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Änderung § 1 DVLStHV vom 12.04.2008
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§ 1 DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 1 DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Antrag | |
(Text alte Fassung) Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der Oberfinanzdirektion einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat. | (Text neue Fassung) Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat. |
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