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§ 2 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 2



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf

1.
die Wirtschaftsbereiche Allgemeine Landwirtschaft und Allgemeiner Gartenbau sowie

2.
die dort ständig vollzeitig beschäftigten Arbeiter im Stundenlohn und im Monatslohn, die nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind.

(2) Für die Statistik ist eine repräsentative Auswahl von Betrieben heranzuziehen; dabei ist die Repräsentation so zu bemessen, daß 3.500 1) der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Arbeiter einbezogen werden.

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1)
Gemäß Artikel 8 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 2:

"In § 2 Abs. 2 wird die Zahl "3.500" durch die Zahl "6.500" ersetzt."

 
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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Lohnstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LohnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LohnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LohnStatG
... Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 2 : "In § 2 Abs. 2 wird die Zahl "3.500" durch die Zahl ... vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 2: "In § 2 Abs. 2 wird die Zahl "3.500" durch die Zahl "6.500" ...
§ 10 LohnStatG
... Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter im Falle des § 2 Abs. 2 um bis zu 800, die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4 Abs. 2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 8 StatAV Gesetz über die Lohnstatistik
... 1 Abweichend von den §§ 2 , 4, 6, 8 und 10 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... vom 24. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, gilt: 1. In § 2 Abs. 2 wird die Zahl "3.500" durch die Zahl "6.500" ersetzt. 2. a) ... "Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter im Falle des § 2 Abs. 2 um bis zu 300, für die Erhebungen ab 1992 um bis zu 800, die Anzahl der ...