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Synopse aller Änderungen der BinSch-SportbootVermV am 28.04.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. April 2009 durch Artikel 1 der 2. BinSch-SportbootVermVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung
BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 888

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften
§ 3 Grundregel, Zuständigkeit
§ 4 Bootszeugnis
§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit
§ 6 Verfahren
§ 7 Kennzeichen
§ 8 Pflichten des Unternehmens
§ 9 Charterbescheinigung
§ 10 Pflichten des Mieters und des Sportbootführers
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 3) Muster Bootszeugnis
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2) Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung für Sportboote
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2) Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b) Charterbescheinigung und Einweisung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen
Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen
Anlage 7 (zu § 9 Abs. 2 Nr.
2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen
Anhang 1 (zu Anlage 7) Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften
Anhang 2 (zu Anlage 7) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen
(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 9 Absatz 2 Nummer 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen
Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen
Anhang 1 (zu Anlage 6) Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften
Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Charterbescheinigung


(1) In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c genügt anstelle der dort genannten Fahrerlaubnisse und Befähigungszeugnisse die amtlich anerkannte Bescheinigung des zuverlässigen Unternehmens über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das zuverlässige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen:

1. zur Fahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen nach den Anlagen 5 und 6,

2. für Sportboote, die über fest eingebaute Schlafplätze verfügen und die Anforderungen nach Anlage 7 erfüllen,



(2) 1 Das zuverlässige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen:

1. zur Fahrt auf den in der Anlage 5 genannten Binnenschifffahrtsstraßen,

2. für Sportboote, die über fest eingebaute Schlafplätze verfügen und die Anforderungen nach Anlage 6 erfüllen,

3. an Personen,

a) deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist,

b) über deren für die zu befahrende Binnenschifffahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot ausreichende Befähigung sich das Unternehmen vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasser- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasser- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten.



2 Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasser- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) 1 Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasser- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. 3 Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten.

(4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten.

(5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.

(2) Anlage 6 ist ab dem 1. Mai 2009 nicht mehr anzuwenden.




Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b) Charterbescheinigung und Einweisung


Charterbescheinigung und Einweisung Seite 1 (BGBl. I 2003 S. 2527)

Charterbescheinigung und Einweisung Seite 2 (BGBl. I 2003 S. 2528)

Charterbescheinigung und Einweisung Seite 3 (BGBl. I 2003 S. 2529)


in Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

'3. mit folgenden Beschränkungen:

Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.

Zusätzliche Beschränkungen für die unter Nummer 2 eingetragenen Binnenschifffahrtsstraßen sind nach Maßgabe der ausgehändigten Anlagen 5 und 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, zu beachten.'

vorherige Änderung nächste Änderung

 



in Abschnitt II Nummer 3 wird die Angabe 'Anlagen 5 und 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist' durch die Angabe 'Anlage 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist' ersetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen




Anlage 5 (zu § 9 Absatz 2 Nummer 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 2003 S. 2530 - 2531)




Lfd.
Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen

1 | Dahme-Wasserstraße
mit den zu diesem Ab-
schnitt gehörenden
Haupt- und Neben-
strecken nach § 21.01
Buchstabe e der Bin-
nenschifffahrtsstraßen-
Ordnung | 10,3 | 26,04 |

2 | Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)

2.1 | Finowkanal | 89,3 (Schleuse Liepe) | 57,37 (Zerpenschleuse) |

2.2 | Werbelliner Gewässer | 4 | 19,8 |

3 | Lahn | 70 | 137,07 (Hafen Lahn-
stein) |

4 | Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)

4.1 | MEW | 0,95 (Schleuse Dömitz) | 121 (Beginn Plauer
See) |

4.2 | MEW
- Plauer See | 121 (Beginn Plauer
See) | 126 (Lenz) | 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor der Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen nach
der Durchfahrt

4.3 | MEW | 126 (Lenz) | 152,50 (Klink an der
Müritz) | 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen

4.4 | MEW | 152,50 (Klink an der
Müritz) | 167 (Ausfahrt Hafen-
dorf Claassee) | 1. Fahrt nur entlang der Fahr-
rinnenbezeichnung des
westlichen Ufers
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor der Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen am
Zielort oder bei Fahrtunter-
brechung

4.5 | MEW | 167 (Ausfahrt Hafen-
dorf Claassee) | 180 (Buchholz) |

4.6 | Stör-Wasserstraße | 0,0 (Einmündung in die
MEW) | 19,88 (Einmündung in
den Schweriner See) |

4.7 | Stör-Wasserstraße | 19,88 | 44,70 (Hohen Viecheln) | 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen

5 | Müritz-Havel-Wasser-
straße (MHW) mit
Haupt- und Neben-
strecken nach § 24.01
Buchstabe b der Bin-
nenschifffahrtsstraßen-
Ordnung | 0,0 | 31,8 |

6 | Obere Havel-Wasserstraße (OHW)

6.1 | Obere Havel-Wasser-
straße (OHW) mit den
zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken
nach § 24.01 Buch-
stabe a der Binnen-
schifffahrtsstraßen-
Ordnung | Mzk 43,95 (Schleuse
Liebenwalde) | 15,9 (Schleuse Zehde-
nick) |

6.2 | Obere Havel-Wasser-
straße (OHW) mit den
zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken
nach § 24.01 Buch-
stabe a der Binnen-
schifffahrtsstraßen-
Ordnung | 15,9 (Schleuse Zehde-
nick) | 94,4 (Hafen Neustrelitz) |

7 | Peene | 2,50 (Malchin) | a) 34,9 (Demmin)
b) 104,60 (Peene-
strom) für Inhaber
des Sportboot-
führerscheins-See
oder eines gleich-
gestellten Befähi-
gungszeugnisses | Kummerower See: Fahrverbot ab
Windstärke 4 Beaufort

8 | Rüdersdorfer Gewäs-
ser mit den zu diesem
Abschnitt gehörenden
Haupt- und Neben-
strecken gemäß
§ 21.01 Buchstabe d
der Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung | 0 | 3,78 (Schleuse Wol-
tersdorf) |

9 | Saale | 89,2 (Schleuse Trotha) | 115,22 (Rischmühlen-
schleuse) |

10 | Saar | 87,6 | dt.-franz. Grenze |

11 | Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)

11.1 | Drahendorfer Spree | Gesamtstrecke |

11.2 | Gosener Kanal | Gesamtstrecke |

11.3 | Neuhauser Speise-
kanal | Gesamtstrecke |

11.4 | Seddinsee | Gesamtstrecke |

12 | Untere Havel-Wasserstraße (UHW)

12.1 | Potsdamer Havel (PHv)
mit den zu diesem Ab-
schnitt gehörenden
Haupt- und Neben-
strecken nach § 22.01
Buchstabe a der Bin-
nenschifffahrtsstraßen-
Ordnung | 28,0 (Babelsberger
Enge) | 0,0 (Einmündung in die
UHW) | Schwielowsee: Fahrverbot ab
Windstärke 4 Beaufort

12.2 | UHW mit den zu die-
sem Abschnitt gehö-
renden Haupt- und
Nebenstrecken nach
§ 22.01 Buchstabe a
der Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung ein-
schließlich Beetzsee-
Riewendsee-Wasser-
straße | 56,0 (Brandenburg) | 67,5 (Plaue) | 1. Brandenburger Niederhavel:
Fahrterlaubnis
Silokanal: Fahrverbot
2. Plauer See und Breitingsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Plauer See:
a) Fahrverbot, wenn der
Inhaber der Charterbe-
scheinigung nicht
mindestens 2 Tage
Fahrpraxis seit Antritt
der Fahrt nachweisen
kann
b) Durchfahrt von km 63,2
bis km 67,0 nur am
jeweils äußersten Rand
der Fahrrinne (Tonnen-
strich)
4. Für Kreuzungsbereiche bei
km 56 und km 67 gilt
zusätzlich:
Das Überqueren der UHW
ist nur erlaubt, wenn dies
sicher möglich ist.
Der Inhaber der Charter-
bescheinigung hat sich vor
dem Überqueren der UHW
von der Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße in
Richtung Brandenburger
Niederhavel telefonisch
mit der Vorstadtschleuse
Brandenburg in Verbindung
zu setzen und zu erfragen,
ob die UHW frei ist.

12.3 | UHW mit den zu die-
sem Abschnitt gehö-
renden Haupt- und
Nebenstrecken nach
§ 22.01 Buchstabe a
der Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung | 67,5 (Plaue) | 145,8 (Havelberg) | Fahrverbot bei Wasserständen
am Unterpegel Rathenow von
mehr als 130 cm

12.4 | Untere Havel Mün-
dungsstrecke mit den
zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken
nach § 22.01 Buch-
stabe a der Binnen-
schifffahrtsstraßen-
Ordnung | 145,8 (Havelberg) | 156,0 (Quitzöbel) | Fahrverbot bei Wasserständen
am Unterpegel Rathenow von
mehr als 130 cm


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen




Anlage 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung


Lfd. Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen

1 | Obere Havel-Wasserstraße
(OHW) mit den zu diesem
Abschnitt gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken gemäß
§ 24.01 Buchstabe a der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung | Mzk 43,95 (Schleu-
se Liebenwalde) | 15,9 (Schleuse
Zehdenick) |

2 | Havel-Oder-Wasserstraße
(HOW) | | |

2.1 | Finowkanal | 89,3 (Schleuse
Liepe) | 57,37 (Zerpen-
schleuse) |

2.2 | Werbelliner Gewässer | 4 | 19,8 |

3 | Rüdersdorfer Gewässer mit den
zu diesem Abschnitt gehören-
den Haupt- und Nebenstrecken
gemäß § 21.01 Buchstabe d der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung | 0 | 3,78 (Schleuse
Woltersdorf) |

4 | Spree-Oder-Wasserstraße
(SOW) | | |

4.1 | Gosener Kanal | Gesamtstrecke |

4.2 | Seddinsee | Gesamtstrecke |

5 | Saale | 89,2 (Schleuse
Trotha) | 115,22 (Rischmüh-
lenschleuse) |

6 | Lahn
| 70 | 137,07 (Hafen
Lahnstein) |

7 | Untere Havel-Wasserstraße
(UHW) | | |

7.1 | Potsdamer Havel (PHv) mit den
zu diesem Abschnitt gehören-
den Haupt- und Nebenstrecken
gemäß § 22.01 Buchstabe a der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung | 28,0 (Babelsberger
Enge) | 0,0 (Einmündung in
die UHW) | Schwielowsee: Fahrver-
bot ab Windstärke 4
Beaufort

7.2 | UHW mit den zu diesem Ab-
schnitt gehörenden Haupt- und
Nebenstrecken gemäß § 22.01
Buchstabe a der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung ein-
schließlich Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße | 56,0 (Brandenburg) | 67,5 (Plaue) | 1. Brandenburger Nie-
derhavel: Fahrter-
laubnis
Silokanal: Fahrverbot
2. Plauer See und Brei-
tingsee: Fahrverbot
ab Windstärke 4
Beaufort
3. Plauer See
a) Fahrverbot, wenn
der Inhaber der
Charterbescheini-
gung nicht min-
destens 2 Tage
Fahrpraxis seit
Antritt der Fahrt
nachweisen kann
b) Durchfahrt von km
63,2 bis km 67,0
nur am jeweils
äußersten Rand
der Fahrrinne (Ton-
nenstrich)
4. Für Kreuzungsberei-
che bei km 56 und
km 67 gilt zusätzlich:
Das Überqueren der
UHW ist nur erlaubt,
wenn dies sicher
möglich ist. Der Inha-
ber der Charterbe-
scheinigung hat sich
vor dem Überqueren
der UHW von der
Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße in
Richtung Branden-
burger Niederhavel
telefonisch mit der
Vorstadtschleuse
Brandenburg in Ver-
bindung zu setzen
und zu erfragen, ob
die UHW frei ist.

7.3 | UHW mit den zu diesem Ab-
schnitt gehörenden Haupt- und
Nebenstrecken gemäß § 22.01
Buchstabe a der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung | 67,5 (Plaue) | 145,8 (Havelberg) | Fahrverbot bei Wasser-
ständen am Unterpegel
Rathenow von mehr als
130 cm

7.4 | Untere Havel Mündungsstrecke
mit den zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt- und Ne-
benstrecken gemäß § 22.01
Buchstabe a der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung | 145,8 (Havelberg) | 156,0 (Quitzöbel) | Fahrverbot bei Wasser-
ständen am Unterpegel
Rathenow von mehr als
130 cm



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen




Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen


1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung

2. Länge ≤ 15 m

3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

4. Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

5. Ausrüstung:

a) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord

b) 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

c) zulassungsfreie Signalmittel

d) Rettungsring mit Sicherheitsleine

e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten

f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

vorherige Änderung nächste Änderung

g) amtliche Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen



g) Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

h) Merkblatt 'Verhalten in Schleusen' nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

vorherige Änderung nächste Änderung

i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 oder 6 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben



i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 1 (zu Anlage 7) Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften




Anhang 1 (zu Anlage 6) Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften


Bezeichnung der Fahrrinne

Bezeichnung der Fahrrinne (BGBl. I 2003 S. 2534)


Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen

Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen (BGBl. I 2003 S. 2534)


Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweiterungen

Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen (BGBl. I 2003 S. 2534)


Wichtige Verkehrszeichen

1. Verbot der Durchfahrt

Verbot der Durchfahrt (BGBl. I 2003 S. 2534)


2. Beschränkte Fahrverbote

Beschränkte Fahrverbote (BGBl. I 2003 S. 2535)


3. Verhalten während der Fahrt

Verhalten während der Fahrt (BGBl. I 2003 S. 2535)

Verhalten während der Fahrt (BGBl. I 2003 S. 2535)

Verhalten während der Fahrt (BGBl. I 2003 S. 2535)

Verhalten während der Fahrt (BGBl. I 2003 S. 2536)


4. Verhalten beim Stilliegen

Verhalten beim Stilliegen (BGBl. I 2003 S. 2536)


5. Schleusenein- und -ausfahrt

Schleusenein- und -ausfahrt (BGBl. I 2003 S. 2536)


Wichtige Schallsignale

Wichtige Schallsignale (BGBl. I 2003 S. 2537)


Merke: Fahrzeuge mit blauem Funkellicht haben immer Vorrang

Ausweichregeln

Es weichen aus - grundsätzlich nach Steuerbord -

- Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen

- Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten

- Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf - fast - entgegengesetztem Kollisionskurs:
Begegnung Backbord - Backbord

- Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs:
das backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen



vorherige Änderung

Anhang 2 (zu Anlage 7) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen




Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen


Allgemeines

Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall während des Schleusens Rettungsweste tragen.

Grundregeln

- Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.

- Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.

- In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt

- Überholen verboten.

- Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.

- Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.

- Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.

- Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.

- So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.

- Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.

- Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.

- Fender verwenden.

- Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.

- Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.

Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!

Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis

Schaubild Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Teil 1 (BGBl. I 2003 S. 2538)

Schaubild Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Teil 2 (BGBl. I 2003 S. 2539)