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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 13 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 13
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat September durchzuführen.
(2) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai durchzuführen. Die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind durchzuführen
- a)
- vierteljährlich jeweils für die Monate Januar, April, Juli und Oktober,
- b)
- zusätzlich jährlich jeweils für das Kalenderjahr.
(3) Die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist in Abständen von sechs Jahren, beginnend mit dem Berichtsjahr 1995 nach Maßgabe des § 7 durchzuführen.
(4) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeitskosten wird in Abständen von mindestens drei Jahren durchgeführt. Sie ist jeweils für das Kalenderjahr durchzuführen, das durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wird.
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Zitierungen von § 13 Gesetz über die Lohnstatistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LohnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LohnStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LohnStatG (vom 26.08.2006)
... von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Artikel 5 MEG I Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
... § 13 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 ... folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und ...
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