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Änderung § 25 StVZO vom 01.03.2007

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§ 25 StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 25 StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 25.04.2006 BGBl. I 988

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungsstellen


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Zulassungsbehörde hat das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahrzeugbrief einzutragen. Sie hat außerdem, falls noch nicht geschehen, die vorgesehenen Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs in den Brief einzutragen. Zur Ausfüllung des Fahrzeugbriefs kann die Zulassungsbehörde die vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 24 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Typdaten verwenden. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr den Fahrzeugbrief übergeben hat, oder der von diesem bestimmten Stelle oder Person den Fahrzeugbrief unverzüglich auszuhändigen. Der Empfänger hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zulassungsbehörde selbst abzuholen und dabei den Empfang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb von 2 Wochen nicht, so ist der Brief unter "Einschreiben" gebührenpflichtig zu übersenden.

(2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Fahrzeugbrief ist der Ausgabestelle für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsbehörde und durch diese dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. Vor Ausfertigung eines neuen Briefs ist der verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf Kosten des Antragstellers im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung geregelt.

(3) Sind in einem Fahrzeugbrief die für die Eintragung der Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten Felder ausgefüllt oder ist der Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen.

(4) Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden haben bei der Entgegennahme von Anträgen und bei der Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind gegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu verfolgen. Zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen. Sofern es sich nicht um den Nachweis der Verfügungsberechtigung eines Antragstellers handelt, ist zur Vorlage des Briefs neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich der Brief befindet.

(5) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, bedarf es für die Zulassung keines Fahrzeugbriefs. Ein Fahrzeugbrief kann durch die Zentrale Militärkraftfahrtstelle ausgefertigt werden.