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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 6 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 6
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten erstreckt sich auf Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche.
(2) Für die Statistik ist jeweils eine repräsentative Auswahl von Betrieben heranzuziehen. Dabei ist die Repräsentation so zu bemessen, daß 590.000 3) der in Absatz 1 bezeichneten Arbeiter und Angestellten einbezogen werden.
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- 3)
- Gemäß Artikel 8 Nr. 3 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6:
Zitierungen von § 6 Gesetz über die Lohnstatistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LohnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LohnStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 LohnStatG
... Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6 : "In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "590.000" durch die Zahl ... vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6: "In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "590.000" durch die Zahl "940.000" ...
§ 10 LohnStatG
... 2.500, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des § 6 Abs. 2 um bis zu 60.000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 8 StatAV Gesetz über die Lohnstatistik
... 1 Abweichend von den §§ 2, 4, 6 , 8 und 10 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... die Zahl "28.000" durch die Zahl "40.500" ersetzt. 3. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "590.000" durch die Zahl "940.000" ersetzt. ... 7.000, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des § 6 Abs. 2 um bis zu 60.000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 ...
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