Tools:
Update via:
Änderung § 15 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 14.02.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 56 BLV am 14. Februar 2009 und Änderungshistorie der LAP-gehDEUKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 26 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Gleichwertige Befähigung | |
(Text alte Fassung) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber und müssen die Höchstaltersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen. | (Text neue Fassung) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2421/al17230-0.htm