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§ 7 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 7



Erhebungsmerkmale der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sind:

1.
für die Betriebe jeweils im Oktober

a)
Wirtschaftszweigzugehörigkeit,

b)
Zahl der beschäftigten sowie der in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten nach Geschlecht,

c)
Größe des Unternehmens, zu dem der Betrieb gehört, gemessen an der Zahl der Beschäftigten,

d)
angewandte Tarifregelungen,

e)
Lohnabrechnungszeit für Arbeiter,

f)
Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrechnungszeit,

g)
den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend;

2.
für jeden in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten jeweils im Oktober

a)
Zahl der Arbeitsstunden, bei Arbeitern unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,

b)
Bruttoverdienst unter besonderer Angabe des Bruttoverdienstes für Mehrarbeitsstunden, Lohnsteuer und Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur Sozialversicherung,

c)
tarifliche Lohngruppe oder Gehaltsgruppe,

d)
ausgeübte Tätigkeit,

gegliedert nach Geschlecht, Alter, Lohnsteuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge, Qualifikation, Arbeitszeitregelung und Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen sowie zusätzlich bei Arbeitern Lohnform, bei Angestellten Beschäftigungsart;

3.
für jeden in die Statistik einzubeziehenden ganzjährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten Bruttojahresverdienst unter besonderer Angabe der Einmalzahlungen und des Nettojahresverdienstes in der in Nummer 2 genannten Gliederung.

 
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Zitierungen von § 7 Gesetz über die Lohnstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LohnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LohnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 LohnStatG
... Abständen von sechs Jahren, beginnend mit dem Berichtsjahr 1995 nach Maßgabe des § 7 durchzuführen. (4) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über ...