Tools:
Update via:
§ 35 - Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
|
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
|
§ 35 Wasserstands- und Hochwassermeldedienst, Eisbekämpfung und Feuerschutz
(1) 1Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern, auch um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizutragen. 2Sie soll, unbeschadet anderer besonderer Verpflichtungen, für die Eisbekämpfung auf den Bundeswasserstraßen sorgen, soweit sie wirtschaftlich zu vertreten ist.
(2) Soweit Brände auf den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen den Verkehr behindern können, ist der Bund zur Unterhaltung des Feuerschutzes nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3224 m.W.v. 29. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 35 WaStrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.12.2016 | Artikel 2 Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3224 |
aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 17 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
aktuell | vor 01.06.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 WaStrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 WaStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaStrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3224
Artikel 2 WaStrAbGEG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt. 2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Wasserstraßen- und ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 17 WSVZuAnpG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt. 16. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2427/a34405.htm