Änderung § 12 BinSch-SportbootVermV vom 28.04.2009

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§ 12 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung
§ 12 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 888
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.

(2) Anlage 6 ist ab dem 1. Mai 2009 nicht mehr anzuwenden.


(Text neue Fassung)

Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.

(heute geltende Fassung) 



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