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Änderung § 5 EGGenTDurchfG vom 05.04.2008

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§ 5 EGGenTDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung
§ 5 EGGenTDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.04..2008 BGBl. I S. 497

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Mitwirkung von Zollstellen


(Text alte Fassung)

Im Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung in entsprechender Anwendung des § 48 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit.

(Text neue Fassung)

Im Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung in entsprechender Anwendung des § 55 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches mit.