Tools:
Update via:
Änderung § 4 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 14.02.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 56 BLV am 14. Februar 2009 und Änderungshistorie der LAP-gehDEUKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 26 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Einstellungsvoraussetzungen | |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer | |
(Text alte Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und 3. die in den §§ 4 und 5 der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Prüfungsordnung) vom 15. Mai 1997 (EUK-Dialog Nr. 1/98 vom 13. März 1998, S. 109 ff.) geforderte Vorbildung nachweisen kann. | (Text neue Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und 2. die in den §§ 4 und 5 der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Prüfungsordnung) vom 15. Mai 1997 (EUK-Dialog Nr. 1/98 vom 13. März 1998, S. 109 ff.) geforderte Vorbildung nachweisen kann. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2421/al17229-0.htm