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Synopse aller Änderungen der StVZO am 01.03.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2007 durch Artikel 2 der FZV-EV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StVZO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V v 25.04.2006 BGBl. I 988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung | |
(Text alte Fassung) (1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. (2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsuntersagung vorzulegen; bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen. (3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen | (Text neue Fassung) (1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. (2) (aufgehoben) (3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen |
1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder 2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen. | |
§ 18 Zulassungspflichtigkeit | § 18 (aufgehoben) |
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind. (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1. a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören, b) Stapler, 2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, 3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, 4. a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen), b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³), 4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³), 4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm³ oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen, 5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite), 6. folgende Arten von Anhängern: a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind; b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen); c) Anhänger hinter Straßenwalzen; d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; e) Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen; g) eisenbereifte Möbelwagen; h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern; i) Anhänger für Feuerlöschzwecke; k) (weggefallen) l) Arbeitsmaschinen; m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden; n) Anhänger, die als Verladerampen dienen; o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1.000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1.000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1.200 mm betragen. (3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind 1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, 2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind, 3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist, 4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, 5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b). (4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen 1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Stapler und einachsigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, 2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und 3. Leichtkrafträder müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen. Zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend. (4a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und von motorisierten Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden. (5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen 1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder 1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder 2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk 'Betriebserlaubnis erteilt' auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist; bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen 1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder 2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. In allen Fällen muss auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vermerkt sein. (7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln. | |
§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis | |
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die 1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder 2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder 3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. | |
Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden. | Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung 1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder 2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden. |
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen 1. für diese Teile a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder 2. für diese Teile a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder 3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder 4. für diese Teile a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt, b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen 1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und 2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen | |
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis nach § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18 Abs. 5 einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflichten nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt. (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. (6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch § 27 Abs. 1 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist. | mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt. (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. (6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist. |
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung. | |
§ 20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen | |
(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden. Für die Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt werden 1. dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die Fahrzeuge in einem Staat hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, 2. dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeuge zwar in einem Staat hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht gilt, sie aber in den Geltungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat eingeführt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, 3. in den anderen Fällen dem Händler, der seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist. In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 muß der Beauftragte des Herstellers in einem Staat ansässig sein, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt. In den Fällen des Satzes 3 Nr. 3 muß der Händler im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig sein. (2) Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche Unterlagen für den Antrag beizubringen sind. (2a) Umfaßt der Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine wahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3); § 22 Abs. 3 ist anzuwenden. | |
(3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief (§ 25) auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs übernimmt; war die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet werden. Der Brief ist von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis unter Angabe der Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner Unterschrift zu versehen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel ist zulässig. (3a) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende zulassungspflichtige Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d auszufüllen. In die Datenbestätigung sind vom Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten die Angaben für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung der Datenbestätigung übernimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung der Datenbestätigung jeweils Verantwortliche unter Angabe des Datums zu bescheinigen. Die Datenbestätigung ist für die Zulassung dem Fahrzeug mitzugeben. Hat der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch einen Fahrzeugbrief nach Absatz 3 Satz 1 ausgefüllt, ist dieser der Datenbestätigung beizufügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn | (3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs übernimmt; war die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet werden. Der Brief ist von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis unter Angabe der Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner Unterschrift zu versehen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel ist zulässig. (3a) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende zulassungspflichtige Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d auszufüllen. In die Datenbestätigung sind vom Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten die Angaben für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung der Datenbestätigung übernimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung der Datenbestätigung jeweils Verantwortliche unter Angabe des Datums zu bescheinigen. Gehört das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX benannten EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich die Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetragen werden. Die Datenbestätigung ist für die Zulassung dem Fahrzeug mitzugeben. Hat der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch einen Fahrzeugbrief nach Absatz 3 Satz 1 ausgefüllt, ist dieser der Datenbestätigung beizufügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn |
1. das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typdaten zur Verfügung gestellt hat und 2. der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer im Fahrzeugbrief bestätigt hat, dass das im Fahrzeugbrief genannte Fahrzeug mit den Typdaten, die dieser Schlüsselnummer entsprechen, übereinstimmt. (3b) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung abweichend von Absatz 3a Satz 1 nur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt. (4) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist. (5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt, und wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt, daß der genehmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht. (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstellern oder deren Beauftragten oder bei Händlern die Erfüllung der mit der Allgemeinen Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen oder nachprüfen lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis davon abhängig machen, daß der Hersteller oder sein Beauftragter sich verpflichtet, die zur Nachprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen zu ermöglichen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn ihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten nachgewiesen wird. | |
§ 21c Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer | § 21c (aufgehoben) |
(1) Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die §§ 20 und 21. Zusätzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieses Gutachten muß mindestens folgende Angaben enthalten: - die Feststellung, daß dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nach § 23 Abs. 1c zugeteilt werden kann, - den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer, - die Fahrzeugidentifizierungsnummer, - das Jahr der Erstzulassung, - den Ort und das Datum des Gutachtens, - die Unterschrift mit Stempel und Kennummer des amtlich anerkannten Sachverständigen. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, daß mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. (2) Fahrzeugen, denen eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erteilt worden ist, darf nur ein Kennzeichen nach § 23 Abs. 1c zugeteilt oder nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I S. 2416) ausgegeben werden. | |
§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile | |
(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Abs. 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Abs. 4 Satz 1) beizufügen. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen: | |
"Betriebserlaubnis erteilt". Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen. | 'Betriebserlaubnis erteilt'. Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen. |
(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind. | |
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile | |
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: 1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c); 1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1a); 2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2); 3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas; 4. (aufgehoben) 5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist; 6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind), b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen, c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind, d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen, e) Langbäumen, f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden; 7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50); 8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1); 8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4); 8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6); 9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c); 9a. Umrißleuchten (§ 51b); 10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1); 11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3); 12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4); 12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a); 13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b); 14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2); 15. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung); 16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3); 16a. Nebelschlußleuchten (§ 53d); 17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54); 17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5); 18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung); 19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3); 20. Fahrtschreiber (§ 57a); | |
21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60); | 21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) |
22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11); 23. (aufgehoben) 24. (aufgehoben) 25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen; 26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung); 27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung). (1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142). (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt, 2. Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind, 3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) oder der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt. | |
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht. | (4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht. |
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein. (6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen. | |
§ 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen | § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer |
(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll. Der Antrag muß die nach § 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes und nach § 1 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vorgesehenen Daten enthalten. Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung sowie der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vorzulegen; wurde das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis nicht durch die Eintragung der Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3a Satz 6 im Fahrzeugbrief, sondern in der nach § 20 Abs. 3a Satz 1 vorgeschriebenen Datenbestätigung bescheinigt, ist auch diese der Zulassungsbehörde vorzulegen; wenn noch kein Fahrzeugbrief vorhanden ist, ist gleichzeitig die Ausfertigung eines Briefs zu beantragen. Mit dem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist eine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes darüber vorzulegen, daß das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist, noch daß es gesucht wird. Die Bescheinigung nach Satz 4 ist entbehrlich, wenn auf Grund vom Antragsteller vorgelegter Unterlagen davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist noch dass es gesucht wird. Als Fahrzeugbrief dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei geschützten Wasserzeichen verwendet werden (Muster 2b). Der Nachweis einer EG-Typgenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vorlage der nach den Richtlinien a) 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), b) 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder c) 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S.1) oder d) 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, soweit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt. Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für dasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt ist, muß auch dieser Brief vorgelegt werden. Fertigt die Zulassungsbehörde für ein Fahrzeug mit einer EG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf der Übereinstimmungsbescheinigung diese Ausfertigung unter Angabe der betreffenden Briefnummer zu vermerken. Für Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, ist zum Nachweis der Betriebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheinigung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder der Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5 Satz 3) oder zum Nachweis der EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1a) oder der Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5 Satz 3) vorzulegen. (1a) Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (§ 60 Abs. 1 Satz 3) ist für Kraftfahrzeuganhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt wird. Die Zuteilung des Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund ist im Fahrzeugschein zu vermerken. (1b) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen nach Anlage Vb zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf (Saisonkennzeichen). Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des auf diesem Kennzeichen angegebenen Zeitraums in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen ist von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein durch eine in Klammern gesetzte Angabe des Betriebszeitraums hinter dem amtlichen Kennzeichen zu vermerken. (1c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21c eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach Anlage Vc zugeteilt (Oldtimerkennzeichen). (2) Das von der Zulassungsbehörde zuzuteilende Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis 3 Buchstaben nach dem Plan in Anlage I. Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben und Zahlen und wird nach Ermessen der Zulassungsbehörde im Rahmen der Anlage II bestimmt. Die Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen werden nach dem Plan in Anlage IV gekennzeichnet. Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter Abschnitt A und B der Anlage IV nicht angegebenen Behörden, des Verwaltungs- und technischen Personals (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder) der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der Fahrzeuge bevorrechtigter internationaler Organisationen, soweit sie nicht unter Satz 4 fallen, bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als 6 Stellen haben. (3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und anzubringen. (4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsbehörde. Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen. (5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in welchem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre. Wäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung des amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der Zulassungsbehörde eine Prüfplakette zuzuteilen, die diesen Zeitpunkt angibt. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erstmals in den Verkehr gekommen ist. Anderenfalls ist die Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzunehmen. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums im Verkehr waren, ist vor der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 vorzunehmen. (6) Wer einen Personenkraftwagen für eine Personenbeförderung verwendet, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegt oder bei der es sich um die Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen handelt, hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Verwendung und deren Beendigung im Fahrzeugschein; der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zu diesen Zwecken vorzulegen. (6a) (weggefallen) (7) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs. 3 und 5) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug schadstoffarm ist. Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. (8) Die Anerkennung als bedingt schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs. 4) ist unter Angabe der Stufe A, B oder C und des Datums von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug bedingt schadstoffarm ist. Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. (9) Die Einstufung des Fahrzeugs in Emissionsklassen (§ 48) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anfordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist. Für die Löschung des Vermerkes gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. | Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. |
§ 24 Ausfertigung des Fahrzeugscheins | § 24 (aufgehoben) |
(1) Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typgenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird der Fahrzeugschein (Muster 2a) ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt noch die erforderliche Betriebserlaubnis, so wird sie durch Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt; einer besonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis bedarf es nur, wenn umfangreiche Bedingungen gestellt werden, auf die im Fahrzeugschein alsdann hinzuweisen ist. Die Scheine sind mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so kann statt des Fahrzeugscheins ein von der Zulassungsbehörde ausgestelltes Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des Halters sowie Hersteller, Tag der ersten Zulassung, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse), im Mitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg, bei Sattelanhängern auch die Stützlast in kg, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und amtliches Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein. (2) Zur Ausfüllung der Fahrzeugscheine werden der Zulassungsbehörde, soweit es für die Zulassung erforderlich und angemessen ist, vom Kraftfahrt-Bundesamt Typdaten zur Verfügung gestellt, um die Eintragungen maschinell vornehmen zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. (3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Fahrzeugscheine nach Muster 2c ausgefertigt werden. | |
§ 25 Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungsstellen | § 25 (aufgehoben) |
(1) Die Zulassungsbehörde hat das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahrzeugbrief einzutragen. Sie hat außerdem, falls noch nicht geschehen, die vorgesehenen Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs in den Brief einzutragen. Zur Ausfüllung des Fahrzeugbriefs kann die Zulassungsbehörde die vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 24 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Typdaten verwenden. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr den Fahrzeugbrief übergeben hat, oder der von diesem bestimmten Stelle oder Person den Fahrzeugbrief unverzüglich auszuhändigen. Der Empfänger hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zulassungsbehörde selbst abzuholen und dabei den Empfang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb von 2 Wochen nicht, so ist der Brief unter "Einschreiben" gebührenpflichtig zu übersenden. (2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Fahrzeugbrief ist der Ausgabestelle für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsbehörde und durch diese dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. Vor Ausfertigung eines neuen Briefs ist der verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf Kosten des Antragstellers im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung geregelt. (3) Sind in einem Fahrzeugbrief die für die Eintragung der Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten Felder ausgefüllt oder ist der Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen. (4) Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden haben bei der Entgegennahme von Anträgen und bei der Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind gegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu verfolgen. Zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen. Sofern es sich nicht um den Nachweis der Verfügungsberechtigung eines Antragstellers handelt, ist zur Vorlage des Briefs neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich der Brief befindet. (5) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, bedarf es für die Zulassung keines Fahrzeugbriefs. Ein Fahrzeugbrief kann durch die Zentrale Militärkraftfahrtstelle ausgefertigt werden. | |
§ 27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung | § 27 (aufgehoben) |
(1) Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach § 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 sowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind. Kommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden: 1. Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -, 2. Änderung der Fahrzeugklasse, 3. Änderung von Hubraum oder Nennleistung, 4. Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, 5. Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen, 6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder Anhängelast, 7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern, 8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, 9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken, 10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung (§ 70) erfordern, 11. wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 oder 4 vermerkt ist. (2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat. (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer unverzüglich der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder den Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5) und den Untersuchungsbericht über die letzte Hauptuntersuchung (§ 29) und bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen das Prüfbuch auszuhändigen und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde 1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins und, wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen, 2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; war das Kennzeichen schon von der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt, so genügt eine Anzeige des Erwerbers, unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 29a. Straßenverkehrsgesetzes und Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 29a. Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen. Der Betroffene hat das Verbot zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Für den Antrag nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, auch soweit nur die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins beantragt wird. Dem Antrag ist der bisherige Fahrzeugschein beizufügen. Wird ein neues Kennzeichen erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5 Satz 1 entsprechend. (4a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten nicht 1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Eintrag eines Vermerks über die Stilllegung in den Fahrzeugschein und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind, 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist und die durch Eintrag eines Vermerks über die Stilllegung in den Fahrzeugschein oder durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als 18 Monate aus dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage des Briefs, des Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder des Fahrzeugscheins (§ 18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr unter Angabe des Datums auf dem Fahrzeugschein und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen wieder aus. Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsbehörde im 'Verkehrsblatt' aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Wird kein Ersatzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs. 2), so erteilt die Zulassungsbehörde dem Halter auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen des Briefs sowie über die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den Verzicht auf die Aufbietung. (6) Absatz 5 gilt nicht 1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Eintragung eines Vermerks über die Stilllegung in den Fahrzeugschein und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind, 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist, die durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens oder durch Eintragung eines Vermerks über die Stilllegung in den Fahrzeugschein und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. Die Fahrzeuge gelten nach Ablauf von 18 Monaten seit der Stillegung als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen; die Vermerke über sie können aus den Karteien oder Dateien entfernt werden, ohne daß die Vorlage der Briefe zu verlangen ist. Eine Fristverlängerung ist unzulässig. (7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, sind der Zulassungsbehörde der Fahrzeugbrief oder, falls dieser noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung sowie der Fahrzeugschein vorzulegen. War für ein zulassungsfreies Fahrzeug ein Fahrzeugbrief nach § 18 Abs. 7 ausgefertigt, ist auch dieser oder, falls dieser noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen. Von der Zulassungsbehörde sind die vorgelegten Unterlagen einzuziehen und neue auszufertigen. | |
§ 27a Verwertungsnachweis | § 27a (aufgehoben) |
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34) 1. einem anerkannten Demontagebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach Muster 12 bei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen, oder 2. nicht als Abfall zu entsorgen oder verbleibt es zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Die Pflichten nach Satz 1 gelten bei der endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr auf Antrag. (2) Die Zulassungsbehörde überprüft im Verwertungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter/Eigentümer und gibt den Verwertungsnachweis mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück. | |
§ 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten | § 28 (aufgehoben) |
(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein. (2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (O) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. (3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nach Muster 3 können durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zugeteilt werden. Der Empfänger dieser Hefte hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausgegebene Hefte der Zulassungsbehörde unverzüglich einzureichen. (4) Bei Bedarf hat eine Zulassungsbehörde zur einmaligen Verwendung für Zwecke nach Absatz 1 Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und besondere Fahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne vorherige Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein, auszugeben. Der Empfänger hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt. (5) Kurzzeitkennzeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund herzustellen; sie müssen den Anforderungen nach Anlage Vd genügen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. (6) Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind erst zuzuteilen, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt. | |
§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | |
(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind | (1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind |
1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen, 2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei. Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein. (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur 1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen, 2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen. Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden. (3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist. (4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt. (5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. (6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste 1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat, a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder | |
b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5 mitzuführenden Nachweis oder Fahrzeugschein | b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis oder Fahrzeugschein |
in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennnummer der untersuchenden Personen oder Stelle, 2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll vermerkt werden. (7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. (8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein. (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen. (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist. (11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach Nummer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Muster zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden. (12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchungen der Abgase Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen. (13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des jeweiligen Fahrzeugs von dem Halter des Fahrzeugs aufzubewahren. (14) Für Kraftfahrzeuge, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5 zuzuteilen und anzubringen. § 47a Abs. 6 gilt entsprechend. | |
§ 29a Versicherungsnachweis | § 29a (aufgehoben) |
(1) Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung nach Muster 6 zu erbringen. Hersteller von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern dürfen den Nachweis auch nach Muster 7 führen. Der Versicherer ist verpflichtet dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer weitere Ausfertigungen der Versicherungsbestätigung, so sind sie entsprechend der Reihenfolge in der sie ausgefertigt worden sind, zu kennzeichnen, z. B. als "Zweite Ausfertigung". Der Versicherungsnehmer kann bei Wechsel des Versicherers zum Jahreswechsel den Versicherer beauftragen, der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung elektronisch in einem mit ihr abgestimmten Datenformat zu übermitteln, soweit die Zulassungsbehörde hierfür einen Zugang eingerichtet hat. Nimmt der Versicherer die Übermittlung vor, darf er dem Versicherungsnehmer keine schriftliche Versicherungsbestätigung mehr ausstellen. (1a) In Versicherungsbestätigungen, die zur Erlangung von Kurzzeitkennzeichen erteilt werden, ist der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsverhältnisses anzugeben. (2) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer über die Zuteilung des Kennzeichens zu unterrichten und hierzu die in § 8 der Fahrzeugregisterverordnung genannten Daten - soweit erforderlich - zu übermitteln. Die Mitteilung nach Muster 7 beschränkt sich auf die Unterrichtung, daß die Versicherungsbestätigung der Zulassungsbehörde vorliegt. (3) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer darüber zu unterrichten, daß ihr für das Fahrzeug die Bestätigung nach Muster 6 über den Abschluß einer neuen Versicherung zugegangen oder daß das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen worden ist. (4) Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1d zu führen. | |
§ 29b | § 29b (aufgehoben) |
Ein Versicherungsnachweis nach § 29a ist auch erforderlich, wenn das Fahrzeug nach vorübergehender Stillegung wieder zum Verkehr zugelassen werden soll. | |
§ 29c Anzeigepflicht des Versicherers | § 29c (aufgehoben) |
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde nach Muster 9 Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Eine Anzeige nach Muster 9 ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluß einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 29a Abs. 3 mitgeteilt wurde. Eine Versicherungsbestätigung oder Mitteilung nach Muster 6 für ein Kurzzeitkennzeichen gilt auch als Anzeige oder Bescheid im Sinne von Muster 9; Gleiches gilt, wenn nach der Versicherungsbestätigung oder Mitteilung nach Muster 6 für ein rotes Kennzeichen der Versicherungsschutz oder die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist. (2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. (3) Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 29a Abs. 3 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Absatz 2 und § 29d aus. | |
§ 29d Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes | § 29d (aufgehoben) |
(1) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens oder den Fahrzeugschein abzuliefern und von ihr das Kennzeichen entstempeln zu lassen. Handelt es sich um einen Anhänger, so hat er der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich auch die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen. (2) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige (§ 29c) oder auf andere Weise, daß für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich den Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens oder den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. Handelt es sich um einen Anhänger, so ist die Entstempelung auch in den etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnissen zu vermerken. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist. | |
§ 29e Versicherungskennzeichen | § 29e (aufgehoben) |
(1) Folgende Fahrzeuge dürfen, wenn ihr Halter zum Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet ist und wenn sich ihr regelmäßiger Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, unbeschadet der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein gültiges Versicherungskennzeichen führen: 1. zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4); 2. Fahrräder mit Hilfsmotor; 3. motorisierte Krankenfahrstühle; 4. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2 Nr. 4b). (2) Durch das Versicherungskennzeichen wird nachgewiesen, daß für das Fahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Der Versicherer händigt dem Halter auf Antrag ein Versicherungskennzeichen aus und erteilt hierüber eine Bescheinigung; für den Nachweis von Namen und Anschrift des Halters gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß. Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheinigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Versicherungskennzeichen und Bescheinigung dürfen dem Halter erst nach Entrichtung der Prämie für das Verkehrsjahr ausgehändigt werden, für das sie gelten sollen; sie verlieren ihre Geltung mit dem Ablauf dieses Verkehrsjahrs. Als Verkehrsjahr gilt der Zeitraum vom 1. März bis zum Ablauf des nächsten Monats Februar. (3) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einer Tafel, die eine Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als 3 Ziffern und nicht mehr als 3 Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. Die Nummer ist so zu wählen, daß jedes für das laufende Verkehrsjahr ausgegebene Versicherungskennzeichen sich von allen anderen gültigen Versicherungskennzeichen unterscheidet. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen den Versicherern die Erkennungsnummern zu. (4) Das Versicherungskennzeichen ist nach § 60a auszugestalten und anzubringen. | |
§ 29g Rote Versicherungskennzeichen | § 29g (aufgehoben) |
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit eines versicherungskennzeichenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines solchen Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen vorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht mit Versicherungskennzeichen unternommen werden, deren Beschriftung und Rand rot sind. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. | |
§ 29h Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses | § 29h (aufgehoben) |
Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, so hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber erteilten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, so hat der Versicherer hiervon die zuständige Behörde (§ 68) in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein. | |
§ 31d (neu) | § 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge |
(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen. (2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, für die das Recht des Zulassungsstaates Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen. (3) Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 57 S. 27), geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 327 S. 8), genannt sind, müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern nach Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates ausgestattet sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen benutzt werden. (4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. EG Nr. L 226 S. 4) genannt sind, müssen beim Hauptprofil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt. | |
§ 31e (neu) | § 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge |
Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen Geräuscharmes Kraftfahrzeug' gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend. | |
§ 36 Bereifung und Laufflächen | |
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch 1. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist, 2. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein. (1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen. (2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm. (2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor. (2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekanntgegeben. (3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/mm² nicht übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: '60 J'. Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1.000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet: f = 6.000 / ( P + 500 ); dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger. (4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig 1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, | |
2. für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 18 Abs. 2), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden, | 2. für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden, |
3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) a) für Möbelwagen, b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden, c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen, d) für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle, e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen. (5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Abs. 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/mm², bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/mm² nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden, 1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h, 2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h, 3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt. | |
§ 36a Radabdeckungen, Ersatzräder | |
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, 2. die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht zuläßt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen, 3. eisenbereifte Fahrzeuge, 4. Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller), 5. Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, 6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, | |
7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b), | 7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), |
8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz. (3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch 2 voneinander unabhängigen Einrichtungen gesichert sein. Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere - insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler - ausfällt. | |
§ 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen | |
(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge - müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein. Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. | |
(2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2 Nr. 4), müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. | (2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. |
(3) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen. | |
§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze | |
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein. (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind. (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für 1. Parkleuchten, 2. Fahrtrichtungsanzeiger, 3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), 4. Arbeitsscheinwerfer an a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, 5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden. (7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden. (8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein. (9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei 1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, 2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller), 3. Anhängern zur Beförderung von Booten, 4. Turmdrehkränen, 5. Förderbändern und Lastenaufzügen, 6. Abschleppachsen, 7. abgeschleppten Fahrzeugen, 8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden, 9. fahrbaren Baubuden, | |
10. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e, | 10. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, |
11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung, 12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial. Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können. (9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlußleuchten erfolgen. (10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein. | |
(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates. | (11) Für die Bestimmung der 'leuchtenden Fläche', der 'Lichtaustrittsfläche' und der 'Winkel der geometrischen Sichtbarkeit' gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates. |
§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger | |
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen. (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen. (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern. (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind 1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein, 2. an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein, 3. an Anhängern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen, 5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich. (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an 1. einachsigen Zugmaschinen, 2. einachsigen Arbeitsmaschinen, 3. offenen Krankenfahrstühlen, 4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor, 5. folgenden Arten von Anhängern: a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken; c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern; | |
d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b). | d) Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). |
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen. | |
§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen | § 60 (aufgehoben) |
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für 1. Fahrzeuge von Behörden, 2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen, 3. (aufgehoben) 4. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird, 5. Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, 6. Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, 7. schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C, 8. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr. Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach § 23 Abs. 1a ein solches Kennzeichen zugeteilt worden ist. Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung von Kennzeichen müssen den Mustern, Maßen und Angaben in Anlage Va entsprechen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von motorisierten Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII; für Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr gelten Anlage V Seite 5 und Anlage VII Seite 4. § 28 Abs. 5 bleibt unberührt. (1a) Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen. Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr. (1b) (weggefallen) (1c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs. 1b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen. (1d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen. (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. (3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein. (4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m -; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. (5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4. (5a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen. (5b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend. (6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen 'D' nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) angebracht werden. (7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen 'CD' (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter diplomatischer Vertretungen) und 'CC' (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 70. Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen. | |
§ 60a Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens | § 60a (aufgehoben) |
(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 1974 grün auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 1975 schwarz auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 1976 blau auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage VI entsprechen. (1a) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen. (2) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest anzubringen; das rote Versicherungskennzeichen (§ 29g) braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. (3) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, daß sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Fahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Fahrzeug und der Erkennungsnummern am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich. (4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) angebracht werden. (5) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen Anlaß geben oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden. | |
§ 69a Ordnungswidrigkeiten | |
(1) (aufgehoben) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Abs. 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet, | |
2. gegen eine Vorschrift des § 17 Abs. 2, des § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, des § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2 oder des § 29d Abs. 1 über die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, über die Ablieferung des Fahrzeugscheins oder des Betriebserlaubnisnachweises oder über die Vorlage des Anhängerverzeichnisses verstößt, 3. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger entgegen § 18 Abs. 1 ohne die erforderliche Zulassung oder entgegen § 18 Abs. 3 ohne die erforderliche Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt, 4. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1, 2 oder des § 28 Abs. 1 Satz 3 über die Führung von amtlichen oder roten Kennzeichen des § 28 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 über die Führung von Kurzzeitkennzeichen, des § 23 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 über die Abstempelung der amtlichen Kennzeichen, des § 60 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Absatz 5, oder des § 60 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1c, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 5 bis 7, 9, Abs. 4 Satz 1 oder 3, diese jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 28 Abs. 2 Satz 1, des § 60 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 über die Ausgestaltung, die Anbringung oder die Beleuchtung von Kennzeichen oder des § 60 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 über das Anbringen von verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrichtungen zuwiderhandelt, 5. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 2 über die Führung des Versicherungskennzeichens, des § 60a Abs. 1 Satz 4, 5, Abs. 1a, 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 3, 4 oder Abs. 3 Satz 1 über die Ausgestaltung oder die Anbringung des Versicherungskennzeichens oder des § 60a Abs. 5 über das Anbringen von verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrichtungen zuwiderhandelt, 6. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 über die Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge verstößt, | 2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Abs. 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt, 3. bis 6. (aufgehoben) |
7. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt, 8. gegen eine Vorschrift des § 21a Abs. 3 Satz 1 oder § 22a Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21a Abs. 3 Satz 2 oder § 22a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt, 9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung | |
a) des Fahrzeugscheins nach § 18 Abs. 5 Satz 3, § 24 Satz 2 oder nach § 28 Abs. 1 Satz 4 oder des Fahrzeugscheinheftes nach § 28 Abs. 1 Satz 4, b) des Anhängerverzeichnisses nach § 24 Satz 3, c) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 18 Abs. 5, d) der Betriebserlaubnis für den Einzelfall nach § 18 Abs. 5, e) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor nach § 18 Abs. 6, f) der Sachverständigen-Bescheinigung über den Motor nach § 18 Abs. 6, | a) bis f) (aufgehoben) |
g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Abs. 4 Satz 1, | |
h) der Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nach § 29e Abs. 2 Satz 3 oder | h) (aufgehoben) |
i) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22a Abs. 4 Satz 2 verstößt, | |
10. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 5 über Aufbewahrung und Aushändigung von Nachweisen über die Betriebserlaubnis verstößt, 10a. entgegen § 23 Abs. 1b Satz 2 außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt oder abstellt oder entgegen § 23 Abs. 6 Satz 1 die Verwendung eines Personenkraftwagens für dort genannte Personenbeförderungen nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder entgegen Satz 2 Halbsatz 2 den Fahrzeugschein nicht vorlegt, 11. gegen eine Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 über die Meldung von verlustig gegangenen Fahrzeugbriefen oder deren Vordrucken oder des § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 über die Vorlage von Briefen verstößt, 12. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 oder 1a über die Meldepflichten bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, des § 27 Abs. 2 über die Antrags- oder Anzeigepflicht bei Standortänderung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über die Anzeige- und Antragspflichten bei Veräußerung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 über die Beachtung des Betriebsverbots, des § 27 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 über die Vorlage- und Anzeigepflichten sowie die Pflichten zur Veranlassung der Entstempelung von Kennzeichen zuwiderhandelt, 12a. entgegen § 27a Abs. 1 den Nachweis nach Muster 12 nicht oder nicht vorschriftsgemäß vorlegt, 13. einer Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 5 über die Ablieferung von roten Kennzeichen oder von Fahrzeugscheinheften, des § 28 Abs. 3 Satz 2 über die Verwendung von Fahrzeugscheinheften sowie über die Vornahme von Eintragungen in diese Hefte oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 oder 4 über die Führung, Aufbewahrung und Aushändigung von Heften zuwiderhandelt, 13a. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt nicht in den Schein einträgt, 13b. entgegen § 28 Abs. 5 Plaketten an das beantragte Kennzeichen nicht oder nicht richtig anbringt, | 10. bis 13b. (aufgehoben) |
14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt, 15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Abs. 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Abs. 8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt, 16. einer Vorschrift des § 29 Abs. 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt, 17. einer Vorschrift des § 29 Abs. 11 oder 13 über das Führen oder Aufbewahren von Prüfbüchern zuwiderhandelt, 18. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt, 19. entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt: 1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen; 1a. des § 30c Abs. 1 über vorstehende Außenkanten; 1b. des § 30d Abs. 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d Abs. 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen; | |
2. des § 32 Abs. 1 bis 4 oder 9 über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen; | 1c. des § 31d Abs. 2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des § 31d Abs. 3 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des § 31d Abs. 4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge; 2. des § 32 Abs. 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung mit § 31d Abs. 1, über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen; |
3. der §§ 32a, 42 Abs. 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 6 über das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen; 3a. des § 32b Abs. 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz; 3b. des § 32c Abs. 2 über seitliche Schutzvorrichtungen; 3c. des § 32d Abs. 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften; | |
4. des § 34 Abs. 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Abs. 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Abs. 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Abs. 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, des § 34b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast; | 4. des § 34 Abs. 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Abs. 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Abs. 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Abs. 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit § 31d Abs. 1, des § 34b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast; |
5. des § 34a Abs. 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen; 6. des § 35 über die Motorleistung; 7. des § 35a Abs. 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über Sitz, Handgriff und Fußstützen für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihre Lehnen und ihre Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen; 7a. des § 35b Abs. 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder des § 35b Abs. 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers; 7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Abs. 1 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen; 7c. des § 35g Abs. 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des § 35h Abs. 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen; 7d. des § 35i Abs. 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i Abs. 2 Satz 1 über die Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen; 8. des § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 oder 3 bis 5 oder Abs. 2a Satz 1 oder 2 über Bereifung, des § 36 Abs. 5 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindigkeit, des § 36a Abs. 1 über Radabdeckungen oder Abs. 3 über die Sicherung von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37 Abs. 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder Abs. 2 über Schneeketten; 9. des § 38 über Lenkeinrichtungen; 10. des § 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung; 10a. des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme; 11. des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren; 11a. des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger; 12. des § 40 Abs. 1 über die Beschaffenheit von Scheiben oder des § 40 Abs. 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Abs. 3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus; 13. des § 41 Abs. 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41 Abs. 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung; 13a. des § 41a Abs. 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern; 13b. des § 41b Abs. 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des § 41b Abs. 4 über die Verbindung von Anhängern mit einem automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen; 14. des § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, 3 oder 4 über Kraftstoffbehälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen; 15. des § 47c über die Ableitung von Abgasen; 16. (aufgehoben) 17. des § 49 Abs. 1 über die Geräuschentwicklung; 18. des § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a oder 10 Satz 1 über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechnische Einrichtungen; 18a. des § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, Abs. 3 Satz 1 oder 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5 oder Abs. 9 über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht oder Abs. 10 über Schweinwerfer mit Gasentladungslampen; 18b. des § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4 oder Abs. 3 über Begrenzungsleuchten oder vordere Rückstrahler; 18c. des § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen oder des § 51b Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 5 oder 6 über Umrißleuchten; 18d. des § 51c Abs. 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuchten oder Park-Warntafeln; 18e. des § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer, des § 52 Abs. 2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwerfer, des § 52 Abs. 5 Satz 2 über besondere Beleuchtungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des § 52 Abs. 7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder des § 52 Abs. 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen; 18f. des § 52a Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer; 18g. des § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlußleuchten, des § 53 Abs. 2 Satz 1, 2 oder 4 bis 6 über Bremsleuchten, des § 53 Abs. 4 Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des § 53 Abs. 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern oder Satz 3 über die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des § 53 Abs. 6 Satz 2 über Schlußleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, des § 53 Abs. 8 über Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen, des § 53 Abs. 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlußleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen, des § 53 Abs. 10 Satz 1 über retroreflektierende Tafeln und Markierungen aus retroreflektierenden Materialien oder Satz 2 über die Anbringung von Werbung aus andersfarbigen und retroreflektierenden Materialien an den Seitenflächen; 19. des § 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten und Warnblinkanlagen oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen; 19a. des § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5 über die Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen; 19b. des § 53c Abs. 2 über Tarnleuchten; 19c. des § 53d Abs. 2 bis 5 über Nebelschlußleuchten; 20. des § 54 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 Satz 1, 4, Nr. 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder Abs. 6 über Fahrtrichtungsanzeiger; 21. des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen; 22. des § 55 Abs. 1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen; 23. des § 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit; 24. des § 56 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht; 25. des § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 über das Geschwindigkeitsmeßgerät, des § 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 2 Satz 1 über Fahrtschreiber; 25a. des § 57a Abs. 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgerätes; 25b. des § 57c Abs. 2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer; 26. des § 58 Abs. 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, 1b, 2 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern; 26a. des § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG; 27. des § 61 Abs. 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Abs. 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen; 27a. des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder 28. des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt: 1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen; 2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht; 3. des § 64 Abs. 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Abs. 2 über die Bespannung von Fuhrwerken; 4. des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten; 5. des § 64b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen; 6. des § 65 Abs. 1 über Bremsen oder des § 65 Abs. 3 über Bremshilfsmittel; 7. des § 66 über Rückspiegel; 7a. des § 66a über lichttechnische Einrichtungen oder 8. des § 67 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 3, 4 Satz 1 oder 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 9 Satz 1, Abs. 10 oder 11 Nr. 2 Halbsatz 2 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder ihren Beiwagen. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt, 2. entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbständigen Leitung geeignet zu sein, 3. entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zuläßt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet, 4. entgegen § 31a Abs. 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt, 4a. entgegen § 31a Abs. 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt, 4b. entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt, 4c. gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt, 4d. als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Abs. 3 über Ausbildung in der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Abs. 4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt, 5. entgegen § 36 Abs. 2b Satz 1 Luftreifen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet, 5a. entgegen § 41a Abs. 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Abs. 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt, 5b. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b und Nummer 2 der Anlage VIII das Abgasverhalten seines Kraftfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, entgegen § 47a Abs. 2 Satz 1 eine Untersuchung vornimmt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 1 eine Plakette nach Anlage IXa zuteilt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Prüfbescheinigung die von ihm ermittelten Istwerte enthält, entgegen § 47a Abs. 4 Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 oder Abs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug nicht beachtet oder ein verwechslungsfähiges Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht angebracht sind, oder gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 7 in Verbindung mit Nummer 2.6 Satz 1 oder 2 oder Nummer 2.7 Satz 2 oder 3 der Anlage VIII über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen oder bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs verstößt, 5c. (aufgehoben) | |
5d. entgegen § 49 Abs. 2a Satz 1 Auspuffanlagen, Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Austauschauspuffanlagen als unabhängige technische Einheiten für Krafträder verwendet oder zur Verwendung feilbietet oder veräußert oder entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen läßt, | 5d. entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt; |
5e. entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2 ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3 Satz 3 ein Zeichen anbringt, 5f. entgegen § 52 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt, 6. als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des § 57a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Abs. 2 Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt, 6a. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbewahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt, 6b. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Abs. 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Abs. 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt, 6c. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter verwendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschaublatt nicht mitführt, 6d. als Halter entgegen § 57d Abs. 2 Satz 1 den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht prüfen läßt, 6e. als Fahrzeugführer entgegen § 57d Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht aushändigt, 7. gegen die Vorschrift des § 70 Abs. 3a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt, 8. entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, 9. (aufgehoben) 10. gegen eine Vorschrift des § 72 Abs. 2 a) (zu § 35f Abs. 1 und 2) über Notausstiege in Kraftomnibussen, b) (zu § 41) über Bremsen oder (zu § 41 Abs. 9) über Bremsen an Anhängern oder c) (zu § 42 Abs. 2) über Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse verstößt. | |
§ 70 Ausnahmen | |
(1) Ausnahmen können genehmigen | |
1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und 60 Abs. 5, 2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist, | 1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58 und 59, 2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder, |
3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an -, 4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung, 5. das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen: a) Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en), b) genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften, c) Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können, d) Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern, e) Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen, f) Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden. (1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Abs. 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 (ABl. EG Nr. 235 S. 59) mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung. (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören. (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen. | |
(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von der Zulassungspflicht, der Betriebserlaubnispflicht, der Kennzeichenpflicht oder den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde (z.B. Fahrzeugschein) nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Buchstaben a und b bezeichneten Arten und bei den auf Grund des § 70 Abs. 1 Nr. 1 von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, daß der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | (3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Nr. 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. | |
§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen | |
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft. (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: §§ 4a bis 15e (aufgehoben) § 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln) | |
Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 behandelt 1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet, 2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit 3 Rädern. | (aufgehoben) |
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a (zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit nicht mehr als 45 km/h) | |
ist spätestens ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis, die vor dem 17. Juni 1999 erteilt worden ist, erstmals in den Verkehr kommen und ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden, die ab diesem Datum erstmals in den Verkehr kommen. Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, die vor dem 1. Januar 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiter als zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor. | (aufgehoben) |
§ 18 Abs. 2 Nr. 4a (Leichtkrafträder) | |
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind. | (aufgehoben) |
Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 (motorisierte Krankenfahrstühle) | |
Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn sie bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind. | (aufgehoben) |
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge) | |
gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an. | (aufgehoben) |
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht) | |
tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Arbeitsgeräte. | (aufgehoben) |
§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (eigenes amtliches Kennzeichen für Anhänger nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe l und m) | |
gilt für erstmals in den Verkehr kommende Anhänger ab 1. Juni 1992. Für die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gekommenen Anhänger 1. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t ist spätestens bis 31. März 1994 und 2. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 t ist spätestens bis 31. Oktober 1994 ein eigenes amtliches Kennzeichen zu beantragen. Mit dem Antrag ist ein Nachweis über eine Hauptuntersuchung vorzulegen, in welchem die Vorschriftsmäßigkeit des Anhängers im Sinne von § 29 Abs. 2a bescheinigt wird. | (aufgehoben) |
§ 18 Abs. 5 Satz 3 (Fahrzeugschein für betriebserlaubnis- und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge) | |
gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. August 2000 erstmals in den Verkehr kommen; für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge ist ein Fahrzeugschein bei nächster Befassung durch die Zulassungsbehörde auszustellen. | (aufgehoben) |
§ 19 Abs. 1 Satz 2 (Betriebserlaubnis auf Grund harmonisierter Vorschriften) Werden harmonisierte Vorschriften einer Einzelrichtlinie geändert oder aufgehoben, dürfen die neuen Vorschriften zu den frühestmöglichen Zeitpunkten, die nach der betreffenden Einzelrichtlinie zulässig sind, angewendet werden. Die bisherigen Vorschriften dürfen zu den frühestmöglichen Zeitpunkten, die nach der betreffenden Einzelrichtlinie zulässig und für die Untersagung der Zulassung von erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen maßgeblich sind, nicht mehr angewendet werden. § 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Änderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit) Soweit für eine Zugmaschine oder für einen Anhänger im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, d, e oder o, die vor dem 20. Juli 1972 in den Verkehr gekommen sind, eine Betriebserlaubnis oder für eine Einrichtung an den vorgenannten Fahrzeugen eine Bauartgenehmigung für eine Höchstgeschwindigkeit im Bereich von 18 km/h bis weniger als 25 km/h erteilt ist, gilt ab 20. Juli 1972 die Betriebserlaubnis oder die Bauartgenehmigung als für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erteilt. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen erst berichtigt zu werden, wenn sich die Zulassungsbehörde aus anderem Anlaß mit den Papieren befaßt. § 19 Abs. 2a (Betriebserlaubnis für ausgemusterte Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes) Die Betriebserlaubnis erlischt nicht für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes oder des Katastrophenschutzes bestimmt sind, wenn diese bereits am 28. Februar 1999 nicht mehr für das Militär, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, den Brand- oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt, sondern für einen anderen Halter zugelassen waren. § 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX (Teilegutachten) Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfberichte) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile sind den Teilegutachten nach Abschnitt 1 der Anlage XIX gleichgestellt. Dies gilt jedoch nur, wenn 1. die Prüfberichte nach dem 1. Januar 1994 erstellt und durch den nach § 12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026, 1047), bestellten Leiter der Technischen Prüfstelle gegengezeichnet sind, 2. die Prüfberichte bis zum 31. Dezember 1996 erstellt und nach diesem Datum weder ergänzt noch geändert werden oder worden sind, 3. der Hersteller dieser Teile spätestens ab 1. Oktober 1997 für die von diesem Tage an gefertigten Teile ein zertifiziertes oder verifiziertes Qualitätssicherungssystem nach Abschnitt 2 der Anlage XIX unterhält und dies auf dem Abdruck oder der Ablichtung des Prüfberichtes mit Originalstempel und -unterschrift bestätigt hat und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau dieser Teile bis zum 31. Dezember 2001 auf dem Nachweis nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend § 22 Satz 5 bestätigt wird und 4. der im Prüfbericht angegebene Verwendungsbereich sowie aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen eingehalten sind. Prüfberichte, die vor dem 1. Januar 1994 erstellt worden sind, dürfen nur noch verwendet werden, wenn der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau der Teile bis zum 31. Dezember 1998 auf dem Nachweis nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend § 22 Satz 5 bestätigt wird. Abschnitt 2 der Anlage XIX ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden. § 19 Abs. 4 Satz 1 (Mitführen eines Abdrucks der besonderen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung) gilt nicht für Änderungen, die vor dem 1. März 1985 durchgeführt worden sind. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (Mitführen eines Nachweises über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen) ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden. In den Fällen des § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausgestellte Abdrucke oder Ablichtungen der Erlaubnis, der Genehmigung oder des Teilegutachtens, auf denen der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau bis zum 30. September 1997 bestätigt worden ist, bleiben weiterhin gültig. § 22 Abs. 1 Satz 5 (Bestätigung über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau) ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 5 vor diesem Datum ausgestellte Bestätigungen über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau auf dem Abdruck oder der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder dem Auszug davon bleiben weiterhin gültig. § 22a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen) tritt in Kraft am 1. Januar 1982 für Heizungen in Kraftfahrzeugen, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Für Heizungen in Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1982 in den Verkehr gekommen sind, gilt die Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3195). § 22a Abs. 1 Nr. 1a (Luftreifen) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf Luftreifen anzuwenden, die von diesem Tage an hergestellt werden. § 22a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas) gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden ist und an Fahrzeugen verwendet wird, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen) gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von 1. Fahrrädern mit Hilfsmotor mit ihren Anhängern, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, 2. Personenkraftwagen mit Einradanhänger, wenn der Einradanhänger vor dem 1. Januar 1974 erstmals in den Verkehr gekommen ist. § 22a Abs. 1 Nr. 9 (Park-Warntafeln) tritt in Kraft am 1. Januar 1986. Park-Warntafeln, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, weiter verwendet werden. § 22a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer) gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blinklicht) gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht) gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 1 Nr. 12a (Rückfahrscheinwerfer) tritt in Kraft am 1. Januar 1986. Rückfahrscheinwerfer, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den Verkehr genommen sind, weiter verwendet werden. § 22a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger) gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 22a Abs. 1 Nr. 17 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 22a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn) gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz, die vor dem 1. Januar 1959 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tag erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder) gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 1 Nr. 22 (gelbe und weiße Rückstrahler, retroreflektierende Streifen an Reifen von Fahrrädern) gilt nicht für gelbe und weiße Rückstrahler und für retroreflektierende Streifen an Reifen, die vor dem 1. Januar 1981 in Gebrauch genommen worden sind. § 22a Abs. 1 Nr. 25 (andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen) ist spätestens anzuwenden vom 1. Juli 1997 an auf andere Rückhaltesysteme in Fahrzeugen, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen. § 22a Abs. 1 Nr. 27 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder) ist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden. Rückhalteeinrichtungen, die vor diesem Tage in Gebrauch genommen wurden, dürfen weiter verwendet werden. § 22a Abs. 2 (Prüfzeichen) gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen - ausgenommen Warneinrichtungen nach § 53a Abs. 1 -, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer Herkunft) gilt für Glühlampen, 1. soweit sie vor dem 1. Oktober 1974 erstmals in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, oder 2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit Italien vom 24. April 1962 (Verkehrsbl. 1962 S. 246) oder mit Frankreich vom 3. Mai 1965 (Verkehrsbl. 1965 S. 292) in der Fassung der Änderung vom 12. November 1969 (Verkehrsbl. 1969 S. 681) als der deutschen Regelung entsprechend anerkannt werden. § 22a Abs. 3 Nr. 2 (Erkennbarkeit und lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder) tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für bauartgenehmigungspflichtige Teile, die von diesem Tage an in Gebrauch genommen werden. § 23 Abs. 1 Satz 5 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe) | |
Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig, wenn sie kein für die Bundesdruckerei geschütztes Wasserzeichen haben. | (aufgehoben) |
§ 23 Abs. 1 Satz 6 (Übereinstimmungsbescheinigung) | |
Übereinstimmungsbescheinigungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) dürfen bis zum 31. März 2000 für vervollständigte Fahrzeuge nach dem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren verwendet werden. | (aufgehoben) |
§ 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen) | |
tritt am 1. Juli 1995 in Kraft; Plaketten, die dieser Vorschrift entsprechen, dürfen jedoch vor diesem Zeitpunkt verwendet werden. Werden solche Plaketten auf Kennzeichen nach Anlage V verwendet, dürfen die vorgeschriebenen Mindestabstände zum schwarzen Rand sowie zu den Buchstaben und Ziffern unterschritten werden. Stempel oder Stempelplaketten, die den vor dem 1. Juli 1995 geltenden Vorschriften entsprechend, bleiben weiterhin gültig; sie dürfen auch nach diesem Termin für die Wiederabstempelung von Kennzeichen nach Anlage V verwendet werden, bei denen die ordnungsgemäße Anbringung von Stempelplaketten mit farbigem Landeswappen nicht möglich ist. | (aufgehoben) |
§ 23 Abs. 4 Satz 7 (Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren) | |
ist anzuwenden ab dem 1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung; 2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. | (aufgehoben) |
§ 23 Abs. 5 (Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung) ist anzuwenden ab dem 1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung; 2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. § 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung 'Personenkraftwagen') (aufgehoben) § 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 (Anhängerverzeichnisse) | |
Anhängerverzeichnisse, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, bleiben bis zur nächsten Befassung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 gültig. | (aufgehoben) |
§ 27 Abs. 3 Satz 1 (Untersuchungsbericht bei hauptuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen) | |
ist anzuwenden ab dem 1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung; 2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. | (aufgehoben) |
§ 27 Abs. 4 (Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern) | |
Bei Anträgen nach den Absätzen 2 und 3 zu Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 2005 durch Ablieferung des Fahrzeugscheins vorübergehend stillgelegt wurden, ist außer dem Fahrzeugbrief eine amtliche Bescheinigung über die vorübergehende Stilllegung vorzulegen. Bei Anzeigen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Fahrzeugschein vorzulegen, wenn ein solcher ausgefertigt worden ist, sonst ist die Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzulegen und durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I zu ersetzen. | (aufgehoben) |
§ 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Verkehr) | |
Werden Fahrzeuge nach dem 30. September 2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wurde, sind der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief mit einem Vermerk über die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr zurückzugeben. | (aufgehoben) |
§ 27 Abs. 7 (Erneute Zulassung) | |
Soll ein vor dem 1. Oktober 2005 endgültig aus dem Verkehr zurückgezogenes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das nach Ablauf der Frist nach § 27 Abs. 6 als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen gilt, erneut in den Verkehr gebracht werden, ist der Zulassungsbehörde 1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen der Fahrzeugbrief und eine amtliche Bescheinigung über die Abmeldung und 2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt werden soll, eine amtliche Bescheinigung über die Abmeldung vorzulegen. | (aufgehoben) |
§ 28 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd (Kurzzeitkennzeichen) | |
treten am 1. Mai 1998 in Kraft. Für rote Kennzeichen, die bis zu diesem Termin ausgegeben werden, gilt § 28 Abs. 1, 3 und 4 in der vor dem 14. März 1998 geltenden Fassung. | (aufgehoben) |
§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) ist anzuwenden ab dem 1. April 2006. Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2010 sind anlässlich von Hauptuntersuchungen die auf den vorderen amtlichen Kennzeichen angebrachten Plaketten nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften des § 47a Abs. 3 und 5 von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zu entfernen. § 29 Abs. 14 (Kraftfahrzeuge, die mit On-Board-Diagnosesysteme ausgerüstet sind) ist nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr anzuwenden. § 30a Abs. 1 (Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit) tritt in Kraft 1. für Fahrräder mit Hilfsmotor, für Kleinkrafträder und für Leichtkrafträder am 1. Januar 1986, 2. für andere Kraftfahrzeuge am 1. Januar 1988 für die von den genannten Tagen an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 30a Abs. 1a (Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit) ist spätestens anzuwenden ab dem 1. Oktober 2000 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis § 30a Abs. 2 (durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern) ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden. § 30a Abs. 3 (weggefallen) § 30b (Berechnung des Hubraums) ist anzuwenden auf die ab 1. Oktober 1989 an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Dies gilt nicht für 1. Kraftfahrzeuge, für die auf Antrag das bisherige Berechnungsverfahren gemäß Fußnote 8 der Muster 2a und 2b in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung angewandt wird, solange diese Art der Berechnung des Hubraums nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) und nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (Begrenzung der Emissionen luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) zulässig ist, 2. andere Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Oktober 1989 eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist; für diese muß ein Nachtrag zur Allgemeinen Betriebserlaubnis dann beantragt oder ausgefertigt werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist. Ergibt sich bei der Berechnung des Hubraums bei Leichtmofas gemäß § 1 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987 (BGBl. I S. 755, 1069), geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 1989 (BGBl. I S. 1112), ein höherer Wert als 30 cm³, bei Mofas (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4) ein höherer Wert als 50 cm³ und bei Leichtkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4a) ein höherer Wert als 80 cm³, so gelten diese Fahrzeuge jeweils weiter als Leichtmofas, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder. § 30c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Personenkraftwagen) ist spätestens ab 1. Januar 1993 auf Personenkraftwagen anzuwenden, die auf Grund einer Betriebserlaubnis nach § 20 von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Andere Personenkraftwagen müssen § 30c Abs. 1 oder 2 entsprechen. § 30c Abs. 3 (vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) ist auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 ab dem 17. Juni 2003 anzuwenden. Für vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge gilt § 30c Abs. 1. § 30d (Kraftomnibusse) ist spätestens ab dem 13. Februar 2005 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse anzuwenden. § 32 Abs. 1 Nr. 2 (Breite von land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten) tritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge am 1. Juli 1961 in Kraft. § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 (Teillängen von Sattelanhängern und Länge von Sattelkraftfahrzeugen sowie von Fahrzeugkombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs) Sattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, und Sattelanhänger, deren Ladefläche nicht länger als 12,60 m ist, brauchen nicht den Teillängen nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 zu entsprechen; die dürfen in Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 weiter verwendet werden. § 32 Abs. 4 Nr. 4 (Teillängen und Länge von Zügen (Lastkraftwagen mit einem Anhänger)) gilt spätestens ab 1. Dezember 1992. Züge, die die Teillängen nicht erfüllen und deren Lastkraftwagen oder Anhänger vor dem 1. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1998 weiter betrieben werden; für sie gilt § 32 Abs. 4 Nr. 3. § 32 Abs. 5 Satz 2 (veränderliche Länge von Fahrzeugkombinationen) ist spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden. § 32 Abs. 6 Satz 2 (bei der Messung der Länge oder Teillänge nicht zu berücksichtigende Einrichtungen) ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 6 Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 32 Abs. 7 (Fahrzeugkombinationen zum Transport von Fahrzeugen) ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 7 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 32 Abs. 8 (Toleranzen) ist auf Fahrzeuge nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und auf Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 3 spätestens ab 1. Januar 1999 anzuwenden. Für andere Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die vor dem 1. September 1997 in den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 8 einschließlich der Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung. § 32b Abs. 1 und 2 (Hinterer Unterfahrschutz) ist spätestens auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 2000 erstmals in den Verkehr kommen. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 32b Abs. 1 und 2 einschließlich der zugehörigen Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 32b Abs. 4 (Vorderer Unterfahrschutz) ist spätestens ab dem 1. Januar 2004 auf erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden. § 32c (seitliche Schutzvorrichtungen) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, und ihre Anhänger müssen mit seitlichen Schutzvorrichtungen spätestens ausgerüstet sein - ab 1. Januar 1995, wenn sie von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen, - ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Januar 1996 durchzuführen ist, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 34 Abs. 4 Nr. 4 (Dreifachachslasten) Bei Sattelanhängern, die vor dem 19. Oktober 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf bei Achsabständen von 1,3 m oder weniger die Dreifachachslast bis zu 23,0 t betragen. § 34 Abs. 5a (Massen von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr kommen. Für dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 34 Abs. 5 Nr. 5 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar. § 34 Abs. 9 (Mindestabstand der ersten Anhängerachse von der letzten Achse des Zugfahrzeugs) tritt in Kraft am 1. Juli 1985 für Züge, bei denen ein Einzelfahrzeug von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommt, und am 19. Oktober 1986 für Sattelkraftfahrzeuge, bei denen das Kraftfahrzeug und/oder der Sattelanhänger von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt. § 34 Abs. 10 (technische Vorschriften für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) ist 1. im Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten ab 1. August 1990, 2. im Verkehr mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ab dem Tag, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, anzuwenden, jedoch nur auf solche Fahrzeuge, die am maßgeblichen Tag oder später erstmals in den Verkehr kommen. Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. § 34 Abs. 11 (Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen) ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden. § 34a (Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 34a einschließlich Anlage XIII in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35 (Motorleistung) gilt wie folgt: Erforderlich ist eine Motorleistung von mindestens 1. 2,2 kW je Tonne bei Zugmaschinen, die vom 1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr kommen, sowie bei Zugmaschinenzügen, wenn das ziehende Fahrzeug von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt; bei anderen Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen von einem durch den Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tag an; 2. 3,7 kW je Tonne bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t, wenn das ziehende Fahrzeug vor dem 1. Januar 1966 erstmals in den Verkehr gekommen ist. 3. 4,0 kW je Tonne bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t, wenn das ziehende Fahrzeug vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1968 erstmals in den Verkehr gekommen ist. 4. 4,4 kW je Tonne bei Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn das Kraftfahrzeug oder das ziehende Fahrzeug vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 2000 erstmals in den Verkehr gekommen ist; 5. 5,0 kW je Tonne bei anderen als in den Nummern 1 bis 4 genannten Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, die ab dem 1. Januar 2001 erstmals in den Verkehr kommen. § 35a Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen, Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden 1. für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998, b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und 2. für alle erstmals in den Verkehr kommende a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999, b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr. 1a und Nr. 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr. 1b und Nr. 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar. § 35a Abs. 11 (Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzuwenden. § 35a Abs. 12 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder) ist spätestens anzuwenden auf integrierte Kinderrückhalteeinrichtungen in Personenkraftwagen, Kraftomnibussen und in Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2004 erstmals in den Verkehr kommen. § 35b Abs. 2 (Ausreichendes Sichtfeld) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35b Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35c (Heizung und Lüftung) Die geschlossenen Führerräume der vor dem 1. Januar 1956 erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse - brauchen nicht heizbar zu sein. § 35d (Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35d in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35e Abs. 1 (Vermeidung störender Geräusche beim Schließen der Türen) tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 35e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten Öffnens der Türen) tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 35e (Türen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35e einschließlich Anlage X Nr. 4 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35f (Notausstiege in Kraftomnibussen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 35f und Anlage X Nr. 5 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (Anzahl und Unterbringung der Feuerlöscher) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35h Abs. 1 und 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998) ist spätestens ab dem 1. Juli 2000 auf Verbandkästen anzuwenden, die von diesem Tage an erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden. Verbandkästen, die den Normblättern DIN 13 163, Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987 entsprechen, dürfen weiter benutzt werden. § 35h Abs. 2 (Anzahl der Verbandkästen und Unterbringungsstelle) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35h Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35i Abs. 1 und Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraftomnibussen) sind auf Kraftomnibusse, die seit dem 1. Januar 1989, jedoch vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, anzuwenden. Auf Kraftomnibusse, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind § 35a Abs. 5 und Anlage X in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden. § 35i Abs. 2 (Verbot der Beförderung liegender Fahrgäste) ist auf Kraftomnibusse, die nach § 35a mit Sicherheitsgurten auszurüsten sind, und eine zulässige Gesamtmasse - von nicht mehr als 3,5t haben, ab dem 1. Oktober 1999 für neue Typen und für andere Kraftomnibusse, die ab dem 1. Oktober 2001 erstmals in den Verkehr kommen, - von mehr als 3,5t haben, ab dem 1. Juni 1998 für neue Typen und für andere Kraftomnibusse, die ab dem 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr kommen anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor diesen Terminen erstmals in den Verkehr kamen, gilt § 35i Abs. 2 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. § 35j (Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse) ist spätestens anzuwenden ab dem 1. Oktober 2000 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse. § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Maße und Bauart der Reifen) sind spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 36 Abs. 1 Satz 1 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden. § 36 Abs. 1a (Luftreifen nach internationalen Vorschriften) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf Luftreifen anzuwenden, die von diesem Tage an hergestellt werden, in Verbindung mit der im Anhang aufgeführten Bestimmung für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 jedoch spätestens ab 17. Juni 2003. § 36 Abs. 2a (Bauart der Reifen an Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t) ist spätestens anzuwenden: 1. auf Fahrzeuge, die vom 1. September 1997 an erstmals in den Verkehr kommen, 2. auf Fahrzeuge, die vor dem 1. September 1997 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem Termin der nach dem 31. Dezember 1997 durchzuführenden nächsten Hauptuntersuchung. § 36 Abs. 2b (Kennzeichnung der Reifen) ist anzuwenden auf Luftreifen, die vom 1. Januar 1990 an hergestellt oder erneuert werden. Auf Luftreifen von Arbeitsmaschinen, Erdbewegungsfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkrafträdern ist die Kennzeichnung mit zusätzlichen Angaben, aus denen Tragfähigkeit und Geschwindigkeitskategorie hervorgehen, spätestens ab 1. Januar 1994 anzuwenden, wenn sie von diesem Tage an hergestellt oder erneuert werden. § 36a Abs. 3 (zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Verlieren) tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Fahrzeuge, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Für die anderen Fahrzeuge gilt die Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3195). § 38 Abs. 2 (Lenkeinrichtung) ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 38 Abs. 1 sowie Abs. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 38a Abs. 1 (Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperre) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38a in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. § 38a Abs. 2 (Sicherung von Krafträdern gegen unbefugte Benutzung) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden. Auf Krafträder, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38a in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. § 38a Abs. 3 (Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. § 38b (Fahrzeug-Alarmsysteme) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeug-Alarmsysteme in Kraftfahrzeugen anzuwenden. Auf Fahrzeug-Alarmsysteme, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38b in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. § 39 (Rückwärtsgang) gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von mehr als 400 kg und tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für andere mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen. § 39a Abs. 1 und 3 (Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. § 39a Abs. 2 (Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. § 40 Abs. 2 (Scheibenwischer) Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die vor dem 20. Juli 1973 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Scheibenwischer, die von Hand betätigt werden. § 40 Abs. 3 (Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzuwenden. § 41 (Bremsen) Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, genügt eine Bremsanlage, die so beschaffen sein muß, daß die Räder vom Führersitz aus festgestellt (blockiert) werden können und beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst werden kann. Der Zustand der betriebswichtigen Teile der Bremsanlage muß leicht nachprüfbar sein. An solchen Zugmaschinen muß der Kraftstoff- oder Drehzahlregulierungshebel feststellbar oder die Bremse auch von Hand bedienbar sein. § 41 Abs. 4 (mittlere Vollverzögerung) ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für andere Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 41 Abs. 4a (Bremswirkung nach Ausfall eines Teils der Bremsanlage) ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4a in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse) Für die Feststellbremse genügt eine mittlere Verzögerung von 1 m/s2 bei den vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h. § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 (Mittlere Vollverzögerung bei Anhängern) ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden. Für andere Anhänger gilt § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 41 Abs. 9 Satz 5 Halbsatz 1 (Bremswirkung am Anhänger) ist spätestens ab 1. Januar 1995 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger sowie auf Kraftfahrzeuge, hinter denen die Anhänger mitgeführt werden, anzuwenden. Auf Anhänger, die vor dem 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41 Abs. 9 Satz 5 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung anwendbar. § 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern) gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Anhänger. § 41 Abs. 9 (Bremsen an Anhängern) Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage genügen an den vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen und für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gekennzeichneten Anhängern Bremsen, die weder vom Führer des ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch selbsttätig wirken können. Diese Bremsen müssen durch einen auf dem Anhänger befindlichen Bremser bedient werden; der Bremsersitz mindestens des ersten Anhängers muß freie Aussicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten. § 41 Abs. 10 (Auflaufbremsen) ist spätestens ab 1. Juli 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Anhänger, die vor dem 1. Juli 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41 Abs. 10 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung anwendbar. § 41 Abs. 11 Satz 2 (keine eigene Bremse an Anhängern mit einer Achslast von mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t) ist spätestens ab 1. Januar 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden. Bei Anhängern, die vor dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 30 km/h betragen. § 41 Abs. 14 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c (Ausrüstung von Starrdeichselanhängern mit zwei Unterlegkeilen) ist spätestens anzuwenden: 1. vom 1. März 1998 an auf Starrdeichselanhänger, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen, 2. bei Starrdeichselanhängern, die vor dem 1. März 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem Termin der nach dem 31. Dezember 1997 nächsten durchzuführenden Hauptuntersuchung. § 41 Abs. 15 (Dauerbremse bei Anhängern) Die Einrichtung am Anhänger zur Betätigung der Betriebsbremse als Dauerbremse ist spätestens bis zur nächsten Bremsensonderuntersuchung auszubauen, die nach dem 1. Oktober 1992 durchgeführt wird; dies gilt nicht für Anhänger mit Einleitungsbremsanlage nach Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs. 43 Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1102). § 41 Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warndruckanzeiger bei Druckluftbremsanlagen) tritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über Zweikreisbremsanlagen jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse. § 41 Abs. 18 (EG-Bremsanlage) ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 41 Abs. 18 Satz 1 (EG-Bremsanlage für Zugmaschinen) ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Zugmaschinen anzuwenden. Für andere Zugmaschinen gilt § 41 Abs. 1 bis 13 und 18 Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 41 Abs. 18 Satz 2 (EG-Bremsanlage für Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale den unter die EG-Richtlinie über Bremsanlagen fallenden Fahrzeugen gleichzusetzen sind) ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Fahrzeuge gilt § 41 Abs. 18 Satz 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 41 Abs. 18 Satz 3 in Verbindung mit der nach Anhang Buchstabe g anzuwendenden Bestimmung (Richtlinie 98/12/EG der Kommission) ist spätestens ab dem 1. April 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und auf den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Austauschbremsbelägen für diese Fahrzeuge anzuwenden. § 41 Abs. 18 in Verbindung mit der hierzu im Anhang Buchstabe f anzuwendenden Bestimmung (Richtlinie 91/422/EWG) ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden. § 41 Abs. 19 (EG-Bremsanlage für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) ist spätestens vom 1. Oktober 1998 an auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41 in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. § 41 Abs. 20 Satz 1 (EG-Bremsanlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) ist spätestens ab dem 1. Januar 2002 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen anzuwenden. § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) ist ab dem 1. Juli 1985 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 41a Abs. 2 und 3 (Druckgasanlagen) ist anzuwenden ab dem 1. April 2006; dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und deren Gasanlagen-Tank nach der ECE-Regelung Nr. 67 oder der ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt ist. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Gasanlagen-Tank nicht nach der ECE-Regelung Nr. 67 oder der ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt ist, gilt § 41a in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. § 41a Abs. 8 (Druckbehälter) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2003 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 41a Abs. 3 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung. § 41b Abs. 1 bis 3 (automatischer Blockierverhinderer) ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 41b Abs. 5 (automatischer Blockierverhinderer für Anhänger) ist spätestens ab 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden. § 42 Abs. 1 Satz 3 (Anhängelast für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für Krafträder, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 42 Abs. 1 Nr. 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse) gilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem 1. Oktober 1960 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 42 Abs. 3 Satz 1 (Leergewicht) ist spätestens ab dem 1. Juli 2004 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2004 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 42 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse) gilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsmaschinen mit nach hinten offenem Führersitz mitgeführten mehrachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 43 Abs. 1 Satz 3 (Höheneinstellung an der Anhängerdeichsel) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung vorn) gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t und für Zugmaschinen und tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für andere Kraftfahrzeuge, soweit sie von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. § 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung hinten) tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 43 Abs. 4 (nicht selbsttätige Kugelgelenkflächenkupplungen) sind weiterhin an Fahrzeugen zulässig, die vor dem 1. Dezember 1984 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 43 Abs. 5 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von diesem Tage an erstmals an Kraftfahrzeugen angebrachte Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen anzuwenden. § 44 Abs. 1 letzter Satz (Stütze muß sich selbsttätig anheben) tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 44 Abs. 3 (Stützlast) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 44 Abs. 3 in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. Schilder, wie sie bis zum 21. Juni 1975 vorgeschrieben waren, sind an Anhängern, die in der Zeit vom 1. April 1974 bis zum Ablauf des 21. Juni 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind, weiterhin zulässig, auch wenn die Stützlast einen nach § 44 Abs. 3 zulässigen Wert von weniger als 25 kg erreicht. § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters) gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor dem 1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht für Fahrzeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 45 Abs. 3 (Lage des Kraftstoffbehälters in Kraftomnibussen) gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 45 Abs. 4 (Kraftstoffbehälter und deren Einbau in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) ist für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge spätestens ab dem 17. Juni 2003 anzuwenden. § 46 Abs. 4 (Lage der Kraftstoffleitungen in Kraftomnibussen) gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen) ist spätestens anzuwenden 1. ab dem 1. Januar 1997 hinsichtlich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25), 2. a) ab dem 1. Januar 1996 auf Kraftfahrzeuge der Klasse M - ausgenommen: aa) Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes, bb) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg -, ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1.250 kg oder weniger und ab dem 1. Januar 1998 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II und III sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1.250 kg, für die - eine EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 70/156/EWG oder - eine Allgemeine Betriebserlaubnis - soweit nicht Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wurde - erteilt wird, b) ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse M - ausgenommen: aa) Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes, bb) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg -, ab dem 1. Oktober 1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1.250 kg oder weniger und ab dem 1. Oktober 1998 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II und III sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1.250 kg, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen. 3. Abweichend von Nummer 2 gelten bis zum 30. September 1999 für die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis und für das erstmalige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen als Grenzwerte für die Summen der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die Partikelmassen von Fahrzeugen, die mit Selbstzündungsmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die Werte, die in der Fußnote 1 der Tabelle in Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG genannt sind. Für Kraftfahrzeuge der 1. Klasse M - ausgenommen: a) Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes, b) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg -, für die vor dem 1. Januar 1996, 2. Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) für die Gruppe I erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1.250 kg oder weniger, für die vor dem 1. Januar 1997, und 3. Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe II oder III erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1.250 kg, für die vor dem 1. Januar 1998 eine - EWG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 70/156/EWG oder - Allgemeine Betriebserlaubnis - soweit nicht Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wurde - erteilt wurde, bleiben § 47 Abs. 1 einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar; dies gilt auch für Kraftfahrzeuge der 4. Klasse M - ausgenommen die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge -, die vor dem 1. Januar 1997, 5. Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe I erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1.250 kg oder weniger, die vor dem 1. Oktober 1997, und 6. Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe II oder III erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1.250 kg, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 98/77/EG 1. für Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge, die nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem (OBD) ausgerüstet sind, 2. für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis, die mit Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (NG) betrieben werden, oder die entweder mit Ottokraftstoff oder mit Flüssiggas oder Erdgas betrieben werden können, ab dem 1. Oktober 1999 anzuwenden. § 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 98/69/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden: 1. Die in der Richtlinie 98/69/EG a) in Artikel 2 Abs. 3 und 5 bis 7 der Richtlinie für die Zulassung von Neufahrzeugen, b) im Anhang in Nr. 24 zur Änderung des Anhangs I Abschnitt 8 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG für alle Typen, genannten Termine sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. 2. Der in der Richtlinie 98/69/EG im Anhang in Nr. 14 - zur Änderung des Anhangs I Abschnitt 5.3.5 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG - in der Fußnote 1 für neue Fahrzeugtypen genannte Termin ist anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinien 1999/102/EG, 2001/1/EG und 2001/100/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden: Die im Anhang zur Richtlinie 1999/102/EG unter den Nummern 8.1 bis 8.3 des Anhangs I für alle Fahrzeugtypen genannten Termine sowie die in Artikel 1 der Richtlinie 2001/1/EG für alle Fahrzeugtypen genannten Termine sowie die im Anhang der Richtlinie 2001/100/EG für neue Fahrzeugtypen genannten Termine sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 2002/80/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden: 1. Ab 1. Januar 2006 für a) Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg sowie b) Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I im Sinne der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG. 2. Ab 1. Januar 2007 für a) Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III im Sinne der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG sowie b) Fahrzeuge der Klasse M mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg. § 47 Abs. 2 Satz 1 (Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen) tritt hinsichtlich des Buchstabens a des Anhangs zu § 47 Abs. 2 am 1. Januar 1993 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und hinsichtlich des Buchstabens b des Anhangs zu § 47 Abs. 2 am 1. Oktober 1997 für die Erteilung der EG-Typengenehmigung oder der Betriebserlaubnis in Kraft. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 47 Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anwendbar. § 47 Abs. 2 Satz 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission verunreinigender Stoffe bei Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) treten in Kraft am 1. Januar 1982 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. § 47 Abs. 3 und Anlage XXIII (Verdunstungsemissionen von schadstoffarmen Fahrzeugen) Die in der Anlage XXIII Nr. 1.7.3 aufgeführten Anforderungen gelten für ab 1. Oktober 1986 erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 47 Abs. 3 (schadstoffarme Fahrzeuge) Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die die Auspuffemissionsgrenzwerte der Anlage XXIII einhalten und vor dem 1. Oktober 1985 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Fahrzeuge mit 1. Selbstzündungsmotor, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr kommen oder 2. Selbstzündungsmotor und Direkteinspritzung, die vor dem 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr kommen, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn die Vorschriften der Anlage XXIII über Grenzwerte für die Emissionen der partikelförmigen Luftverunreinigungen auf sie nicht angewandt werden, die Fahrzeuge der Richtlinie 72/306/EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen und nach dem 18. September 1984 erstmals in der Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986. Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs. 3 Nr. 1 ist für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr kommen, nicht mehr zulässig. § 47 Abs. 3 Nr. 2 gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremdzündungsmotor, die bis zum 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn sie nachträglich durch Einbau eines Katalysators, der 1. mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder 2. im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt ist, technisch so verbessert worden sind, daß die Vorschriften 1. der Anlage XXIII, ausgenommen die Absätze 1.7.3 und 1.8.2, oder 2. des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission, ausgenommen Nummer 8.3.1.2, erfüllt sind. Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs. 3 Nr. 3 ist für Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG in Anspruch nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr zulässig. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit Direkteinspritzung, die der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG entsprechen und die vor dem 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr kommen, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten: - HC + NOx = 0,9 g/km, - Partikel = 0,10 g/km. Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ist für Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 242 S. 1) oder 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186 S. 21) in Anspruch nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr möglich. § 47 Abs. 4 und Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge) gelten nur für Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor, die bei Stufe A oder B vor dem 1. Oktober 1986 und bei Stufe C vor dem 1. Oktober 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Stufe C außerdem nur, wenn sie vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor beginnt die Anerkennung als bedingt schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986. § 47 Abs. 5 (schadstoffarme Fahrzeuge) gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind, und Nummer 1 für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor außerdem nur, wenn sie vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986. Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremdzündungsmotor, die bis zum 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn sie nachträglich durch Einbau eines Katalysators, der 1. mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder 2. im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt ist, technisch so verbessert worden sind, daß die Vorschriften der Anlage XXV mit Ausnahme des Absatzes 4.1.4 erfüllt sind. Für Fahrzeuge mit weniger als 1.400 Kubikzentimetern Hubraum gelten die Werte der Hubraumklasse zwischen 1.400 und 2.000 Kubikzentimetern. Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm ist ab 1. September 1997 nicht mehr zulässig. § 47 Abs. 6 (Abgasemissionen von schweren Nutzfahrzeugen) ist spätestens anzuwenden auf Fahrzeuge, die mit einer Einzelbetriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen, 1. ab dem 18. Dezember 2002 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile A der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates oder der Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, 2. ab dem 1. Oktober 2006 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile B 1 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, 3. ab dem 1. Oktober 2009 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile B 2 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Für Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 47 Abs. 6 einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 18. Dezember 2002 geltenden Fassung anwendbar. § 47 Abs. 7 (Abgase von Krafträdern) ist spätestens anzuwenden ab 1. Juli 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 47 Abs. 7 einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung anwendbar. § 47 Abs. 7 tritt außer Kraft am 17. Juni 1999 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis, am 1. Oktober 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis. Krafträder, auf die die Regelung Nr. 40 anwendbar ist und in deren Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein unter Ziffer 33 die Regelung 'Gilt bezüglich § 47 StVZO als vor dem 1. 7. 1994 erstmals in den Verkehr gekommen (48. Ausnahmeverordnung zur StVZO)' oder 'Gilt bez. § 47 StVZO als vor dem 1. 7. 1994 erstmals i. d. V. gekommen (48. Ausn.VO zur StVZO)' eingetragen ist, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens lediglich den Vorschriften der Regelung Nr. 40 - ohne Änderung 1 - entsprechen. § 47 Abs. 8 (Abgase von Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor) ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 47 Abs. 8 tritt außer Kraft am 17. Juni 1999 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis, am 1. Oktober 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis. § 47 Abs. 8a (Abgasemissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) ist spätestens anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge ab dem 1. Oktober 2000 für Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis. Für erstmals in den Verkehr kommende Kleinkrafträder mit einer Einzelbetriebserlaubnis ist die zweite Grenzwertstufe der Tabelle in Abschnitt 2.2.1.1.3 des Anhangs I aus Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG ab dem 1. Juli 2004 einzuhalten. Für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis sind die in Artikel 2 Abs. 3 und 4, Artikel 3 Abs. 2 sowie Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2002/51/EG genannten Termine und Bestimmungen anzuwenden. § 47 Abs. 8b (Abgasemissionen von Motoren für mobile Maschinen und Geräte) ist wie folgt anzuwenden: 1. Die Richtlinie 97/68/EG ist bei Motoren nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie anzuwenden ab dem 1. September 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis und der Allgemeinen Betriebserlaubnis. 2. Die in der Richtlinie 97/68/EG für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte genannten Termine in Artikel 9 Abs. 3 sind anzuwenden für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis. 3. Die in der Richtlinie 97/68/EG für das Inverkehrbringen neuer Motoren genannten Termine in Artikel 9 Abs. 4 sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 9 Nr. 4 der Richtlinie 97/68/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert. 4. Für die Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen gilt Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/68/EG. § 47 Abs. 8c (Abgasemissionen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) ist spätestens anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis ab den in Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen. Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert. Diese Verlängerung der Termine gilt für Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung. § 47a (Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -) ist anzuwenden vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2009. Bis zum 31. März 2006 gilt § 47a in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. § 47b Abs. 2 (Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Abgasuntersuchungen) Vor dem 1. April 2006 erteilte Anerkennungen zur Durchführung von Abgasuntersuchungen von Fachkräften nach § 47b in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung bleiben weiterhin gültig und sind gleichwertigen Anerkennungen nach Anlage VIIIc gleichzusetzen. § 47b Abs. 3 (Zur Schulung befugte, ermächtigte oder anerkannte Stellen) Vor dem 1. April 2006 zur Schulung befugte, ermächtigte oder anerkannte Stellen nach § 47b in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung dürfen weiterhin schulen. Die Schulungen sind gleichwertigen Schulungen nach Anlage VIIIc gleichzusetzen. § 47d (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch) ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelbetriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen, spätestens ab dem 18. Dezember 2002 anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 47d einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 18. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 48 (Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1994 an erstmals in den Verkehr kommen. Auf Antrag können auch Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, in Emissionsklassen nach Anlage XIV eingestuft werden. § 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schalldämpferanlage von Kraftfahrzeugen) ist anzuwenden 1. ab dem 1. Januar 1993 hinsichtlich der Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 238 S. 43), 2. a) ab dem 1. April 1993 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis, b) ab dem 1. April 1994 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge hinsichtlich der Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 (ABl. EG Nr. L 98 S. 1). 3. ab dem 1. Oktober 1996 (für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis und für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge) hinsichtlich der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 371 S. 1) oder der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates (über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen) an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 92 S. 23), 4. ab dem 1. Januar 1997 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis hinsichtlich der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 (ABl. EG Nr. L 92 S. 23), 5. ab dem 1. Oktober 2000 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis hinsichtlich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). Im übrigen bleiben für Fahrzeuge, die nicht unter diese Richtlinien fallen, § 49 Abs. 2 einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. November 1993 geltenden Fassung anwendbar. Für Leichtkrafträder, die vor dem 1. November 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 49 Abs. 2 und Anlage XX einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. November 1994 geltenden Fassung anwendbar. § 49 Abs. 2a (Verkauf von Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen) tritt am 1. April 1994 in Kraft. Die Verwendung ist nur dann zulässig, wenn das Kraftrad die Vorschriften erfüllt, die zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrkommens gegolten haben. Abweichend von § 49 Abs. 2a dürfen Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder auch nach dem 1. April 1994 ohne EG-Betriebserlaubniszeichen feilgeboten, veräußert oder verwendet werden, sofern sie für Krafträder, die vor dem 1. April 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bestimmt sind. Abweichend von § 49 Abs. 2a Satz 1 dürfen Krafträder mit Auspuffanlagen ohne EG-Betriebserlaubniszeichen auch nach dem 1. April 1994 feilgeboten, veräußert oder verwendet werden, sofern für die Krafträder hinsichtlich der Geräuschentwicklung und Auspuffanlage eine Genehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 41 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Geräuschentwicklung - (BGBl. 1994 II S. 375) vorliegt. § 49a Abs. 1 Satz 4 (geometrische Sichtbarkeit) tritt in Kraft am 1. Oktober 1994 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen § 49a Abs. 1 Satz 4 einschließlich der Übergangsvorschrift in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung entsprechen. § 49a Abs. 8 (ausreichende elektrische Versorgung) tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und Züge. § 49a Abs. 9a Satz 2 (Schaltung der Nebelschlußleuchten) ist spätestens ab 1. April 1995 auf erstmals von diesem Tag an in den Verkehr kommende Fahrzeuge oder Ladungsträger und spätestens ab 1. Januar 1996 auf andere Fahrzeuge oder Ladungsträger anzuwenden. § 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer) tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung. § 50 Abs. 6a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h) Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind. § 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit) ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind, braucht ein Nachtrag zu der Allgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblendlicht erst dann beantragt oder ausgefertigt zu werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist. § 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, 1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder 2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen. § 51 Abs. 1 (Begrenzungsleuchten an Elektrokarren) tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 51 Abs. 3 (Anbauhöhe der Begrenzungsleuchten und vorderen Rückstrahler) tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 51a Abs. 6 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit Seitenmarkierungsleuchten) ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 51a Abs. 7 (Kennzeichnung von Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 anzuwenden. § 51b Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 (Umrißleuchten) tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den Verkehr kommen, dürfen Umrißleuchten angebracht sein und darf der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Umrißleuchte und der Begrenzungsleuchte oder Schlußleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite auch kleiner als 200 mm sein. § 51b Abs. 3 (Anbaulage der Umrißleuchten) ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 51b Abs. 1 bis 3 in der vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden. § 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blinklicht für Krankenkraftwagen) Soweit Kraftfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 nach dem Fahrzeugschein als 'Krankenwagen' anerkannt sind, braucht ihre Bezeichnung nicht in 'Krankenkraftwagen' geändert zu werden. § 52 Abs. 4 Nr. 1 (Kennzeichnung mit rot-weißen Warnmarkierungen nach DIN 30 710) ist spätestens anzuwenden ab: 1. 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge, 2. dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung, die nach dem 31. Dezember 1998 durchzuführen ist, für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 52 Abs. 6 (Dachaufsatz für Arzt-Fahrzeuge) Ist die Berechtigung zum Führen des Schildes durch die Zulassungsbehörde in einem auf den Arzt lautenden Fahrzeugschein vermerkt worden, so gilt dies als Berechtigung im Sinne des § 52 Abs. 6. § 52a (Rückfahrscheinwerfer) tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es, wenn die Rückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang leuchten können. Bei Fahrzeugen, die in der Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum 31. Dezember 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen die Rückfahrscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie weder bei Vorwärtsfahrt noch nach Abziehen des Schalterschlüssels leuchten können. § 53 Abs. 1 (Anbauhöhe der Schlußleuchten) tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs. 1 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung. § 53 Abs. 1 (Absicherung der Schlußleuchten) tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An anderen Fahrzeugen sind andere Schaltungen zulässig. § 53 Abs. 2 Satz 1 (Anzahl der Bremsleuchten) An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt eine Bremsleuchte. § 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten an Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h sowie an anderen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und ihren Anhängern) tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. § 53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts) An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind 1. Bremsleuchten für gelbes Licht und 2. Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in einem Gerät vereinigt sind, und bei denen bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts das Warnblinklicht die Funktion des Bremslichts übernimmt, weiterhin zulässig. § 53 Abs. 2 (Mindestanbauhöhe der Bremsleuchten) tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs. 2 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung. § 53 Abs. 4 (höchster Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler) tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs. 4 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung. § 53 Abs. 9 (Anbringung an beweglichen Fahrzeugteilen) tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 53a Abs. 3 (Anwendung der Technischen Anforderungen auf zusätzliche Warnleuchten) tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für zusätzliche Warnleuchten, die von diesem Tage an bauartgenehmigt werden sollen. Auf Grund von den bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Bauartgenehmigungen dürfen zusätzliche Warnleuchten noch bis zum 1. Januar 1988 feilgeboten oder veräußert werden; ihre Verwendung bleibt zulässig. § 53b Abs. 1 und 2 (Anbauhöhe der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Rückstrahler) ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anbaugeräte anzuwenden. Auf Anbaugeräte, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 53b Abs. 1 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden. § 53b Abs. 3 (Kenntlichmachung der Anbaugeräte durch Park-Warntafeln oder Tafeln nach DIN 11 030) ist spätestens ab 1. Januar 1992 anzuwenden. Jedoch dürfen vorhandene Tafeln, Folien oder Anstriche von mindestens 300 mm x 600 mm nach der bis zum 1. Juli 1988 geltenden Fassung des § 53b Abs. 2 noch bis 1. Januar 1996 weiter verwendet werden. § 53b Abs. 5 (Kenntlichmachung von Hubladebühnen) ist spätestens anzuwenden: 1. ab 1. Januar 1993 für Hubladebühnen an Fahrzeugen, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen, 2. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Oktober 1993 durchzuführen ist, für Hubladebühnen an im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, 3. ab 1. Oktober 1993 in Fällen gemäß § 53b Abs. 5 Satz 7. Jedoch dürfen Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen nach der bis zum 1. Juli 1993 geltenden Fassung des § 53b Abs. 5 noch bis zum 31. Dezember 1993 feilgeboten oder veräußert werden; ihre Verwendung bleibt zulässig. § 53d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuchten) ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 53d Abs. 4 (Schaltung der Nebelschlußleuchten) ist spätestens ab 1. März 1985 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 53d Abs. 4 Satz 3 (Nebelschlußleuchten mit Fern- oder Abblendlicht) ist spätestens ab 1. Oktober 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 53d Abs. 5 (Nebelschlußleuchten, Farbe der Kontrolleuchte, Schalterstellung) Bei den vor dem 1. Januar 1981 mit Nebelschlußleuchten ausgerüsteten 1. Kraftfahrzeugen darf die Kontrolleuchte grünes Licht ausstrahlen; 2. Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz darf die Einschaltung durch die Stellung des Schalters angezeigt werden. § 54 (Fahrtrichtungsanzeiger) gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 54 Abs. 1a (Anbringung der Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Fahrzeugteilen) tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht) Statt der in § 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren. § 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker) Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren. § 54 Abs. 4 Nr. 2 (an Krafträdern angebrachte Blinkleuchten) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Krafträder, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 54 Abs. 4 Nr. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar. § 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen) ist spätestens 1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge, 2. ab 1. Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr kommende Sattelanhänger und 3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli 1993 durchzuführen ist, auf andere Kraftfahrzeuge und Sattelanhänger anzuwenden. § 54a (Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen) gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 55 Abs. 1 und 2 (Einrichtungen für Schallzeichen an Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Kleinkrafträdern) tritt in Kraft am 1. Januar 1989 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Andere Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Kleinkrafträder müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Anstelle der Glocke dürfen entweder eine Hupe oder ein Horn angebracht sein, wenn eine ausreichende Stromversorgung aller Verbraucher sichergestellt ist. § 55 Abs. 2a (Einrichtungen für Schallzeichen an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens anzuwenden ab dem 17. Juni 2003 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 55a Abs. 1 (Elektromagnetische Verträglichkeit) ist anzuwenden: 1. ab dem 1. Januar 1998 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis; ausgenommen sind Fahrzeugtypen, die vor dem 1. September 1997 gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder gegebenenfalls gemäß Erweiterungen dieser Typgenehmigung genehmigt wurden, 2. ab dem 1. Oktober 2002 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für andere Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor und für elektrisch angetriebenen Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 30. September 2002 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 55a in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. § 55a Abs. 2 (Elektromagnetische Verträglichkeit bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden. § 56 Abs. 2 Nr. 1 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht) ist spätestens ab dem 26. Januar 2010 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind oder kommen, bleibt § 56 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anwendbar. § 56 Abs. 2 Nr. 2 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht) ist spätestens ab dem 26. Januar 2007 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind oder kommen, bleibt § 56 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anwendbar. Abweichend hiervon dürfen diese Fahrzeuge mit Weitwinkelspiegeln sowie einem Nahbereichsspiegel auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein, die den im Anhang zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen. Ein Austausch der spiegelnden Flächen gegen solche, die den im Anhang zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen, ist ebenfalls zulässig. § 56 Abs. 2 Nr. 4 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar. § 57 Abs. 1 Satz 1 (Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler) ist nicht auf die vor dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommenen Mofas anzuwenden. § 57 Abs. 2 Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät nach der Richtlinie 75/443/EWG) ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 57 in der vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden. § 57b Abs. 3 (Durchführung von Prüfungen durch anerkannte Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller und durch anerkannte Werkstätten) Die Anerkennungen von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und die Ermächtigungen von Werkstätten zur Vornahme der Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten, die nach § 57b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 in der vor dem 2. Juli 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten in dem erteilten Umfang weiter. Die Schulungen des Fachpersonals, die vor dem 2. Juli 2005 durchgeführt worden sind, gelten als Schulungen im Sinne der Anlage XVIIId in dem erteilten Umfang weiter. § 57b Abs. 4 (Durchführung von Einbauprüfungen durch anerkannte Fahrzeughersteller) Die Anerkennungen von Fahrzeugherstellern zur Vornahme der Einbauprüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten, die nach § 57b Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 in der vor dem 2. Juli 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten in dem erteilten Umfang weiter. Die Schulungen des Fachpersonals, die vor dem 2. Juli 2005 durchgeführt worden sind, gelten als Schulungen im Sinne der Anlage XVIIId in dem erteilten Umfang weiter. § 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern) ist auf Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 10 t sowie auf Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 12 t spätestens anzuwenden 1. für Fahrzeuge, die vom 1. Januar 2005 an in den Verkehr kommen, ab dem 1. Januar 2005, 2. für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 10 t, die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 in den Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar 2006, 3. für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 12 t, die nach der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 36 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10), genehmigt wurden und die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 in den Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar 2006. Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 12 t, die vor dem 1. Januar 1988 erstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen nicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. § 57c Abs. 4 (Anforderungen an Geschwindigkeitsbegrenzer) ist spätestens ab dem 1. Januar 1994 anzuwenden. Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugs genehmigt wurden, und Geschwindigkeitsbegrenzer mit einer Betriebserlaubnis nach § 22, die jeweils vor dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen weiter verwendet werden. § 58 Abs. 2 (Ausgestaltung des Geschwindigkeitsschildes) ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden, jedoch nur auf Geschwindigkeitsschilder, die an Fahrzeugen angebracht werden, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. An anderen Fahrzeugen dürfen entsprechend der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung des § 58 ausgestaltete Geschwindigkeitsschilder angebracht sein. § 58 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Geschwindigkeitsschilder) ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und am 1. Januar 1989 auf andere Kraftfahrzeuge. § 59 Abs. 1 (Fabrikschilder) An Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die in folgenden Punkten von § 59 abweichen: 1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen. 2. Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamtgewicht nicht angegeben zu sein. 3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild an jeder Stelle des Fahrgestells angebracht sein, sofern es leicht zugänglich und gut lesbar ist. An Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die den Hersteller des Fahrzeugs angeben. § 59 gilt nicht für die vor dem 1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor. An den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind Angaben auf dem Fabrikschild über das zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen Achslasten nicht erforderlich. § 59 Abs. 1a (Schilder nach der Richtlinie 76/114/EWG) ist spätestens vom 1. Januar 1996 auf die von diesem Tage an auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Tag erstmals in den Verkehr gekommen sind, und für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis gilt § 59 Abs. 1 oder 2. § 59 Abs. 1b (Schilder nach Richtlinie 93/34/EWG des Rates) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 anzuwenden, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. § 59 Abs. 2 (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein. § 59a (Nachweis der Übereinstimmung) ist spätestens anzuwenden ab dem Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs, die nach dem 1. Oktober 2000 durchzuführen ist. § 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an Krafträdern) | |
An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum 50 cm³ übersteigt und bei denen das vorschriftsmäßige Anbringen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster c oder d der Anlage V außergewöhnlich schwierig ist, dürfen Kennzeichen nach Muster a der Anlage V verwendet werden. | (aufgehoben) |
§ 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen) | |
Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im Linienverkehr verwendet werden, amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung grün auf weißem Grund ist, kann es dabei verbleiben, bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu ändern sind. Soweit die in § 18 Abs. 4 genannten Fahrzeuge amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung entgegen der Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 schwarz auf weißem Grund ist, kann es dabei verbleiben, bis aus anderem Anlass die Kennzeichenschilder zu ändern sind. | (aufgehoben) |
§ 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz (Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung der Euro-Kennzeichen) | |
ist spätestens ab dem 1. November 2000 auf Kraftfahrzeuge und Anhänger anzuwenden, die von diesem Tag ab erstmals in den Verkehr kommen oder aus anderem Anlass mit einem neuen Kennzeichen ausgerüstet werden. Kennzeichen, die vor dem 1. November 2000 zugeteilt worden sind und in Form, Größe und Ausgestaltung § 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz und Anlage V in der vor diesem Termin geltenden Fassung entsprechen, gelten weiter. | (aufgehoben) |
§ 60 Abs. 1a (Einführung reflektierender Kennzeichen) | |
ist ab 29. September 1989 auf Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger anzuwenden, die von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen oder aus anderem Anlaß mit einem neuen Kennzeichen ausgerüstet werden. Vor dem 1. Oktober 1976 abgestempelte Kennzeichen, die § 1 Abs. 1 der Siebzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 4. März 1971 (BGBl. I S. 161) in der vor dem 20. September 1975 geltenden Fassung entsprechen, bleiben gültig; entsprechendes gilt für die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor dem 1. Oktober 1976 erstmals in den Verkehr gebracht wurden. DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer, die nach Abschnitt 7 und 8 des Normblatts DIN 74069, Ausgabe September 1975, erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam; auf dieser Grundlage hergestellte Kennzeichen, die bis zum vorgenannten Ablaufdatum abgestempelt werden, bleiben gültig; entsprechendes gilt für die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor dem 1. August 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden. | (aufgehoben) |
§ 60 Abs. 2 Satz 5 (Mindestabstand der hinteren Kennzeichen von der Fahrbahn) | |
An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand des unteren Randes des hinteren Kennzeichens von der Fahrbahn wenn nötig bis auf 150 mm verringert werden. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem 1. März 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf der untere Rand des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 270 mm über der Fahrbahn liegen. | (aufgehoben) |
§ 60 Abs. 2 Satz 7 (größte Anbringungshöhe des hinteren Kennzeichens) | |
tritt in Kraft am 1. Januar 1983 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. | (aufgehoben) |
§ 61 (Halteeinrichtungen für Beifahrer und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens anzuwenden auf diese Kraftfahrzeuge, die ab 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr kommen. Andere Krafträder müssen mit einem Handgriff für Beifahrer ausgerüstet sein. Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 35a Abs. 9 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar. § 66a Abs. 1 Satz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen) tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Krankenfahrstühle, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr gebracht werden. | |
Abschnitt 'Ergänzungsbestimmungen' der Anlage V (Kennzeichen in fetter Engschrift Absatz 3 Satz 2 in der Fassung der Verordnung vom 30. Juli 1974 (BGBl. I S. 1629) tritt in Kraft am 1. Januar 1975, jedoch nur für Kennzeichen, die von diesem Tage ab erstmals verwendet werden. | Abschnitt 'Ergänzungsbestimmungen' der Anlage V (aufgehoben) |
Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) ist ab dem 1. April 2006 anzuwenden. Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIII in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 1. können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung a) von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit sind und diese selbst durchführen, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung, oder b) Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, auch weiterhin bis zum 1. Dezember 1999 diese Untersuchungen sowie ab diesem Zeitpunkt Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc anerkannt sind, 2. können Untersuchungen durch Kraftfahrzeugwerkstätten, die bis zum 1. Juni 1998 nach den Vorschriften vom Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anerkannt sind, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften durchgeführt werden. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung. Nummer 4.1 Satz 3 tritt am 18. September 2002 mit der Maßgabe in Kraft, dass bereits in Betrieb befindliche Prüfstellen nicht erneut oder nachträglich zur Anerkennung zu melden sind. 3. ist Nummer 2.1.6 ab dem 1. November 2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an Wohnmobilen, für die bis zum 31. Oktober 2003 die Durchführung von Sicherheitsprüfungen vorgeschrieben war, die nach a) § 29 Abs. 2 Nr. 2 bisher vorgeschriebenen SP-Schilder und die Prüfmarken entfernt werden dürfen, b) § 29 Abs. 11 vorgeschriebene Pflicht zur Führung von Prüfbüchern entfällt, 2. auf Antrag der Halter von Wohnmobilen, deren Untersuchungsfristen für die Durchführung von Hauptuntersuchungen durch die geänderten Vorschriften verlängert wurden, von den Zulassungsbehörden oder von den in Nummer 3.1.1 Anlage VIII genannten Personen neue Prüfplaketten entsprechend § 29 Abs. 2 Nr. 1 auf den amtlichen Kennzeichen angebracht und die Eintragung im Fahrzeugschein nach § 29 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a entsprechend geändert werden dürfen. Abweichend von Satz 1 1. ist an Krafträdern, die ab dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, anlässlich von Hauptuntersuchungen, die ab dem 1. April 2006 durchgeführt werden, auch eine Untersuchung der Umweltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1 durchzuführen, 2. ist an Kraftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, ab dem 1. Januar 2010 eine Untersuchung der Umweltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII bei Hauptuntersuchungen durchzuführen, 3. ist Nummer 3.1.1.1 für Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, spätestens ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden, 4. ist Nummer 3.1.5 hinsichtlich der Angaben zur Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten spätestens ab dem 1. Januar 2010 für die Durchführung von Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, anzuwenden. Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung) ist spätestens ab dem 1. April 2006 für die ab diesem Datum erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Fahrzeuge gilt Anlage VIIIa in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die Nummern 4.8.1 und 4.8.2 an allen Krafträdern sowie die Nummer 4.8.2 an Fahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, bei der Durchführung von Hauptuntersuchungen spätestens ab dem 1. April 2006 anzuwenden. Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen) Bis zum 1. Dezember 1999 erteilte Anerkennungen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (§ 29) sowie von Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder 4) gelten auch für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen. Die Organisation darf die von ihr mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen betrauten Personen nur mit der Durchführung der Sicherheitsprüfungen betrauen, wenn diese Personen hierfür besonders ausgebildet worden sind; die Betrauung ist der nach 1. zuständigen Anerkennungsbehörde mitzuteilen. Die Nummern 2.1 sowie 2.1a sind hinsichtlich der gleichen Rechte und Pflichten nicht auf Überwachungsorganisationen anzuwenden, die vor dem 1. März 1999 amtlich anerkannt worden sind; für sie gilt Nummer 7.2.1 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung und tritt Nummer 2.1a hinsichtlich der Vorschrift, dass die Sachverständigen keiner anderen Organisation angehören dürfen, am 1. Januar 2000 in Kraft. Eine mittelbare Trägerschaft bei einer anderen Organisation ist zulässig, solange der Sachverständige und seine Angestellten nicht von dieser Organisation mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen betraut sind. Die Nummer 6.4 tritt am 1. August 1999 in Kraft. Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte) ist spätestens ab dem 1. April 2006 anzuwenden. Bis zum 31. März 2006 gilt Anlage VIIIc hinsichtlich der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung unter der Maßgabe, dass die bis zum 31. März 2006 erteilten Anerkennungen weiterhin gültig sind. Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase) ist spätestens ab dem 1. April 2006 anzuwenden. Bis zum 31. März 2006 gilt für Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen Anlage VIIId in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Anlage IXa (Plakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen) ist nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr anzuwenden. Anlage XIX Abschnitt 1.1 Satz 2 (Angabe zum Verwendungsbereich und Hinweise für die Abnahme) und Abschnitt 2.1 Satz 2 (Hinweise auf Vorliegen eines Nachweises über das Qualitätssicherungssystem) ist spätestens ab 1.Oktober 1997 auf Teilegutachten anzuwenden, die von diesem Tag an erstellt werden und auf Teilegutachten, die vor diesem Tag erstellt worden sind, für Teile, die ab diesem Tag hergestellt werden. Muster | |
Fahrzeugbriefe, Fahrzeugscheine, Versicherungsbestätigungen, Mitteilungen nach § 29a, sowie Anzeigen und Bescheide nach § 29c, die anstelle des Wortes 'Fahrzeug-Identifizierungsnummer' das Wort 'Fahrgestellnummer' enthalten, dürfen weiter verwendet werden; Vordrucke dürfen aufgebraucht werden. Entsprechendes gilt für Nachweise nach Muster 1d, die anstelle des Wortes 'Fahrzeug-Identifizierungsnummer' die Worte 'Fabriknummer des Fahrgestells' enthalten; dies gilt ebenso für Nachweise nach Muster 1d, die anstelle des Wortes 'Zulassungsbehörde' das Wort 'Zulassungsstelle' enthalten. Muster 1, 1a, 1b, 1c und 1e (weggefallen) | (aufgehoben) Muster 1, 1a, 1b, 1c und 1e (aufgehoben) |
Muster 2a (Fahrzeugschein) | |
Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die 1. den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) oder 2. den Mustern 2a, 2b und 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845) oder Fahrzeugscheine, die 3. den Mustern 2a und 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1974 (BGBl. I S. 3193) oder 4. den Mustern 2a und 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) entsprechen, bleiben gültig. Fahrzeugscheine nach den in Nummer 4 genannten Mustern dürfen nur noch bis einschließlich 30. September 2005 ausgefertigt werden. Ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist erforderlich, wenn der Fahrzeugbrief durch eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ersetzt wird. | (aufgehoben) |
Muster 2b (Fahrzeugbrief) | |
Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ersetzt wird. | (aufgehoben) |
Muster 2c (Fahrzeugschein der Bundeswehr) | |
Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. | (aufgehoben) |
Muster 3 (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen) und Muster 4 (Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen) | |
treten am 1. Mai 1998 in Kraft. Vordrucke, die dem Muster 3 in der vor dem 14. März 1998 geltenden Fassung entsprechen, dürfen für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen aufgebraucht werden. Vordrucke, die dem Muster 3 oder dem Muster 4 in der vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Vordrucke, die dem Muster 3 oder dem Muster 4 in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. | (aufgehoben) |
Muster 6 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a (Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid) | |
Vordrucke, die den Mustern 6, 6a oder 9 in der vor dem 18. September 2002 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis spätestens 31. März 2003 aufgebraucht werden, sofern die Spalte 'Versicherungssumme für Personenschäden' gestrichen ist. | (aufgehoben) |
Muster 7 (Versicherungsbestätigung), Muster 8 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 8a (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 9 (Anzeige, Bescheid), Muster 10 (Anzeige, Bescheid) und Muster 12 (Verwertungsnachweis) | |
Die Vordrucke, die den Mustern 7, 8, 8a, 9, 10 und 12 in der vor dem 18. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis spätestens 31. März 2003 aufgebraucht werden. --- *) Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) | (aufgehoben) |
Anlage I (§ 23 Abs. 2) Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke *) | Anlage I (aufgehoben) |
Anlage II (zu § 23 Abs. 2) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen *) | Anlage II (aufgehoben) |
Anlage IV (§ 23 Abs. 2) | Anlage IV (aufgehoben) |
Anlage V (zu § 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung, § 60 Abs. 1 Satz 6 | Anlage V (aufgehoben) |
Anlage Va (zu § 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz) Muster und Maße der Euro-Kennzeichen | Anlage Va (aufgehoben) |
Anlage Vb (zu § 60 Abs. 1c) Muster und Maße der Saisonkennzeichen | Anlage Vb (aufgehoben) |
Anlage Vc (zu § 60 Abs. 1d) Muster und Maße der Oldtimerkennzeichen | Anlage Vc (aufgehoben) |
Anlage Vd (§ 28 Abs. 5 Satz 1) Muster und Maße der Kurzzeitkennzeichen | Anlage Vd (aufgehoben) |
(BGBl. I 1998, 448 - 450) ) 1. Schriftmuster Es gilt Abschnitt 1 der Anlage Va. 1a. Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. 2. Kennzeichen Es gilt § 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben: Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1 blau - Euro-Feld) zu verwenden. Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen: a) Bei den Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten; b) bei den Kennzeichen nach Abschnitt 2.2 und 2.3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Abschnitt 2.2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden. In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1). 2.1 Einzeiliges Kennzeichen ... ( Abbildungen, BGBl. I 1998, 1081) 2.2 Zweizeiliges Kennzeichen ... ( Abbildung, BGBl. I 1998, 1081) 2.3 Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert) Nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a sowie Zugmaschinen mit mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild entsprechend § 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind. ... ( Abbildung, BGBl. I 1998, 1082) 3. Ergänzungsbestimmungen Für Kennzeichen nach 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand oder zum Feld, in dem das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. 4. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996 Für das Kennzeichen gilt § 60 Abs. 1a StVZO entsprechend mit der Maßgabe, daß die DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, anzuwenden ist, wobei auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 verzichtet wird. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muß verwendet werden. | |
Anlage VI (zu § 60a) | Anlage VI (aufgehoben) |
Anlage VII (zu § 60 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2) | Anlage VII (aufgehoben) |
Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge | |
1. Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen 1.1 Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 1.2 Hauptuntersuchungen 1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge sowie die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist. 1.2.1.1 Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase a) nach Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, oder b) nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind, zu untersuchen. 1.2.1.2 Mit Ausnahme von Krafträdern sind von dem Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 ausgenommen: 1. Kraftfahrzeuge mit a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind, c) rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen, 2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, 3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler. 1.3 Sicherheitsprüfungen 1.3.1 Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen. 2. Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen 2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung: | Art des Fahrzeugs | Art der Untersuchung und Zeitabstand Haupt- untersuchung Monate | Sicherheits- prüfung Monate 2.1.1 | Krafträder | 24 | - 2.1.2 | Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport- fahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen | | 2.1.2.1 | Personenkraftwagen allgemein | | 2.1.2.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | - 2.1.2.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | - 2.1.2.2 | Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personen- beförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung | 12 | - 2.1.2.3 | Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen | 12 | - 2.1.3 | Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen | | 2.1.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten | 12 | - 2.1.3.2 | für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der Erstzulassung an | 12 | 6 2.1.3.3 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 3/6/9 2.1.4 | Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen | | 2.1.4.1 | mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse <= 3,5t | 24 | - 2.1.4.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t <= 7,5t | 12 | - 2.1.4.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5t <= 12t | | 2.1.4.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten | 12 | - 2.1.4.3.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 2.1.4.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12t | | 2.1.4.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | - 2.1.4.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 2.1.5 | Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger | | 2.1.5.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse <= 0,75t oder ohne eigene Bremsanlage | | 2.1.5.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | - 2.1.5.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | - 2.1.5.2 | die entsprechend § 58für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75t <= 3,5t | 24 | - 2.1.5.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t <= 10t | 12 | - 2.1.5.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10t | | 2.1.5.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | - 2.1.5.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 2.1.6 | Wohnmobile | | 2.1.6.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse <= 3,5t | | 2.1.6.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | - 2.1.6.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | - 2.1.6.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t <= 7,5t | | 2.1.6.2.1 | in den ersten 72 Monaten | 24 | - 2.1.6.2.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 12 | - 2.1.6.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5t | 12 | - 2.2 Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. | |
2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 anzuwenden. 2.4 Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die letzte Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittelbar vordem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. | 2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzuwenden. 2.4 Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die letzte Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittelbar vordem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. |
2.5 Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht zu vermerken. 2.6 Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung. 2.7 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichensund durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs. 3. Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise 3.1 Hauptuntersuchungen 3.1.1 Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durchführen zu lassen. 3.1.1.1 Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden; die Durchführung ist auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu versehenden Nachweis, der dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster entspricht, zu bescheinigen. Diese Untersuchung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. Der Nachweis ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt. 3.1.1.2 Die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 4.8.5 kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden (wiederkehrende Gasanlagenprüfung). Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu bescheinigen. Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Abs. 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der Nachweis über die durchgeführte Untersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt. | |
3.1.2 Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen. | 3.1.2 Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen. |
3.1.3 Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2 3.1.4.1 keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 zuzuteilen, 3.1.4.2 geringe Mängel (GM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen, 3.1.4.3 erhebliche Mängel (EM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichtes spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt dann immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung, | |
3.1.4.4 Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen (VU), so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden, | 3.1.4.4 Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen (VU), so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden, |
3.1.4.5 Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während seines Aufenthaltes in der Untersuchungsstelle beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls im Untersuchungsbericht einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch die Bezeichnung der Mängel in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt. 3.1.4.6 Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt. 3.1.5 Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - die Untersuchungsart, - das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs, - das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist, - den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer, - die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern, - die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen), - den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, - den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, - das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung, - die Uhrzeit der Mängelfeststellung sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung nach Nummer 3.1.4.5, - den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle, - die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen, - den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, - Angaben über die anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel, - Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich, - Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette, - Anordnung der Wiedervorführpflicht, - Angaben über Entgelte/Gebühren, - die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat, und das Datum der Untersuchung, - für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen. 3. 2 Sicherheitsprüfungen 3.2.1 Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von aaSoP oder PI durchführen zu lassen. 3.2.2 Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 spätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen. 3.2.3 Werden bei der Sicherheitsprüfung oder. bei der Nachprüfung nach Nummer 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug 3.2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.3 Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so hat | |
3.2.3.3.1 die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden, 3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach Nummer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden. | 3.2.3.3.1 die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 5 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden, 3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach Nummer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden. |
3.2.4 Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann die Sicherheitsprüfung nicht ersetzen. 3.2.5 Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - die Prüfungsart, - das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs, - das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist, - den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer, - die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern, - die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen), - den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, - den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, - das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung, - den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle, - die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI, - den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung, - Angaben über die anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel, - Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich, - Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke, - Anordnung der Wiedervorführpflicht. 4. Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen 4.1 Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 3.1.1.1 sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden. 4.2 Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden. 4.3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen müssen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle 3 Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat die Kosten der Prüfung zu tragen. 4.4 Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über die durchgeführten Überprüfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId, den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit. | |
Anlage VIIIb (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen | |
1. Allgemeines Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU, AU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4) (Organisationen) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden). 2. Voraussetzungen für die Anerkennung Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn 2.1 die Organisation ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird, wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisation im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass auf 100000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli eines jeden Jahres) jeweils ein Prüfingenieur entfällt, jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure, 2.1.a sämtliche Sachverständige, die die Organisation nach 2.1 bilden und tragen, die gleichen Rechte und Pflichten besitzen und keiner anderen Organisation angehören, 2.2 die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Organisation berufenen Personen persönlich zuverlässig sind, 2.3 zu erwarten ist, dass die Organisation die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig sowie unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen, Systemdaten und Prüfhinweise durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Organisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)' gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen. 2.4 die Organisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, dass die Ergebnisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, dass jederzeit die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvollzogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und denen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind, 2.5 die Organisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen, 2.6 für die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU, AU und SP sowie der Abnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Organisation das Land, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertretung der Organisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachweist und aufrechterhält, 2.6a die Organisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch geeignete Prüfstelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und 2.7 dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für die Fahrzeughalter (z. B. hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen. 3. Voraussetzungen für Kraftfahrzeugsachverständige und deren Angestellte Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen (2.1) mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauen, wenn diese 3.1 mindestens 24 Jahre alt sind, 3.2 geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind, 3.3 die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuches besteht oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, 3.4 als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, 3.5 an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird, | |
3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie nach Nummer 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden, | 3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben; § 2 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entsprechend; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie nach Nummer 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden, |
3.6a im Anerkennungsgebiet ein Sachverständigenbüro unterhalten; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann darauf verzichtet werden, 3.7 und wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat. 3.8 Die Organisation darf außer den ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen auch deren Angestellte mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauen, wenn diese den Anforderungen von 3.1 bis 3.7 genügen und wenn sie hauptberuflich bei den Kraftfahrzeugsachverständigen beschäftigt sind. 3.9 Die mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauten Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure (PI) bezeichnet. 4. Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 4.1 Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte, die nach 3. mit der Durchführung der HU, AU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn 4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenommen, 4.1.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach 3.6 nachgewiesen haben, und 4.1.3 wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat. 5. Technischer Leiter und Vertreter Die Organisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die den Anforderungen nach 3. und 4. genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, dass die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen fachliche Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellungen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der technische Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der technische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch HU, AU, SP und Abnahmen durchführen. 6. Weitere Anforderungen an die Organisation 6.1 Die HU, AU und SP sowie die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der Organisation durchzuführen. Der PI darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU, AU und SP sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich abhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Organisation ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen. 6.2 Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die HU, AU, SP und Abnahmen sind von der Organisation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich festzulegen. Wird eine HU in Verbindung mit einem vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt, ist dafür ein eigenständiges Entgelt entsprechend Satz 1 festzulegen. Die Entgelte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen. 6.3 Die nach Nummer 6.2 festgelegten Entgelte sind von der Organisation in ihren Prüfstellen und, soweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden, in diesem nach Maßgabe der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, bekannt zu machen. Ein vereinbartes Entgelt für die Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt ist von ihr gesondert bekannt zu machen und zusätzlich zum Entgelt nach Nummer 6.2 Satz 3 vom Fahrzeughalter zu erheben. Eine eventuell nach Nummer 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach Nummer 6.2 von den Fahrzeughaltern erhoben werden. Das Entgelt nach Nummer 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben. 6.4 Über die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich der Bekanntgabe der Entgelte nach 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten oder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Organisation mit den Inhabern der Prüfstützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muss sich ergeben, ob für die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber eine Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt 6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinbarung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 6.5 Im Rahmen der Innenrevision hat die Organisation insbesondere sicherzustellen, dass die Qualität von HU, AU, SP und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt wird. 6.6 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die die Organisation bildenden und tragenden selbständigen und hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachverständigen, die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Organisation berufenen Personen sowie die mit der Durchführung von HU, AU, SP oder Abnahmen betrauten PI weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein. 6.7 Die von der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU, AU und SP erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im Sinne der Nr. 2.4 verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig. Wird die Einwilligungserklärung zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben, ist sie besonders hervorzuheben. Der Betroffene ist bei der Erteilung der Einwilligung darauf hinzuweisen, dass er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. 7. Übergangsvorschriften 7.1 Soweit Organisationen am 18. September 2002 zur Durchführung von HU und Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 bereits anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen. 7.2 Soweit Organisationen am 1. Juni 1989 zur Durchführung von HU anerkannt waren, bleiben die Anerkennungen bestehen; die Vorschriften nach 2.2 bis 2.7, 3 (ausgenommen 3.8), 4, 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Die Anerkennungsbehörde kann dies insbesondere im Hinblick auf 2.7 durch Auflagen sicherstellen. Die Ausbildung nach 3.5 und die Prüfung nach 3.6 haben nur die Personen abzulegen, die nach dem 1. Juni 1989 erstmals mit der Durchführung der HU betraut werden sollen oder die länger als zwei Jahre einer Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation nicht mehr angehören. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von HU auf amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 Abs. 2 Satz 5 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und für die Ablösung dieser Aufgabenübertragung durch eine Anerkennung nach 8. 8. Anerkennung des Trägers einer Technischen Prüfstelle Dem Träger einer Technischen Prüfstelle oder einer anderen Stelle, an der der Träger der Technischen Prüfstelle maßgeblich beteiligt ist, kann für den Bereich der Technischen Prüfstelle die Anerkennung erteilt werden; dies gilt für die andere Stelle jedoch nur, wenn der Träger der Technischen Prüfstelle auf eine Anerkennung verzichtet oder, sofern er bereits als Überwachungsorganisation anerkannt ist, die Anerkennung zurückgibt. Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3. (ausgenommen 3.8), 4., 5. und 6. sind entsprechend anzuwenden. 9. Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen 9.1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen können selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere 9.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, 9.1.2 die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden, 9.1.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist. 9.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerkennung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen betreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen. 9.3 Die Organisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das betreffende Anerkennungsgebiet einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Organisation abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Organisation im Anerkennungsgebiet durchgeführten HU, AU, SP und Abnahmen zu machen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann der Beauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt werden. | |
Anlage XXIX (neu) | Anlage XXIX (zu § 20 Abs. 3a Satz 4 ) EG-Fahrzeugklassen |
Abschnitt 1 Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen 1) In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter 'zulässiger Gesamtmasse' die vom Hersteller angegebene 'technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand' zu verstehen. 1. Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen. Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen. 2. Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen. Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen. Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen. Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs. 3. Klasse 0: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger). Klasse 01: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen. Klasse 02: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen. Klasse 03: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen. Klasse 04: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen. Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist. 4. Geländefahrzeuge (Symbol G) 4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind: - mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann; - mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung. Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen: - der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen, - der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen, - der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen, - die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen, - die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen, - die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen. 4.2. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind: - Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, - es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet, - als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung. 4.3. Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: - Mindestens 50 % der Räder sind angetrieben; - es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet, - als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung, und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind: - der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen, - der hintere überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen, - der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen, - die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen, - die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen, - die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen. 4.4. Belastungs- und Prüfbedingungen 4.4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt - davon entfallen nach der ISO-Norm 241 6-1 992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks -, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme - außer für Wasser genutzte Systeme - sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.) 4.4.2. Andere als die unter Nummer 4.4.1. genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein. 4.4.3. Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 % und 30 %) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird. 4.4.4. Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt. 4.5. Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nr. 6.10, 6.11 und 6.9.) 4.5.1. Die 'Bodenfreiheit zwischen den Achsen' ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse. 4.5.2. Die 'Bodenfreiheit unter einer Achse' ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt. Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250. 4.6. Kombinierte Bezeichnung Das Symbol 'G' wird mit dem Symbol 'M' oder 'N' kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1 G bezeichnet. 5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder 0 zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss. 5.1. Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst: - Tisch und Sitzgelegenheiten, - Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können, - Kochgelegenheit und - Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann. 5.2. Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind. 5.3. Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind. 5.4. Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind. 5.5. Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.2.1.3. 5.6. Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind. 5.7. Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1. bis 5.6. Abschnitt 2 Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge 2) Klasse L1e: zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren; Klasse L2e: dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren; Klasse L3e: Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Klasse L4e: Krafträder mit Beiwagen; Klasse L5e: dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Klasse L6e: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist; Klasse L7e: vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Klasse L6e fallen, mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist. Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge: 1. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h; 2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge; 3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind; 4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind; 5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen; 6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen; 7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern (ein Vorderrad und zwei Hinterräder); 8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Abschnitt 3 Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen 3) 1. Klasse T: Zugmaschinen auf Rädern Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse - bei Zugmaschinen mit umkehrbaren Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse -von mindestens 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1.000 mm. Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine (nach ISO-Norm 789-6:1982) über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg. Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, T4.2: überbreite Zugmaschinen, T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit). Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. 2. Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen Cl bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind. 3. Klasse R: Anhänger Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1.500 kg beträgt. Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1.500 kg und bis zu 3.500 kg beträgt. Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3.500 kg und bis zu 21.000 kg beträgt. Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21.000 kg beträgt. Ferner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben 'a' oder 'b' gekennzeichnet: - Buchstabe 'a' für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h; - Buchstabe 'b' für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21.000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt. 4. Klasse S: Gezogene auswechselbare Maschinen Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3.500 kg beträgt. Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3.500 kg beträgt. Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben 'a' oder 'b' gekennzeichnet: - Buchstabe 'a' für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h, - Buchstabe 'b' für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. Beispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt. Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.' --- 1) Klasseneinteilung nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG 2002 Nr. L 18 S. 1). 2) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61 /EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1). 3) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für landoder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1). | |
Anhang | |
Zur Vorschrift des/der | sind folgende Bestimmungen anzuwenden: § 30a Abs. 1a | Kapitel 7 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), geändert durch die a) Berichtigung vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 65 vom 5. März 1998, S. 35). § 30a Abs. 3 | Anhang I, Anlage 1, Anhang II, Anlage 1, Anlage 2 mit Unterlage 1, Anlage 3 der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 52 S. 1), geändert durch die a) Richtlinie 2002/41/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 133 S. 17). § 30c Abs. 2 | Anhang I, Nr. 1, 2, 5 und 6, Anhang II der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 266 S. 4), geändert durch die a) Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), b) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 192 S. 43). § 30c Abs. 3 | Kapitel 3 Anhänge I und II der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). § 30d Abs. 1, 2, 3 | Anhänge I bis VI, VIII, IX der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1). § 30d Abs. 4 | Anhang VII der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1). § 32d Abs. 4 | Anhang II der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 203 S. 9). § 32c Abs. 4 | Anhang der Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 124 S. 1). § 34 Abs. 5a | Anhang Nummer 3.2 bis 3.2.3.4.2 der Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 76). § 34 Abs. 10 | Anhang II der Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 2 S. 14), geändert durch die a) Richtlinie 86/360/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 (ABl. EG Nr. L 217 S. 19), b) Richtlinie 88/218/EWG des Rates vom 11. April 1988 (ABl. EG Nr. L 98 S. 48), c) Richtlinie 89/338/EWG des Rates vom 27. April 1989 (ABl. EG Nr. L 142 S. 3), d) Richtlinie 89/460/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 226 S. 5), e) Richtlinie 89/461/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 226 S. 7). § 34 Abs. 11 | Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. EG Nr. L 233 S. 1), geändert durch die a) Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003 (ABl. EU Nr. L 79 S. 6). § 35a Abs. 2 | Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III und IV der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (ABl. EG Nr. L 221 S. 1), geändert durch die a) Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 209 S. 34), b) Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 186 S. 28, Nr. L 214 S. 27, Nr. L 221 S. 71). § 35a Abs. 3, 6 und 7 | Anhang I, Abschnitt 1, 4 und 5, Anhang II und III der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. EG 1976 Nr. L 24 S. 6), geändert durch die a) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 209 S. 30), b) Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. EG Nr. L 139 S. 9), c) Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 341 S. 14), d) Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 187 S. 95, 1997 Nr. L 76 S. 35). § 35a Abs. 4, 6, 7 und 12 | Anhang I, Abschnitte 1 und 3, Anhänge XV und XVII der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 220 S. 95), geändert durch die a) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979 (ABl. EG Nr. L 291 S. 110), b) Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 209 S. 32), c) Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. EG Nr. L 139 S. 17, Nr. L 209 S. 48), d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 302 S. 211), e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 192 S. 43), f) Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 341 S. 1), g) EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992 (ABl. EG 1994 Nr. L 1 S. 1), h) Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 178 S. 15), i) Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 (ABl. EG Nr. L 53 S. 1). § 35a Abs. 11 | Kapitel 11 Anhang I bis IV und VI der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). § 35j | Anhänge IV bis VI der Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. EG Nr. L 281 S. 1). § 36 Abs. 1a | Anhänge II und IV der Richtlinie 92/23 EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. EG Nr. L 129 S. 95), | Abschnitte 1, 2, 3 und 6, Anhänge 3 bis 7 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger vom 9. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 228), | Abschnitte 1, 2, 3 und 6, Anhänge 3 bis 8 der ECE-Regelung Nr. 54 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger vom 20. Juni 1986 (BGBl. 1986 II S. 718), | Abschnitte 1, 2, 3 und 6, Anhänge 3 bis 9 der ECE-Regelung Nr. 75 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder vom 25. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 184), | Kapitel 1 Anhang II Anhang III (ohne Anlagen) der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). § 38 Abs. 2 | Anhänge I, III, IV, V der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 133 S. 10), geändert durch die a) Berichtigung der Richtlinie 70/311/EWG (ABl. EG Nr. L 196 S. 14), b) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972 (ABl. EG Nr. L 73 S. 116), c) Richtlinie 92/62/EWG vom 2. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 199 S. 33). § 38 Abs. 3 | Anhang der Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 147 S. 24), geändert durch die a) Richtlinie 82/890/EWG vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 45), b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 42), c) Richtlinie 88/411/EWG vom 21. Juni 1988 (ABl. EG Nr. L 200 S. 30), d) Richtlinie 97/54/EG vom 23. September 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24), e) Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 170 S. 15). § 38a Abs. 1 | Anhänge IV und V der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 38 S. 22), geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 (ABl. EG Nr. L 286 S 1), § 38a Abs. 2 | Anhänge I und II der Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 32), geändert durch die a) Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. EG Nr. L 104 S. 13). § 38b | Anhang VI der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 38 S. 22), geändert durch die a) Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 (ABl. EG Nr. L 286 S. 1), b) Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG (ABl. EG Nr. L 103 S. 38). § 39a Abs. 1 | Anhänge I bis IV der Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) (ABl. EG Nr. L 81 S. 3), geändert durch die a) Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 284 S. 25), b) Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 (ABl. EG Nr. L 299 S. 26). § 39a Abs. 2 | Anhang I der Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungs- einrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 1). § 39a Abs. 3 | Anhänge II bis IV der Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 240 S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24). § 40 Abs. 3 | Kapitel 12 Anhang I (ohne Anlagen), Anhang II, Anlage 1 und 2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). § 41 Abs. 18 § 41b | Anhänge I bis VIII, X bis XII und XV der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. EG Nr. L 202 S. 37), geändert durch die a) Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974 (ABl. EG Nr. L 74 S. 7), b) Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 (ABl. EG Nr. L 236 S. 3), c) Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. EG Nr. L 128 S. 12), d) Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 380 S. 1), e) Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988 (ABl. EG 1988 Nr. L 92 S. 47), f) Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom 15. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 233 S. 21), g) Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1). § 41 Abs. 19 | Anhang der Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 121 S. 1). § 41 Abs. 20 | Anhänge I bis IV der Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 122 S. 1), geändert durch die a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 45), b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 42), c) Richtlinie 96/63/EG der Kommission vom 30. September 1996 (ABl. EG Nr. L 253 S. 13), d) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24). § 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 | Teil II der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem Antriebssystem aus- gestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 | Teil II der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi- gung der I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem kompri- miertes Erdgas (CNG) verwendet wird; II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 | ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahr- zeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5). § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 | Teil Ider ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem Antriebssystem ausgestat- tet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 | Teil lder ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi- gung der I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem kompri- miertes Erdgas (CNG) verwendet wird; II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339). § 41a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 | ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahr- zeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5) § 41a Abs. 8 | Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48, 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die a) Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25), b) Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1). § 43 Abs. 5 | Kapitel 10 Anhang I, Anlage 1 bis 3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). § 45 Abs. 4 | a) Anhang I Anlage 1 und 2 der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- anhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 23), geändert durch die a) Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. EG Nr. L 128 S. 22), b) Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABl. EG Nr. L 131 S. 4), c) Richtlinie 97/19/EWG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. EG Nr. L 125 S. 1), d) Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 (ABl. EG Nr. L 106 S. 7), | b) Kapitel 6 Anhang I Anlage 1 Anhang II (ohne Anlagen) der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). § 47 Abs. 1 | Artikel 1 bis 7 Anhänge der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), geändert durch die a) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972 (ABl. EG Nr. L 73 S. 115), b) Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974 (ABl. EG Nr. L 159 S. 61), c) Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976 (ABl. EG Nr. L 32 S. 32), d) Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978 ABl. EG Nr. L 223 S. 48), e) Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 (ABl. EG Nr. L 197 S. 1), f) Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 1), g) Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABl. EG Nr. L 214 S. 1), h) Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. EG Nr. L 303 S. 36), i) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 238 S. 43), j) Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), k) Berichtigung der Richtlinie 89/458/EWG (ABl. EG Nr. L 270 S. 16), l) Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 242 S. 1), m) Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186 S. 21), n) Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 42), o) Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25), p) Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 282 S. 64), q) Berichtigung vom 8. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 83 S. 23), r) Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 286 S. 34), s) Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1), t) Berichtigung vom 21. April 1999 (ABl. EG Nr. L 104 S. 31), u) Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43), v) Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 35 S. 34), w) Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32), x) Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 20), y) Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr.)L 206 S. 29). § 47 Abs. 2 | a) Artikel 1 bis 6 Anhänge I bis X der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 238 S. 43), | b) Artikel 1 bis 6 Anhänge I bis VIII der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. EG Nr. L 125 S. 21). § 47 Abs. 6 | Artikel 1 bis 7 Anhänge der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Selbstzündungs- motoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33), geändert durch die a) Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. EG Nr. L 295 S. 1), b) Beschluß 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1, 274), c) Beschluß 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 1 S. 571, 583), d) Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996 (ABl. EG Nr. L 40 S. 1), e) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1), f) Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10), g) Berichtigung vom 6. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 266 S. 15). § 47 Abs. 8a | Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), geändert durch die a) Berichtigung vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 65 vom 5. März 1998, S. 35), b) Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 252 S. 20), c) Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 211 S. 24). § 47 Abs. 8c | Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen gasförmiger Schad- stoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forst- wirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 173 S. 1). § 47d | Artikel 1 bis 5 Anhänge I und II der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 375 S. 36), geändert durch die a) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 238 S. 43), b) Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 329 S. 39), c) Berichtigung vom 15. Februar 1994 (ABl. EG Nr. L 42 L. 27), d) Richtlinie 1999/100/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 334 S. 36), e) Berichtigung vom 4. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 163 S. 38). § 49 Abs. 2 Nr. 1 | Artikel 1 bis 5 Anhänge I bis IV der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 42 S. 16), geändert durch die a) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972 (ABl. EG Nr. L Nr. 73 S. 115), b) Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973 (ABl. EG Nr. L 321 S. 33), c) Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977 (ABl. EG Nr. L 66 S. 33), d) Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABl. EG Nr. L 131 S. 6), e) Richtlinie 84/372/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984 (ABl. EG Nr. L 196 S. 47), f) Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984 (ABl. EG Nr. L 238 S. 31), g) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 302 S. 211), h) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 192 S. 43), i) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 238 S. 43), j) Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. EG Nr. L 371 S. 1), k) Beschluß 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1, 264), l) Beschluß 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 1 S. 571, 583), m) Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 (ABl. EG Nr. L 92 S. 23), n) Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 41). § 49 Abs. 2 Nr. 2 | Artikel 1 bis 6 Anhang I bis VI der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25), geändert durch die a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 45), b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG (ABl. EG 1988 Nr. L 118 S. 42), c) Richtlinie 88/410/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988 (ABl. EG Nr. L 200 S. 27). § 49 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2a | (weggefallen) § 49 Abs. 2 Nr. 4 | Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), geändert durch die a) Berichtigung vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 65 vom 5. März 1998, S. 35), b) Berichtigung vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 244 vom 3. September 1998, S. 20). § 49a Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 | ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36). § 50 Abs. 8 § 51b | Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), geändert durch die a) Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979 (ABl. EG 1980 Nr. L 51 S. 8), b) Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982 (ABl. EG Nr. L 109 S. 31), c) Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983 (ABl. EG Nr. L 151 S. 47), d) Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 9 S. 24), e) Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17), f) Berichtigung der Richtlinie 91/663/EWG (ABl. EG Nr. L (1992) 172 S. 87), g) Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1). § 53 Abs. 10 Nr. 1 | ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsamfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger vom 6. Juli 1994 (BGBl. 1994 II S. 1023), § 53 Abs. 10 Nr. 2 | ECE-Regelung Nr. 70 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge vom 27. Juni 1994 (BGBl. 1994 II S. 970), § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 | ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 15. Januar 1998 (BGBl. 1998 II S. 1134). § 55 Abs. 2a | Anhänge I und II (jeweils ohne Anlagen) der Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 11). § 55a Abs. 1 | Anhänge I, IV bis IX der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkenstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 152 S. 15), geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 266 S. 1). § 55a Abs. 2 | Kapitel 8 Anhänge I bis VII der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 | Anhang I Nr. 1, Anhang II, Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 25 S. 1). § 56 Abs. 2 Nr. 3 | Anhang der Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 191 S. 1), geändert durch die a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 45, 1988 Nr. L 118 S. 42), b) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24), c) Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 171 S. 28, 1998 Nr. L 351 S. 42). § 56 Abs. 2 Nr. 4 | Kapitel 4, Anhang I, Anhang II, Anlage 1 und 2 und Anhang III (ohne Anlagen) der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). § 57 Abs. 2 | a) Anhang II (ohne Anlagen) der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), geändert durch die a) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 177 S. 15), | b) Anhang (ohne Anlagen) der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 106 S. 1). § 57c Abs. 4 | Anhang I und III der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geschwindigkeitsbegrenzungs- einrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme (ABl. EG Nr. L 129 S. 154). § 59 Abs. 1a | Anhang der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 24 S. 1), geändert durch a) Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. EG Nr. L 155 S. 31), b) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979 (ABl. EG Nr. L 291 S. 110), c) Berichtigung der Richtlinie 76/114/EWG (ABl. EG Nr. L 329 S. 31), d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 302 S. 211), e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 192 S. 43). § 59 Abs. 1b | Anhang der Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 38), geändert durch die Richtlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. EG Nr. L 104 S. 19). § 59a | Artikel 6 der Richtlinie 96/53/EWG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59). § 61 Abs. 1 | Anhang (ohne Anlagen) der Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 28), geändert durch die Richtlinie 1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. EG Nr. L 104 S. 16). § 61 Abs. 3 | Anhang (ohne Anlagen) der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 19), geändert durch die a) Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 (ABl. EG Nr. L 300 S. 18). | |
Muster 1, 1a, 1c, 1e: Vorbemerkungen (aufgehoben) Muster 1 (aufgehoben) Muster 1a (aufgehoben) Muster 1b (aufgehoben) Muster 1c (aufgehoben) Muster 1d (§ 29a Abs. 4) (Nachweis) Formblatt, BGBl. I 1988 S. 2046 Muster 1e (aufgehoben) Muster 2a (§ 24) Vorbemerkungen I. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) 1. Trägermaterial: Neobond (150 g/m²), Farbe weiß Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale: - Wasserzeichen (Motiv: 'Stilisierter Adler' - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei), - Melierfasern, teilweise fluoreszierend, - Planchetten, fluoreszierend, - Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen. 2. Druckmerkmale: Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf: - mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf beiden Seiten, - Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend), - Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), - optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: 'Sonne 40' - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals. Das Kinegram wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht, - die auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I vorgesehene Nummer wird durch die Zulassungsbehörde bei Ausstellung des Vordrucks angebracht, wobei die Einmaligkeit der Nummer sichergestellt wird. II. Objektsicherung und Fertigungskontrolle Die Herstellung, Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Blanko-Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Druckereien und Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen müssen: - Für die Räume, in denen die Formulare gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Blankoformulare, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden. - Die Verarbeitung der Formulare in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpacken) darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren. - Mit Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben. - Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes einzelnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt. - Der Versand der Formulare an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibsermittlung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird. Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bundesdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu liefern. Ein Widerruf kann erfolgen, wenn die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen. Muster 2a Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Formblatt, BGBl. I 2004 S. 2382 - 2383 Muster 2b (§ 23) Vorbemerkungen Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) 1. Trägermaterial: Neobond (150g/m²), Farbe weiß Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale: - Wasserzeichen (Motiv: 'Stilisierter Adler' - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei), - Melierfasern, teilweise fluoreszierend, - Planchetten, fluoreszierend, - Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen. 2. Druckmerkmale: Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf: - mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf der Vorderseite, - Rückseite einfarbig eingefärbt, - Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend), - Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), - Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend). Muster 2b Europäische Gemeinschaft - Bundesrepublik Deutschland - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Formblatt, BGBl. I 2004 S. 2385 Muster 2c (§ 24 Abs. 2) Vorbemerkungen Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein der Bundeswehr) Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm) Es gelten die Vorbemerkungen I zu Muster 2a. Muster 2c Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein der Bundeswehr) Formblatt, BGBl. I 2004 S. 2386 - 2387 | Muster 1, 1a, 1b, 1c, 1e, 1d, 2a, 2b, 2c (aufgehoben) |
Muster 2d (§ 20) Vorbemerkungen Ausgestaltung der Datenbestätigung 1. Trägermaterial Die Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält. Die Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben. 2. Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entsprechend. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den Regelungen betreffend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Hierbei müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten und die Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesentlichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen. Muster 2d (Datenbestätigung) Formblatt, BGBl. I 2004 S. 2389 - 2390 | |
Muster 3 Fahrzeugscheinheft (§ 28) Formblatt, BGBl. I 2004 S. 2391 Muster 4 Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen (§ 28) Formblatt, BGBl. I 2004 S. 2392 Muster 5 (aufgehoben) Muster 6, 7 und 9 Vorbemerkung: 'Format: DIN A6 Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz Die Versicherungsbestätigungen dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen zur Verhütung von Missbräuchen gedruckt sein. Die Versicherungsbestätigung kann auch vom Antragsteller vollständig ausgefüllt und ergänzt werden. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt, letztere faksimiliert sein. Muster 6 (§ 29a Abs. 1) (Versicherungsbestätigung) Formblatt, BGBl. I 2002 S. 3619 Muster 6a (weggefallen) Muster 7 (§ 29a) (Versicherungsbestätigung/Mitteilung) Formblatt, BGBl. I 2002, 3620 Muster 8 (weggefallen) Muster 8a (weggefallen) Muster 9 (§ 29c Abs. 1) (Anzeige) BGBl. I 2002 S. 3621 Muster 9 (Bescheid) (weggefallen) Muster 10 (weggefallen) Muster 11 Vorbemerkung und Muster 11 (aufgehoben) BGBl. I 1997 S. 1673 - 1678 Vorbemerkungen zur Herstellung des Formblatts 'Verwertungsnachweis' (Muster 12) 1. Allgemeines 1.1 Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blätter). Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Formblatts enthält über die Zeile 1 folgende Bezeichnung: 'Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.' Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: 'Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt.' Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: 'Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt.' Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: 'Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt.' 1.2 (weggefallen) 2. Format Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in der Größe weder maschinenlesbar noch mit der Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter im Verhältnis 84: 100 zu vergrößern. Das Format DIN A 4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht. 3. Passergenauigkeit Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für EDV-gestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu wählen. Zwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/10 Zoll. Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll (2/6 Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passermarke und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszuführen. Die Kämme sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist. 4. Maschinenlesbarkeit Die Formblätter sind maschinenlesbar (scannergerecht) zu gestalten. Deshalb sind die folgenden Gestaltungsempfehlungen zu beachten, wenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut bei Standard-Scannern vorgesehen sind. 4.1 Farben Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muß sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe gedruckt sein. Um bei Stapelverarbeitung im Scanner eine hundertprozentige Datenerfassung zu gewährleisten, ist bei Blatt 1 am Satzspiegel des Vordrucks am Kopf - jeweils rechts und links - ein Winkel schwarz zu drucken. Dieser Winkel garantiert bei einer Einzugverschiebung von 15 Grad die genaue Datenerfassung. Bis auf die Ausfertigung 'weiß' sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala) 1). Verwertungsnachweis (Muster 12) Blatt 1 (Ausfertigung für den Halter) rosa 100% Yellow und 85% Magenta Blatt 2 (Ausfertigung für den Demontagebetrieb) altgold 100% Yellow und 45% Magenta Blatt 3 (Ausfertigung für die Schredderanlage) blau 55% Magenta und 100% Cyan Blatt 4 (Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle) weiß. 4.2 Schriften Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreibmaschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis 3,2 mm, für Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die optische Zeichenerkennung. Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen sind in den o. g. Farben als sog. Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflächen dürfen 60% vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein. 5. Leimung Wird eine Verleimung der Formblattsätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikroperforation erleichtern den Umgang mit den Formblättern. 6. Papierqualität Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m². Die jeweiligen Mittelblätter sind auf einem Papier mit 53 g/m² zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter sind zu drucken auf Papier mit 80 g/m². 7. (weggefallen) Formblatt, BGBl. I 1997 S. 1675 - 1676 --- 1) Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL). | Muster 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 11, 12 (aufgehoben) |
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