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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 9 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 9
Erhebungsmerkmale der Statistik über Arbeitskosten sind:
- 1.
- Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Unternehmen und der Betriebe
- 2.
- Zahl der Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigten und Auszubildenden,
- 3.
- Jahresarbeitsstunden und bezahlte arbeitsfreie Tage,
- 4.
- Löhne und Gehälter unter besonderer Angabe der Sonderzahlungen und der Vergütungen arbeitsfreier Tage,
- 5.
- Aufwendungen für die Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Sozialversicherung und nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, Umlage für das Konkursausfallgeld und andere gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen,
- 6.
- Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung und andere Vorsorgeeinrichtungen,
- 7.
- Unterstützungsaufwendungen im Krankheitsfall, für Wohnung und Familie,
- 8.
- Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung,
- 9.
- Aufwendungen für den betrieblichen Gesundheitsdienst und andere Belegschaftseinrichtungen,
- 10.
- Aufwendungen für Entlassungs- und Trennungsentschädigungen, Verpflegungszuschüsse und Wegezeitvergütungen, Naturalleistungen und andere betriebliche Zuwendungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2434/a34685.htm