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Änderung § 2 DVLStHV vom 12.04.2008
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§ 2 DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 2 DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Nachweise | |
Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) beizufügen 1. der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit, 2. eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands, 3. der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren, | |
(Text alte Fassung) 4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Oberfinanzdirektion (§ 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen, | (Text neue Fassung) 4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen, |
5. eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen. |
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