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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 7 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 7
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Erhebungsmerkmale der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sind:
- 1.
- für die Betriebe jeweils im Oktober
- a)
- Wirtschaftszweigzugehörigkeit,
- b)
- Zahl der beschäftigten sowie der in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten nach Geschlecht,
- c)
- Größe des Unternehmens, zu dem der Betrieb gehört, gemessen an der Zahl der Beschäftigten,
- d)
- angewandte Tarifregelungen,
- e)
- Lohnabrechnungszeit für Arbeiter,
- f)
- Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrechnungszeit,
- g)
- den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend;
- 2.
- für jeden in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten jeweils im Oktober
- a)
- Zahl der Arbeitsstunden, bei Arbeitern unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,
- b)
- Bruttoverdienst unter besonderer Angabe des Bruttoverdienstes für Mehrarbeitsstunden, Lohnsteuer und Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
- c)
- tarifliche Lohngruppe oder Gehaltsgruppe,
- d)
- ausgeübte Tätigkeit,
- 3.
- für jeden in die Statistik einzubeziehenden ganzjährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten Bruttojahresverdienst unter besonderer Angabe der Einmalzahlungen und des Nettojahresverdienstes in der in Nummer 2 genannten Gliederung.
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Zitierungen von § 7 Gesetz über die Lohnstatistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LohnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LohnStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 LohnStatG
... Abständen von sechs Jahren, beginnend mit dem Berichtsjahr 1995 nach Maßgabe des § 7 durchzuführen. (4) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über ...
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