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Änderung § 2 EinwirkungsBergV vom 13.08.2016

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§ 2 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2016 geltenden Fassung
§ 2 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs


(Text neue Fassung)

§ 2 Räumliche Begrenzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.

(2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines untertägigen Gewinnungsbetriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 cm durchdringen wird.



(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.

(2) Einwirkungswinkel ist:

1.
der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird,

2. der Winkel, der bezogen auf eine Bodenhebung von 10 Zentimetern, die von einem in § 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom Unternehmer nach dem Stand der Technik bestimmt
wird.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich als Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durchdringen.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs, in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder der Bodenhebung festzulegen. 2 Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden.