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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 14 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 14
Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das Jahr 2007 ausgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft G. v. 22. August 2006 BGBl. I S. 1970 m.W.v. 26. August 2006
Frühere Fassungen von § 14 Gesetz über die Lohnstatistik
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.08.2006 | Artikel 5 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.2006 BGBl. I S. 1970 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 Gesetz über die Lohnstatistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LohnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LohnStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Artikel 5 MEG I Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
... des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die ... 1046) geändert worden ist, wird folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die ...
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