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Änderung § 7 EinwirkungsBergV vom 13.08.2016

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§ 7 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2016 geltenden Fassung
§ 7 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 7 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin.



Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen einzutragen ist.