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§ 13 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 13



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat September durchzuführen.

(2) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai durchzuführen. Die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind durchzuführen

a)
vierteljährlich jeweils für die Monate Januar, April, Juli und Oktober,

b)
zusätzlich jährlich jeweils für das Kalenderjahr.

(3) Die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist in Abständen von sechs Jahren, beginnend mit dem Berichtsjahr 1995 nach Maßgabe des § 7 durchzuführen.

(4) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeitskosten wird in Abständen von mindestens drei Jahren durchgeführt. Sie ist jeweils für das Kalenderjahr durchzuführen, das durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wird.



 

Zitierungen von § 13 Gesetz über die Lohnstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LohnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LohnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LohnStatG (vom 26.08.2006)
... von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Artikel 5 MEG I Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
... § 13 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 ... folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und ...