informations- und Kontaktstelle für die Europäische Grenzschutzagentur,

b)
der Führung und des Einsatzes grenzpolizeilicher Verbindungsbeamter und Dokumentenberater im Ausland.

(2) Bei einer Zuständigkeit anderer Bundespolizeibehörden auf dem Gebiet der Strafverfolgung kann die Bundespolizeidirektion auch mit den Bundespolizeiämtern unmittelbar verkehren. Sie kann in Fällen von überregionaler Bedeutung selbst ermitteln und anderen Bundespolizeibehörden fachliche Weisungen erteilen.

(3) Die Bundespolizeidirektion ist im Rahmen der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 des Bundespolizeigesetzes zuständig für den dienstlichen Verkehr mit ausländischen oder zwischenstaatlichen Stellen, soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes etwas anderes bestimmt ist oder der Dienstverkehr von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder, in Fällen von nur regionaler Bedeutung, von den Bundespolizeipräsidien wahrgenommen wird.

(4) Die Bundespolizeidirektion ist zuständig für die zentral wahrzunehmende Aufgabe der Entscheidungen und Vereinbarungen einschließlich deren Durchführung nach § 63 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes.


§ 5



Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.


§ 6



Abweichend von den in den §§ 2 und 3 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig

1.
für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in den §§ 2 und 3 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,

2.
für die Zurückschiebung an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,

3.
auf Weisung des Bundesministeriums des Innern oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist,

4.
für die eigene polizeiliche Sicherung und die polizeiliche Sicherung der ihnen unterstehenden Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.


§ 7



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3133), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 2005 (BGBl. I S. 1685), außer Kraft.