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Änderung § 7 EinwirkungsBergV vom 13.08.2016
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§ 7 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.08.2016 geltenden Fassung | § 7 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
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(Text alte Fassung) § 7 Berlin-Klausel | (Text neue Fassung)§ 7 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan |
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin. | Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen einzutragen ist. |
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