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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 5 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 5
Erhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind:
- 1.
- für die Betriebe im jeweiligen Berichtsmonat
- a)
- Wirtschaftszweigzugehörigkeit,
- b)
- Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten,
- c)
- angewandte Tarifregelungen,
- d)
- Lohnabrechnungszeit für die Arbeiter,
- e)
- Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrechnungszeit,
- f)
- den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend;
- 2.
- für die Arbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im jeweiligen Berichtsmonat
- a)
- Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,
- b)
- Bruttoverdienst,
- 3.
- für die Angestellten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 im jeweiligen Berichtsmonat Bruttoverdienst, gegliedert nach Geschlecht, Qualifikation und Beschäftigungsart;
- 4.
- für die Betriebe und deren Arbeiter und Angestellte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 im jeweiligen Berichtsjahr
- a)
- Wirtschaftszweigzugehörigkeit,
- b)
- Zahl der ganzjährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten,
- c)
- Bruttojahresverdienst,
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