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Änderung § 12 BinSch-SportbootVermV vom 28.04.2009
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§ 12 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung | § 12 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 888 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) (1) Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird. (2) Anlage 6 ist ab dem 1. Mai 2009 nicht mehr anzuwenden. | (Text neue Fassung) Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird. |
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