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§ 2 - Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)

V. v. 28.06.2005 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch § 3 V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 13-7-2-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 2



Örtlich sind die Bundespolizeipräsidien wie folgt zuständig:

1.
das Bundespolizeipräsidium Nord in der Freien Hansestadt Bremen, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, im Land Niedersachsen ohne den Stadtkreis Osnabrück, ohne die Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück und ohne die Gemeinden Bunde, Jemgum, Rhauderfehn, Weener, Westoverledingen des Landkreises Leer sowie auf See auch außerhalb des deutschen Küstenmeers;

2.
das Bundespolizeipräsidium Ost in den Ländern Berlin und Brandenburg sowie im Freistaat Sachsen in den Regierungsbezirken Chemnitz und Dresden;

3.
das Bundespolizeipräsidium Mitte im Land Sachsen-Anhalt, im Freistaat Thüringen, im Freistaat Sachsen im Regierungsbezirk Leipzig, im Land Hessen ohne die Landkreise Bergstraße und Odenwaldkreis, im Land Rheinland-Pfalz im Stadtkreis Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen sowie im Freistaat Bayern im Stadt- und Landkreis Aschaffenburg;

4.
das Bundespolizeipräsidium Süd im Land Baden-Württemberg, im Freistaat Bayern und im Land Hessen, soweit nicht das Bundespolizeipräsidium Mitte zuständig ist, sowie im Land Rheinland-Pfalz in den Stadtkreisen Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Worms und in den Landkreisen Alzey-Worms und Rhein-Pfalz-Kreis und

5.
das Bundespolizeipräsidium West in den Ländern Saarland und Nordrhein-Westfalen, im Land Rheinland-Pfalz, soweit nicht die Bundespolizeipräsidien Mitte oder Süd zuständig sind, sowie im Land Niedersachsen, soweit nicht das Bundespolizeipräsidium Nord zuständig ist.



 

Zitierungen von § 2 BPolZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BPolZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BPolZV
... von den in den §§ 2 und 3 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit ... 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in den §§ 2 und 3 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,  ...