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Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1



(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine Lohnstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt

1.
eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten in der Landwirtschaft,

2.
eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten im Produzierenden Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe,

3.
eine Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten.

(2) Die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 wird nicht in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Freie Hansestadt Bremen sowie im Land Berlin und im Saarland durchgeführt.


Zweiter Abschnitt Laufende Statistiken über Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten in der Landwirtschaft

§ 2



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf

1.
die Wirtschaftsbereiche Allgemeine Landwirtschaft und Allgemeiner Gartenbau sowie

2.
die dort ständig vollzeitig beschäftigten Arbeiter im Stundenlohn und im Monatslohn, die nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind.

(2) Für die Statistik ist eine repräsentative Auswahl von Betrieben heranzuziehen; dabei ist die Repräsentation so zu bemessen, daß 3.500 1) der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Arbeiter einbezogen werden.

---
1)
Gemäß Artikel 8 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 2:

"In § 2 Abs. 2 wird die Zahl "3.500" durch die Zahl "6.500" ersetzt."


§ 3



Erhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 für die Arbeiter sind:

1.
Zugehörigkeit zu Tarifvertrag und tariflicher Lohngruppe,

2.
Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,

3.
Bruttoverdienst unter besonderer Angabe der Verdienstbestandteile,

gegliedert nach Stunden- oder Monatslohn, Geschlecht und Qualifikation.


Dritter Abschnitt Laufende Statistik über Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten im Produzierenden Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe

§ 4



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich auf

1.
Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in folgenden als Handwerk betriebenen Gewerben:

Kraftfahrzeugmechaniker, Metallbauer, Tischler, Bäcker, Fleischer, Klempner, Gas- und Wasserinstallateure, Elektroinstallateure, Maler und Lackierer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer;

2.
Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in den Wirtschaftsbereichen:

Energie- und Wasserversorgung, Bergbau, Verarbeitende Industrie, Hoch- und Tiefbau mit Handwerk;

3.
Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Angestellte in den unter Nummer 2 genannten Wirtschaftsbereichen sowie in den Wirtschaftsbereichen: Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe.

(2) Für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 sind 18.000 2) und für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zusammen insgesamt 28.000 2) Betriebe repräsentativ auszuwählen.

---
2)
Gemäß Artikel 8 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 4:

"a) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "18.000" durch die Zahl "27.000" ersetzt.

b)
In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "28.000" durch die Zahl "40.500" ersetzt."


§ 5



Erhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind:

1.
für die Betriebe im jeweiligen Berichtsmonat

a)
Wirtschaftszweigzugehörigkeit,

b)
Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten,

c)
angewandte Tarifregelungen,

d)
Lohnabrechnungszeit für die Arbeiter,

e)
Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrechnungszeit,

f)
den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend;

2.
für die Arbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im jeweiligen Berichtsmonat

a)
Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,

b)
Bruttoverdienst,

gegliedert nach Geschlecht sowie für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 nach Arbeitergruppen und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 nach Qualifikation;

3.
für die Angestellten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 im jeweiligen Berichtsmonat Bruttoverdienst, gegliedert nach Geschlecht, Qualifikation und Beschäftigungsart;

4.
für die Betriebe und deren Arbeiter und Angestellte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 im jeweiligen Berichtsjahr

a)
Wirtschaftszweigzugehörigkeit,

b)
Zahl der ganzjährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten,

c)
Bruttojahresverdienst,

gegliedert nach Arbeitern, Angestellten und Geschlecht.


Vierter Abschnitt Statistiken über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten

§ 6



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten erstreckt sich auf Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche.

(2) Für die Statistik ist jeweils eine repräsentative Auswahl von Betrieben heranzuziehen. Dabei ist die Repräsentation so zu bemessen, daß 590.000 3) der in Absatz 1 bezeichneten Arbeiter und Angestellten einbezogen werden.

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3)
Gemäß Artikel 8 Nr. 3 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6:

"In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "590.000" durch die Zahl "940.000" ersetzt."


§ 7



Erhebungsmerkmale der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sind:

1.
für die Betriebe jeweils im Oktober

a)
Wirtschaftszweigzugehörigkeit,

b)
Zahl der beschäftigten sowie der in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten nach Geschlecht,

c)
Größe des Unternehmens, zu dem der Betrieb gehört, gemessen an der Zahl der Beschäftigten,

d)
angewandte Tarifregelungen,

e)
Lohnabrechnungszeit für Arbeiter,

f)
Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrechnungszeit,

g)
den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend;

2.
für jeden in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten jeweils im Oktober

a)
Zahl der Arbeitsstunden, bei Arbeitern unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,

b)
Bruttoverdienst unter besonderer Angabe des Bruttoverdienstes für Mehrarbeitsstunden, Lohnsteuer und Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur Sozialversicherung,

c)
tarifliche Lohngruppe oder Gehaltsgruppe,

d)
ausgeübte Tätigkeit,

gegliedert nach Geschlecht, Alter, Lohnsteuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge, Qualifikation, Arbeitszeitregelung und Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen sowie zusätzlich bei Arbeitern Lohnform, bei Angestellten Beschäftigungsart;

3.
für jeden in die Statistik einzubeziehenden ganzjährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten Bruttojahresverdienst unter besonderer Angabe der Einmalzahlungen und des Nettojahresverdienstes in der in Nummer 2 genannten Gliederung.


§ 8



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeitskosten erstreckt sich auf Unternehmen, Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche.

(2) Für die Statistik sind 24.000 4) Unternehmen repräsentativ auszuwählen.

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4)
Gemäß Artikel 8 Nr. 4 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 8:

"In § 8 Abs. 2 wird die Zahl "24.000" durch die Zahl "34.000" ersetzt."


§ 9



Erhebungsmerkmale der Statistik über Arbeitskosten sind:

1.
Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Unternehmen und der Betriebe

sowie gegliedert nach Arbeitern und Angestellten

2.
Zahl der Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigten und Auszubildenden,

3.
Jahresarbeitsstunden und bezahlte arbeitsfreie Tage,

4.
Löhne und Gehälter unter besonderer Angabe der Sonderzahlungen und der Vergütungen arbeitsfreier Tage,

5.
Aufwendungen für die Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Sozialversicherung und nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, Umlage für das Konkursausfallgeld und andere gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen,

6.
Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung und andere Vorsorgeeinrichtungen,

7.
Unterstützungsaufwendungen im Krankheitsfall, für Wohnung und Familie,

8.
Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung,

9.
Aufwendungen für den betrieblichen Gesundheitsdienst und andere Belegschaftseinrichtungen,

10.
Aufwendungen für Entlassungs- und Trennungsentschädigungen, Verpflegungszuschüsse und Wegezeitvergütungen, Naturalleistungen und andere betriebliche Zuwendungen.


Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 10



Die in diesem Gesetz angeordnete Auswahl von Betrieben oder Unternehmen erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren. Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter im Falle des § 2 Abs. 2 um bis zu 800, die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4 Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 4.000 sowie für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis zu 2.500, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des § 6 Abs. 2 um bis zu 60.000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 2.000 überschritten werden, soweit dies zur Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grundlage erforderlich ist.


§ 11



(1) Hilfsmerkmale der Statistiken sind:

1.
Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

2.
für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich betriebliche Kennziffer der einzubeziehenden Arbeitnehmer.

(2) Als Hilfsmerkmal kann auch der Name der einzubeziehenden Arbeitnehmer verwendet werden, falls eine betriebliche Kennziffer nicht vorhanden ist. In diesem Falle sind die Betroffenen vom Auskunftspflichtigen über die Erhebung zu unterrichten.

(3) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die Hilfsmerkmale für den Vergleich der Erhebungsmerkmale mit denen der nächstfolgenden Erhebung verwendet werden. Nach diesem Vergleich sind die Erhebungsbögen zu vernichten.


§ 12



(1) Für die Lohnstatistik besteht mit Ausnahme des Namens und der Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Arbeitgeber.

(2) Die Auskunftspflicht für die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt jeweils bis zur nächsten Neuauswahl der Betriebe. Eine neue repräsentative Auswahl von Betrieben für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Landwirtschaftszählung, für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Handwerkszählung und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Arbeitsstättenzählung vorzunehmen.


§ 13



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat September durchzuführen.

(2) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai durchzuführen. Die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind durchzuführen

a)
vierteljährlich jeweils für die Monate Januar, April, Juli und Oktober,

b)
zusätzlich jährlich jeweils für das Kalenderjahr.

(3) Die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist in Abständen von sechs Jahren, beginnend mit dem Berichtsjahr 1995 nach Maßgabe des § 7 durchzuführen.

(4) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeitskosten wird in Abständen von mindestens drei Jahren durchgeführt. Sie ist jeweils für das Kalenderjahr durchzuführen, das durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wird.


Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 14



Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das Jahr 2007 ausgesetzt.




§ 15



(Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften)