Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage VIIId StVZO vom 01.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage VIIId StVZO, alle Änderungen durch Anhang 41. StVRÄndV am 1. April 2006 und Änderungshistorie der StVZO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage VIIId StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
Anlage VIIId StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 03.03.2006 BGBl. I 470
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen


(Text neue Fassung)

Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase


vorherige Änderung

 


1. Zweck und Anwendungsbereich

1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase sowie Untersuchungen der Abgase von Krafträdern (im Folgenden als HU, SP, AU und AUK bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

1.2 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt werden.

2. Untersuchungsstellen

An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:

2.1 Prüfstellen

2.1.1 Prüfstellen allgemein

An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU und AUK von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.

2.1.2 Prüfstellen von Technischen Prüfstellen

2.1.2.1 Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.

2.2 Prüfstützpunkte

An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt.

2.3 Prüfplätze

Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden.

2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK

SP und/oder AU und/oder AUK dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten/Zweigstellen durchgeführt werden.

3. Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte

3.1 Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.

3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU und AUK bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.

3.3 Die Messgeräte nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können.

3.4 Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

4. Abweichungen

4.1 An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 24 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU und AUK eingesetzt werden.

4.2 Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.

5. Schlussbestimmungen

Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3


| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Untersuchungsstellen/
Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz-
punkte | Prüfplätze | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AUK

1. Grundstück
| Lage und
Größe muss
ordnungsge-
mäße HU/AU/
SP an zu
erwartender
Zahl von Fahr-
zeugen ge-
währleisten. | Muss so be-
schaffen sein,
dass Störun-
gen im öffent-
lichen Ver-
kehrsraum
durch den
Betrieb nicht
entstehen. | Geeigneter
Platz zur
Durchführung
einer HU/AU/
SP an mindes-
tens einem
Fahrzeug
muss vorhan-
den sein. | Mindestgröße
ergibt sich
aus 2.
| Mindestgröße
ergibt sich
aus 2. | Mindestgröße
ergibt sich
aus 2.

2. Bauliche
Anforderungen | Prüfhalle
muss festein-
gebaute Prüf-
einrichtungen
überdecken.
Ihre Abmes-
sungen rich-
ten sich nach
der Anzahl der
Prüfgassen
und deren
Ausrüstung.
Die Länge
wird durch
den Einbau
der jeweiligen
Prüfgeräte
und die
Abmessun-
gen der zu
untersuchen-
den Fahrzeu-
ge bestimmt. | Ausreichend
bemessene
Halle oder
überdachter
Prüfplatz in
Abhängigkeit
von den zu
untersuchen-
den Fahrzeu-
gen (z. B. nur
Personen-
kraftwagen
oder Perso-
nenkraftwa-
gen und Nutz-
fahrzeuge). | - | Ausreichend
bemessene
Halle oder
überdachter
Prüfplatz, wo
ein Lastkraft-
wagenzug
geprüft wer-
den kann.
| Ausreichend
bemessene
Halle oder
geschlosse-
ner Prüfraum.
Die Größe
richtet sich
nach der Art
der zu unter-
suchenden
Kraftfahrzeuge
entsprechend
der Merken-
nung (nur Per-
sonenkraft-
wagen oder
auch Nutz-
fahrzeuge). | Geeigneter
und geschlos-
sener Prüf-
raum, wo min-
destens ein
Kraftrad un-
tersucht wer-
den kann.



| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Untersuchungsstellen/
Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz-
punkte | Prüfplätze | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AUK

3. Grube, Hebe-
bühne oder
Rampe mit aus-
reichender
Länge und
Beleuchtungs -
möglichkeit
sowie mit Ein-
richtung zum
Anheben der
Achsen oder
Spieldetektoren | x | x | x
Jedoch ent-
behrlich,
sofern nur
Fahrzeuge mit
Vmax/zul.
>= 40 km/h
untersucht
werden. | x | x
Jedoch ohne
Einrichtung
zum Anheben
der Achsen
oder Spielde-
tektoren. | -

4. Ortsfester
Bremsprüf-
stand | x | x1) | x1) | x1)
| - | -

5. Schreibendes
Bremsmess-
gerät | x | | | x2) | - | -

6. Prüfgerät zur
Funktions-
prüfung von
Druckluft-
bremsanlagen | x3) | x4) | x4) | x3) | - | -

7. Fußkraftmess-
gerät (Brems-
anlagen) | | - | - | | - | -

8. Druckluftbe-
schaffungsan-
lage ausrei-
chender Größe
und Leistung | - | - | - | x | - | -

9. Füll- und Ent-
lüftergerät
sowie Pedal-
stütze (Prüfung)
für Hydraulik-
bremsanlagen | - | - | - | x6 ) | - | -

10. Mess- und
Prüfgeräte | | | | | |

10.1 zur Prüfung
einzelner
Brems-
aggregate und
Bremsventile | - | - | - | x7) | - | -

10.2 zur Prüfung des
Luftpressers | - | - | - | x7) | - | -

11. Bandmaß
(>= 20m),
Zeitmesser | x | x | x | x8) | - | -

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Untersuchungsstellen/
Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz-
punkte | Prüfplätze | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
Werkstätten zur
Durchführung
von AUK

12. Scheinwerfer-
einstellprüfge-
rät oder senk-
rechte Prüfflä-
che und ebene
Flächen für die
Aufstellung des
Fahrzeugs | x | | x | - | - | -

13. Prüfgerät für
die elektrischen
Verbindungs-
einrichtungen
zwischen
Kraffahrzeug
und Anhänger | x | x | x | - | - | -

14. Lehren für die
Überprüfung
von Zugösen
und Bolzen der
Anhängerkupp-
lung, | x9) | | x9) | x9) | - | -

Zugsattelzap-
fen, | x9) | x9) | x9) | x9) | |

Sattelkupplun-
gen, | x9) | x9) | x9) | x9) | |

Kupplungs-
kugeln | x | x | x | x | |

15. Messgeräte zur
Messung der
Spitzenkraft
nach Anhang V
der Richtlinie
2001/85/EG | | x10) | x10) | x10) | - | -

16. Prüfgerät zur
Funktionsprü-
fung von Ge-
schwindigkeits-
begrenzem | x11) | x11) | x11) | - | - | -

17. Ausstattung mit
Spezialwerk-
zeugen nach
Art der zu erle-
digenden Mon-
tagearbeiten | - | - | - | x | - | -

18. Messgerät zur
Ermittlung der
Temperatur des
Motors | x | x | x | - | x | x

19. Geräte zur
Prüfung von
Schließwinkeln,
Zündzeitpunkt
und Motordreh-
zahl | x12) | x12) | x12) | - | x12) | x13)

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Untersuchungsstellen/
Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz-
punkte | Prüfplätze | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU | Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AUK

20. CO-Abgas-
messgerät oder
Abgasmess-
gerät für
Fremdzün-
dungsmotoren | x12) | | x12)
| | x12) | x

21. Abgasmessge-
rät für Fremd-
zündungsmo-
toren | x | | x15) | - | x | -

22. Abgasmess-
gerät für Korn-
pressionszün-
dungsmotoren | x | x | x15) | - | x | x14)

23. Prüf- und Diag-
nosegerät zur
Prüfung von
OBD-Kfz | x | x | x15) | - | x | -

24. Messgerät
für Geräusch-
messung | x | x | x | - | - | -


Abweichungen nach 4.2:

1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.
3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.
5) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.
8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
7) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
8) Bandmaß entbehrlich.
9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.
10) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
11) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 12.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
13) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h oder die nach § 47a Abs. 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)