Tools:
Update via:
Änderung § 9 WaStrG vom 17.12.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 InfraStrPlanVBeschlG am 17. Dezember 2006 und Änderungshistorie des WaStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 9 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 9 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen | |
(Text alte Fassung) (1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schiffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 23 sind anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schiffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden. |
(2) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2427/al4030-0.htm