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Synopse aller Änderungen der StVZO am 01.04.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2006 durch Anhang der 41. StVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StVZO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 03.03.2006 BGBl. I 470 |
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(Text alte Fassung) Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 9 und 10) Untersuchung der Fahrzeuge | (Text neue Fassung)Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge |
1. Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen 1.1 Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 1.2 Hauptuntersuchungen 1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge sowie die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist. 1.2.1.1 Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase a) nach Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, oder b) nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind, zu untersuchen. 1.2.1.2 Mit Ausnahme von Krafträdern sind von dem Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 ausgenommen: 1. Kraftfahrzeuge mit a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind, c) rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen, 2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, 3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler. 1.3 Sicherheitsprüfungen 1.3.1 Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen. 2. Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen 2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung: | Art des Fahrzeugs | Art der Untersuchung und Zeitabstand Haupt- untersuchung Monate | Sicherheits- prüfung Monate 2.1.1 | Krafträder | 24 | - 2.1.2 | Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport- fahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen | | 2.1.2.1 | Personenkraftwagen allgemein | | 2.1.2.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | - 2.1.2.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | - 2.1.2.2 | Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personen- beförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung | 12 | - 2.1.2.3 | Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen | 12 | - 2.1.3 | Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen | | 2.1.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten | 12 | - 2.1.3.2 | für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der Erstzulassung an | 12 | 6 2.1.3.3 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 3/6/9 2.1.4 | Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen | | 2.1.4.1 | mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse <= 3,5t | 24 | - 2.1.4.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t <= 7,5t | 12 | - 2.1.4.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5t <= 12t | | 2.1.4.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten | 12 | - 2.1.4.3.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 2.1.4.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12t | | 2.1.4.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | - 2.1.4.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 2.1.5 | Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger | | 2.1.5.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse <= 0,75t oder ohne eigene Bremsanlage | | 2.1.5.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | - 2.1.5.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | - 2.1.5.2 | die entsprechend § 58für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75t <= 3,5t | 24 | - 2.1.5.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t <= 10t | 12 | - 2.1.5.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10t | | 2.1.5.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | - 2.1.5.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 2.1.6 | Wohnmobile | | 2.1.6.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse <= 3,5t | | 2.1.6.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | - 2.1.6.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | - 2.1.6.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t <= 7,5t | | 2.1.6.2.1 | in den ersten 72 Monaten | 24 | - 2.1.6.2.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 12 | - 2.1.6.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5t | 12 | - 2.2 Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. 2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 anzuwenden. 2.4 Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die letzte Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittelbar vordem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 2.5 Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht zu vermerken. 2.6 Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung. 2.7 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichensund durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs. 3. Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise 3.1 Hauptuntersuchungen 3.1.1 Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durchführen zu lassen. 3.1.1.1 Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden; die Durchführung ist auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu versehenden Nachweis, der dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster entspricht, zu bescheinigen. Diese Untersuchung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. Der Nachweis ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt. 3.1.2 Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen. 3.1.3 Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2 3.1.4.1 keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 zuzuteilen, 3.1.4.2 geringe Mängel (GM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen, 3.1.4.3 erhebliche Mängel (EM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichtes spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt dann immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung, 3.1.4.4 Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen (VU), so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden, 3.1.4.5 Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während seines Aufenthaltes in der Untersuchungsstelle beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls im Untersuchungsbericht einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch die Bezeichnung der Mängel in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt. 3.1.4.6 Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt. 3.1.5 Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - die Untersuchungsart, - das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs, - das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist, - den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer, - die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern, - die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen), - den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, - den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, - das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung, - die Uhrzeit der Mängelfeststellung sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung nach Nummer 3.1.4.5, - den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle, - die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen, - den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, - Angaben über die anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel, - Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich, - Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette, - Anordnung der Wiedervorführpflicht, - Angaben über Entgelte/Gebühren, - die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat, und das Datum der Untersuchung, - für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen. 3. 2 Sicherheitsprüfungen 3.2.1 Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von aaSoP oder PI durchführen zu lassen. 3.2.2 Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 spätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen. 3.2.3 Werden bei der Sicherheitsprüfung oder. bei der Nachprüfung nach Nummer 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug 3.2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.3 Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so hat 3.2.3.3.1 die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden, 3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach Nummer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden. 3.2.4 Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann die Sicherheitsprüfung nicht ersetzen. 3.2.5 Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - die Prüfungsart, - das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs, - das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist, - den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer, - die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern, - die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen), - den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, - den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, - das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung, - den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle, - die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI, - den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung, - Angaben über die anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel, - Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich, - Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke, - Anordnung der Wiedervorführpflicht. 4. Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen 4.1 Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 3.1.1.1 sowie Sicherheitsprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden. 4.2 Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden. 4.3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen müssen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle 3 Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat die Kosten der Prüfung zu tragen. 4.4 Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über die durchgeführten Überprüfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId, den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit. | |
(Textabschnitt unverändert) Anlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung | |
1. Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung 1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie 2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien oder, soweit solche nicht vorliegen 3. diesbezüglicher Vorgaben (z. B. Systemdaten), die vom Hersteller oder Importeur speziell für die wiederkehrende technische Fahrzeugüberwachung angegeben wurden, oder, soweit keine gesetzlichen Vorschriften und keine ausreichenden Vorgaben nach den Nummern 1 bis 3 vorliegen 4. von Vorgaben, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE) gemäß der Richtlinie für den Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren erarbeitet und abgestimmt wurden, zu überprüfen. Keine ausreichenden Vorgaben im Sinne des Satzes 1 liegen immer dann vor, wenn damit aufgrund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach Nummer 1.2 der Anlage VIII über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist. Die Hauptuntersuchung erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 4.1 bis 4.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. 2. Umfang der Hauptuntersuchung Die Entscheidung über den Umfang der Hauptuntersuchung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1 2.1 die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil, 2.2 der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn aufgrund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden, 2.3 an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der Hauptuntersuchung mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten Sicherheitsprüfung. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend. 3. Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel Werden bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/ Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel sind nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe- hörden bekannt gemachten Richtlinie vorzunehmen. 4. Untersuchungskriterien Das Fahrzeug ist hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen. Bei Fahrzeugen mit elektronischen Komponenten umfasst diese Untersuchung auch die Prüfung dieser Systeme auf Einhaltung von Systemdaten, sofern in den Nummern 4.1 bis 4.10 entsprechende Untersuchungskriterien enthalten sind. Systemdaten beinhalten die Informationen zum tatsächlichen Verbau der Fahrzeugsysteme und der entsprechenden Untersuchungsverfahren. Solche Systemdaten können beispielsweise physikalische Größen, Fehlercodes, Algorithmen, Identifizierungsmerkmale oder manipulationssichere Anzeigen sein. Die Angaben und die.Art der Weitergabe der Systemdaten müssen der dazu im Verkehrblatt von Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auf - Beschädigung, Korrosion und Alterung, - übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel, - sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung, - Freigängigkeit und Leichtgängigkeit zu erfolgen. Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft. Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auf - eine vorgegebene Gestaltung, - eine vorgegebene Anbringung/Anzahl, - eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung), - eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierungsprüfung) zu erfolgen. Die Untersuchung der Wirkung hat grundsätzlich messtechnisch auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten zu erfolgen; sie beinhaltet auch Rechenvorgänge. | Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) 4.1 | Bremsanlage | | | Gesamtanlage | - Betriebsbremswirkung - Feststellbremswirkung - Gleichmäßigkeit - Funktion der Dauerbremsan- lage-Auffälligkeiten - Abstufbarkeit/Zeitverhalten - Auffälligkeiten - Löseverhalten - Dichtheit - Einhaltung von System- daten | - Hilfsbremswirkung - Funktion des automatischen Blockierverhinderers | Einrichtungen zur Energiebeschaffung | - Füllzeit - Auffälligkeiten | | Einrichtungen zur Energiebevorratung | - Zustand -Auffälligkeiten - Funktion der Entwässe- rungseinrichtung | - Zustand - Ausführung | Betätigungs- und Übe rtragungs- einrichtungen | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand | Auflaufeinrichtung | - Zustand - Auffälligkeiten - Funktion | - Zustand - Ausführung - Zulässigkeit | Steuer- und Regeleinrichtungen (Ventile) | - Zustand -Auffälligkeiten bei Druckluftbremsanlagen: - Einstellung und Funktion des automatisch lastabhän- gigen Bremskraftreglers - Funktion der Drucksiche- rung - Funktion der Abreißsiche- rung - Funktion der selbsttätigen Bremsung - Funktion des Löseventiles am Anhänger | - Zustand - Ausführung - Funktion des Bremskraftverstärkers | Radbremse/Zuspannein- richtung | - Zustand -Auffälligkeiten - Funktion | - Zustand - Funktion der Nachstelleinrich- tung - Einstellung - Ausführung | Prüfeinrichtungen und Prüfanschlüsse | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand | Kontroll- und Warneinrichtungen | - Funktion | 4.2 | Lenkanlage | | | Gesamtanlage | - Einhaltung von Systemdaten | | Betätigungseinrichtungen | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit - der FunktionLenkanlage | - Zustand - Lenkkräfte -Auffälligkeit, Zulässigkeit | Übertragungseinrichtungen | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Einstellung | Lenkhilfe | - Funktion | - Zustand - Dichtheit | Lenkungsdämpfer | - Zustand | 4.3 | Sichtverhältnisse | | | Scheiben | - Zustand -Auffälligkeiten - Beeinträchtigung des Sicht- feldes | - Zustand - Ausführung -Zulässigkeit | Rückspiegel | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung, Anzahl - Zuläs- sigkeit | - Zustand - Beeinträchtigung der Sicht | Scheibenwischer | - Zustand -Auffälligkeiten - Funktion | - Zustand | Scheibenwaschanlage | - Funktion | | Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) 4.4 | Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage 4.4.1 | Aktive lichttechnische Einrichtungen | Scheinwerfer und Leuchten | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit - Anzahl - Zulässigkeit - Funktion - Einstellung der Scheinwerfer - Einhaltung von Systemdaten | - Zustand - Prüfzeichen - Blinkfrequenz von Fahrtrich- tungsanzeiger und Warnblink- anlage - Anbaumaße und Sichtwinkel - Zulässigkeit 4.4.2 | Passive lichttechnische Einrichtungen | Rückstrahler und retroreflektie- rende Einrichtungen | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit - Anzahl -Zulässigkeit | - Zustand - Prüfzeichen - Anbaumaße und Sichtwinkel - Zulässigkeit 4.4.3 | Andere Teile der elektrischen Anlage | elektrische Leitungen | - Zustand - Auffälligkeiten | - Zustand - Verlegung, Absicherung | Batterien | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Ladekapazität | elektrische Verbindungseinrich- tungen | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit - Anzahl-Zulässigkeit | - Zustand - Funktion (Kontaktbelegung). | Kontroll- und Warneinrichtungen | - Funktion | | andere Teile | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand 4.5 | Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen | Achsen | - Zustand - Auffälligkeiten | - Zustand - Art und Qualität der Reparaturausführung | Aufhängung | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit (Kraftrad) | - Zustand | Federn, Stabilisator | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Ausführung -Zulässigkeit | pneumatische und hydropneu- matische Federung | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Funktion und Einstellung der Ventile | Schwingungsdämpfer/ Achsdämpfung | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit | - Zustand | Räder | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit | - Zustand | Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) | Reifen | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit | - Zustand 4.6 | Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile | Rahmen/tragende Teile | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand | Aufbau | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit/ Befestigung | - Zustand | Unterfahrschutz/seitliche Schutzvorrichtung | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit | - Zustand | mechanische Verbind u ngs- einrichtungen | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Ausführung -Zulässigkeit - Funktion | Stützeinrichtungen | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Funktion | Reserveradhalterung | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit | - Zustand - Funktion | Heizung (nicht elektrisch und nicht mit Motorkühlmittel als Wärmequelle) | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung | - Zustand - Prüf- bzw. Austauschfristen - Funktion | Kraftradverkleidung | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit | - Zustand | andere Teile | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Ausführung -Zulässigkeit 4.7 | Sonstige Ausstattungen | Sicherheitsgurte oder andere Rückhaltesysteme | - Zustand -Auffälligkeiten - Anzahl, Anbringung - Zulässigkeit - Einhaltung von Systemdaten | - Ausführung -Zulässigkeit - Funktion | Airbag | - Einhaltung von Systemdaten | - Einhaltung die vom Hersteller vorgegebenen Austauschfrist | Überrollschutz | - Einhaltung von Systemdaten | | Sicherung gegen unbefugte Benutzung/Diebstahl- sicherung/Alarmanlage | - Ausführung -Zulässigkeit - Funktion | - Zustand | Unterlegkeile | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung, Anzahl, Anbrin- gung - Zulässigkeit | - Zustand | Einrichtungen für Schallzeichen | - Ausführung - Zulässigkeit - Funktion | - Zustand | Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) | Geschwindigkeitsmessgerät | - Ausführung -Zulässigkeit - Funktion | - Genauigkeit | Fahrtschreiber/Kontrollgerät | - Vorhandensein von Einbau- schild und Verplombung - Einhaltung der Prüffrist | - Zustand - Funktion | Geschwindigkeitsbegrenzer . | - Ausführung, Einbau - Zuläs- sigkeit - Vorhandensein von Prüf- bescheinigung bzw. Ver- plombung - Funktion, sofern Prüfan- schluss vorhanden - Einhaltung von Systemdaten | - Zustand - Manipulationssicherheit - Funktion | Geschwindigkeitsschild(er) | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung, Anzahl, Anbrin- gung -Zulässigkeit | - Zustand | fahrdynamische Systeme mit Eingriff in die Bremsanlage) | - Einhaltung von Systemdaten | 4.8 | Umweltbelastung 4.8.1 | Geräusche 4.8.1.1 | Fahrzeuge allgemein | Schalldämpferanlage | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit - Geräuschentwicklung - Auf- fälligkeiten | - Zustand - Messung Standgeräusch - | Motor/Antrieb/Aufbau/Kapse- lung | - Geräuschentwicklung -Auf- fälligkeiten | - Zustand - Messung Fahrgeräusch 4.8.1.2 | Krafträder | | | Schalldämpferanlage | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit, Kennzeichnung der Auspuff- anlage - Geräuschentwicklung -Auf- fälligkeiten | - Zustand - Messung Standgeräusch bei nicht nachgewiesener Zuläs- sigkeit - Messung Standgeräusch | Motor/Antrieb/Aufbau/Kapse- lung | - Geräuschentwicklung -Auf- fälligkeiten | - Zustand - Messung Fahrgeräusch 4.8.2 | Abgase 4.8.2.1 | Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b) | schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit | | Abgasreinigungssystem | - Abgasverhalten - Zulässig- keit | | Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) 4.8.2.2 | Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 Buchstabe a) | schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit | | Motormanagement-/ Abgasreinigungssysteme | - Abgasverhalten *) -Zulässigkeit OBD-Daten (Modus 01) - Zulässigkeit | - OBD-Fehlercodes (Modus 03)-Zulässigkeit 4.8.3 | Elektromagnetische Verträglichkeit | Zündanlage/andere elektrische und elektronische Einrichtungen | - Zustand -Auffälligkeiten | 4.8.4 | Verlust von Flüssigkeiten | Motor/Antrieb/Lenkanlager/Tank/ Kraftstoffleitungen/Brems- anlage/Klimaanlage/Batterie | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit - Kennzeichnung der Gas- anlage | - Zustand - Dichtheit 4.9 | Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind 4.9.1 | Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen | Ein-, Aus- und Notausstiege | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung, Anzahl - Zuläs- sigkeit - Funktion der Reversierein- richtung | - Zustand - Funktion | Bodenbelag und Trittstufen | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung | - Zustand | Platz für Fahrer und Begleit- personal | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung | - Zustand | Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durch- gange | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung, Anzahl - Zuläs- sigkeit | - Zustand - Übereinstimmung mit Angaben auf Schild | Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung, Anzahl, Anbrin- gung - Zulässigkeit - Funktion | - Ausführung- Zulässigkeit | Fahrgastverständigungssystem | - Funktion | - Zustand | Innenbeleuchtung | - Funktion | - Zustand | Ziel-/Streckenschild, Linien- nummer | - Ausführung | - Funktion der Beleuchtungsein- richtung - Zustand *) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, wird auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet. | Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) | Unternehmeranschrift | - Ausführung | | Feuerlöscher | - Einhaltung der Prüffrist | - Zustand | Verbandkästen einschließlich Inhalt und Unterbringung | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung | - Zustand 4.9.2 | Taxi | Taxischild/Beleuchtungs- einrichtung | - Ausführung | - Zustand - Funktion | Fahrzeugfarbe | - Ausführung - Zulässigkeit | | Unternehmeranschrift | - Ausführung | | Fahrpreisanzeiger | - Ausführung - Verplombung | - Zustand | Alarmeinrichtung | - Ausführung -Zulässigkeit - Funktion | - Zustand 4.9.3 | Krankenkraftwagen | Kennzeichnung | - Ausführung, Anbringung - Zulässigkeit | - Zustand | Inneneinrichtung | - Ausführung | - Zustand 4.10 | Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs | Fahrzeug-Identifizierungs- nummer | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung - Übereinstim- .mung mit den Fahrzeugdo- kumenten | - Zustand | Fabrikschild | - Ausführung, Anbringung - Zulässigkeit | - Übereinstimmung mit den Fahrzeugdokumenten | Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung -Auffälligkeiten | -Übereinstimmung mit den tat- sächlichen Maßen | Amtliches Kennzeichen (vorne und hinten | - Zustand - Ausführung | | Fahrzeugdokumente | - Übereinstimmung der Anga- ben mit den tatsächlichen Verhältnissen' | | |
Anlage VIIIc (Anlage VIII Nr. 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen | Anlage VIIIc (Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und Nr. 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte |
1. Allgemeines 1.1 Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als SP bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase (im Folgenden als AU bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (im Folgenden als AUK bezeichnet) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen. 1.2 Für das Verfahren der Anerkennung und des Widerrufs von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht. 1.3 Für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht. 2. Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten Die Anerkennung wird erteilt, wenn 2.1 der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die SP und/oder die AU und/oder die AUK verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen, 2.2 der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfülIt, die zur Behebung der bei der SP und/oder der AU und/oder der AUK festgestellten Mängel erforderlich sind, 2.3 der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) bestellt. Zur Unterzeichnung der Prüfprotokolle und/oder Prüfbescheinigungen und/oder Nachweise ist (sind) nur die verantwortliche(n) Person(en) berechtigt; Prüfprotokolle und/oder Prüfbescheinigungen und/oder Nachweise sind unmittelbar nach Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK zu unterzeichnen. Zusätzlich sind die Nachweise mit einem Nachweis-Siegel und einer Prägenummer zu versehen. Die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht der verantwortlichen Personen erfolgen. Die verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden, 2.4 der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Für die Durchführung 2.4.1 der Sicherheitsprüfung (SP) müssen Nachweise erbracht werden, 2.4.1.1 dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf - Kraftfahrzeugmechaniker, - Kraftfahrzeugelektriker, - Automobilmechaniker, - Kraftfahrzeug-Mechatroniker, - Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik, - Karosserie- und Fahrzeugbauer, - Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, - Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau, - Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau, - Landmaschinenmechaniker, - Land- und Baumaschinenmechaniker, 2.4.1.2 dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im - Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, - Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, - Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, - Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk, - Metallbauer-Handwerk, Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau, - Landmaschinenmechaniker-Handwerk erfolgreich bestanden haben; 2.4.2 der Untersuchung der Abgase (AU) müssen Nachweise erbracht werden, 2.4.2.1 dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf - Kraftfahrzeugmechaniker, - Kraftfahrzeugelektriker, - Kraftfahrzeug-Mechatroniker, - Automobilmechaniker, 2.4.2.2 dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im - Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, - Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, - Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik erfolgreich bestanden haben; 2.4.3 der Untersuchung der Abgase an Krafträdern (AUK) müssen Nachweise erbracht werden, 2.4.3.1 dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf - Kraftfahrzeugmechaniker, - Kraftfahrzeugelektriker, - Kraftfahrzeug-Mechatroniker, - Zweiradmechaniker, - Zweiradmechaniker, Fachrichtung Motorrad-Technik, 2.4.3.2 dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im - Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, - Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, - Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik, - Zweiradmechaniker-Handwerk erfolgreich bestanden haben; 2.5 der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte eine Meisterprüfung oder eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf für die unter Nummer 2.4 genannten Berufe erfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann, 2.6 der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrzeuge entsprechende Schulung nach Nummer 7 erfolgreich abgeschlossen haben. Die Frist für die Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Wird die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige Schulung durchzuführen, 2.7 der Antragsteller nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen der Anlage VIIId entsprechen, 2.8 der Antragsteller nachweist, dass für alle von ihm benannten Untersuchungsstellen Dokumentationen der Betriebsorganisationen erstellt sind, die interne Regeln enthalten, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK sichergestellt ist. Die Dokumentationen müssen mindestens den Anforderungen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen, 2.9 der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK betrauten verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird, 2.10 der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das Land, in dem er tätig wird und für das der Antragsteller anerkannt ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird. 3. Nebenbestimmungen 3.1 Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar. 3.2 Die Anerkennung ist auf die jeweiligen Untersuchungs-/Prüfungsarten sowie auf bestimmte Arten, Fabrikate oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten, Fabrikate oder Typen nachgewiesen sind. 4. Rücknahme der Anerkennung Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. 5. Widerruf der Anerkennung Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weggefallen ist. Sie ist teilweise oder völIIg zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verstoßen wurde, wenn die SP und/oder die AU und/oder die AUK nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder der Antragsteller auf die Anerkennung verzichtet. Ist die Anerkennung zeitlich befristet und wird keine Verlängerung der Geltungsdauer beantragt, erlischt sie mit deren Ablauf. 6. Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten 6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie kann selbst prüfen oder prüfen lassen, 6.1.1 ob die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen sind sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfülIt werden, 6.1.2 in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist. 6.2 Nummer 8.1.1 findet Anwendung. 7. Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte 7.1 Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden 7.1.1 für SP durch Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie SP-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Hersteller von Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen, 7.1.2 für AU durch Hersteller von AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AU-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Kraftfahrzeugmotorenhersteller, Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kundendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen, 7.1.3 für AUK durch Hersteller von AUK-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AUKpflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen, 7.1.4 vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen. 7.2 Schulungsstätten sind entsprechend der örtlichen Zuständigkeit den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten, aufgegliedert nach SP-, AU- und AUK-Schulungsstätten. 7.3 Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.3 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. 8. Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen 8.1 Die Aufsicht über die Anerkennungssteilen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfülIt werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen. 8.1.1 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen. 8.2 Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen prüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfülIt werden. Sie können die Befugnis zur Prüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen. 8.2.1 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schulungsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder der Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu tragen. 9. Schlussbestimmungen 9.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen. 9.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen. | |
Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen | Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase |
1. Zweck und Anwendungsbereich 1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase sowie Untersuchungen der Abgase von Krafträdern (im Folgenden als HU, SP, AU und AUK bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen. 1.2 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt werden. 2. Untersuchungsstellen An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt: 2.1 Prüfstellen 2.1.1 Prüfstellen allgemein An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU und AUK von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden. 2.1.2 Prüfstellen von Technischen Prüfstellen 2.1.2.1 Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen. 2.2 Prüfstützpunkte An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt. 2.3 Prüfplätze Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden. 2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK SP und/oder AU und/oder AUK dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten/Zweigstellen durchgeführt werden. 3. Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte 3.1 Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage. 3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU und AUK bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig. 3.3 Die Messgeräte nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können. 3.4 Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht. 4. Abweichungen 4.1 An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 24 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU und AUK eingesetzt werden. 4.2 Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden. 5. Schlussbestimmungen Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden. Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von SP | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AU | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AUK 1. Grundstück | Lage und Größe muss ordnungsge- mäße HU/AU/ SP an zu erwartender Zahl von Fahr- zeugen ge- währleisten. | Muss so be- schaffen sein, dass Störun- gen im öffent- lichen Ver- kehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen. | Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/ SP an mindes- tens einem Fahrzeug muss vorhan- den sein. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. 2. Bauliche Anforderungen | Prüfhalle muss festein- gebaute Prüf- einrichtungen überdecken. Ihre Abmes- sungen rich- ten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessun- gen der zu untersuchen- den Fahrzeu- ge bestimmt. | Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchen- den Fahrzeu- gen (z. B. nur Personen- kraftwagen oder Perso- nenkraftwa- gen und Nutz- fahrzeuge). | - | Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz, wo ein Lastkraft- wagenzug geprüft wer- den kann. | Ausreichend bemessene Halle oder geschlosse- ner Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu unter- suchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Merken- nung (nur Per- sonenkraft- wagen oder auch Nutz- fahrzeuge). | Geeigneter und geschlos- sener Prüf- raum, wo min- destens ein Kraftrad un- tersucht wer- den kann. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von SP | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AU | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AUK 3. Grube, Hebe- bühne oder Rampe mit aus- reichender Länge und Beleuchtungs - möglichkeit sowie mit Ein- richtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren | x | x | x Jedoch ent- behrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax/zul. >= 40 km/h untersucht werden. | x | x Jedoch ohne Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spielde- tektoren. | - 4. Ortsfester Bremsprüf- stand | x | x1) | x1) | x1) | - | - 5. Schreibendes Bremsmess- gerät | x | | | x2) | - | - 6. Prüfgerät zur Funktions- prüfung von Druckluft- bremsanlagen | x3) | x4) | x4) | x3) | - | - 7. Fußkraftmess- gerät (Brems- anlagen) | | - | - | | - | - 8. Druckluftbe- schaffungsan- lage ausrei- chender Größe und Leistung | - | - | - | x | - | - 9. Füll- und Ent- lüftergerät sowie Pedal- stütze (Prüfung) für Hydraulik- bremsanlagen | - | - | - | x6 ) | - | - 10. Mess- und Prüfgeräte | | | | | | 10.1 zur Prüfung einzelner Brems- aggregate und Bremsventile | - | - | - | x7) | - | - 10.2 zur Prüfung des Luftpressers | - | - | - | x7) | - | - 11. Bandmaß (>= 20m), Zeitmesser | x | x | x | x8) | - | - | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von SP | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AU | Anerkannte Kraftfahrzeug- Werkstätten zur Durchführung von AUK 12. Scheinwerfer- einstellprüfge- rät oder senk- rechte Prüfflä- che und ebene Flächen für die Aufstellung des Fahrzeugs | x | | x | - | - | - 13. Prüfgerät für die elektrischen Verbindungs- einrichtungen zwischen Kraffahrzeug und Anhänger | x | x | x | - | - | - 14. Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupp- lung, | x9) | | x9) | x9) | - | - Zugsattelzap- fen, | x9) | x9) | x9) | x9) | | Sattelkupplun- gen, | x9) | x9) | x9) | x9) | | Kupplungs- kugeln | x | x | x | x | | 15. Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG | | x10) | x10) | x10) | - | - 16. Prüfgerät zur Funktionsprü- fung von Ge- schwindigkeits- begrenzem | x11) | x11) | x11) | - | - | - 17. Ausstattung mit Spezialwerk- zeugen nach Art der zu erle- digenden Mon- tagearbeiten | - | - | - | x | - | - 18. Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors | x | x | x | - | x | x 19. Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordreh- zahl | x12) | x12) | x12) | - | x12) | x13) | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von SP | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AU | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AUK 20. CO-Abgas- messgerät oder Abgasmess- gerät für Fremdzün- dungsmotoren | x12) | | x12) | | x12) | x 21. Abgasmessge- rät für Fremd- zündungsmo- toren | x | | x15) | - | x | - 22. Abgasmess- gerät für Korn- pressionszün- dungsmotoren | x | x | x15) | - | x | x14) 23. Prüf- und Diag- nosegerät zur Prüfung von OBD-Kfz | x | x | x15) | - | x | - 24. Messgerät für Geräusch- messung | x | x | x | - | - | - Abweichungen nach 4.2: 1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können. 2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist. 3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen. 4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden. 5) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen. 8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen. 7) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden. 8) Bandmaß entbehrlich. 9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden. 10) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden. 11) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind. 12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 12.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen. 13) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig. 14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden. 15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h oder die nach § 47a Abs. 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden. |
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