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§ 6 - Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)

V. v. 28.06.2005 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch § 3 V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 13-7-2-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 6



Abweichend von den in den §§ 2 und 3 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig

1.
für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in den §§ 2 und 3 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,

2.
für die Zurückschiebung an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,

3.
auf Weisung des Bundesministeriums des Innern oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist,

4.
für die eigene polizeiliche Sicherung und die polizeiliche Sicherung der ihnen unterstehenden Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.

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