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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2008 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 28.06.2005 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch § 3 V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 13-7-2-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 13-7-2-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 6
Abweichend von den in den §§ 2 und 3 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig
- 1.
- für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in den §§ 2 und 3 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,
- 2.
- für die Zurückschiebung an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- 3.
- auf Weisung des Bundesministeriums des Innern oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist,
- 4.
- für die eigene polizeiliche Sicherung und die polizeiliche Sicherung der ihnen unterstehenden Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.
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