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§ 3 - Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung (LeistungsV
k.a.Abk.
)
V. v. 17.03.2000
BGBl. I S. 233
; aufgehoben durch
Artikel 22
G. v. 22.12.2011
BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-17
Sozialgesetzbuch
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wird in 4 Vorschriften zitiert
§ 2
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§ 4
§ 3 Vorschüsse
Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach §
2
leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistungen in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest.
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