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Änderung § 7 BinSch-SportbootVermV vom 04.06.2016
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§ 7 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 7 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 43 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Kennzeichen | |
(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen. (2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von | |
(Text alte Fassung) 1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt, | (Text neue Fassung) 1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, |
2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und | |
3. dem Kennbuchstaben "V". | 3. dem Kennbuchstaben 'V'. |
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