§ 5 EGGenTDurchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung | § 5 EGGenTDurchfG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.04..2008 BGBl. I S. 497 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Mitwirkung von Zollstellen | |
(Text alte Fassung) Im Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung in entsprechender Anwendung des § 48 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit. | (Text neue Fassung) Im Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung in entsprechender Anwendung des § 55 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches mit. |