Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
|
§ 1
§ 1 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine Lohnstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt
- 1.
- eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten in der Landwirtschaft,
- 2.
- eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten im Produzierenden Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe,
- 3.
- eine Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten.
(2) Die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 wird nicht in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Freie Hansestadt Bremen sowie im Land Berlin und im Saarland durchgeführt.
Zitierungen von § 1 Gesetz über die Lohnstatistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LohnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LohnStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LohnStatG
... Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf 1. die Wirtschaftsbereiche Allgemeine Landwirtschaft ...
§ 3 LohnStatG
... der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 für die Arbeiter sind: 1. Zugehörigkeit zu ...
§ 4 LohnStatG
... Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich auf 1. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte ...
§ 5 LohnStatG
... der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind: 1. für die Betriebe im jeweiligen Berichtsmonat ... Bruttoverdienst, gegliedert nach Geschlecht sowie für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 nach Arbeitergruppen und für die ... Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 nach Arbeitergruppen und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 nach Qualifikation; 3. für ...
§ 6 LohnStatG
... Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten erstreckt sich auf ... und Arbeitszeiten erstreckt sich auf Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche. (2) Für die Statistik ist jeweils ...
§ 8 LohnStatG
... Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeitskosten erstreckt sich auf Unternehmen, Betriebe, Arbeiter und ... Arbeitskosten erstreckt sich auf Unternehmen, Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche. (2) Für die Statistik sind 24.000 4) ...
§ 11 LohnStatG
... zur Verfügung stehenden Person, 2. für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach ... Nr. 1 und die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich betriebliche Kennziffer der einzubeziehenden Arbeitnehmer. ... über die Erhebung zu unterrichten. (3) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die Hilfsmerkmale für den Vergleich der Erhebungsmerkmale mit denen ...
§ 12 LohnStatG
... sind die Arbeitgeber. (2) Die Auskunftspflicht für die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt jeweils bis zur nächsten Neuauswahl der Betriebe. Eine neue ... Betriebe. Eine neue repräsentative Auswahl von Betrieben für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten ... der Ergebnisse der nächsten Landwirtschaftszählung, für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse ... der Ergebnisse der nächsten Handwerkszählung und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 spätestens nach Vorliegen der ...
§ 13 LohnStatG
... Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat September durchzuführen. (2) ... für den Monat September durchzuführen. (2) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai ... 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai durchzuführen. Die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind durchzuführen a) ... (3) Die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist in Abständen von sechs Jahren, beginnend mit dem Berichtsjahr 1995 nach ... 1995 nach Maßgabe des § 7 durchzuführen. (4) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeitskosten wird in Abständen von mindestens drei Jahren ...
§ 14 LohnStatG (vom 26.08.2006)
... der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das Jahr 2007 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Artikel 5 MEG I Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
... der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das Jahr 2007 ausgesetzt." ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2434/a34677.htm