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Änderung § 3 EinwirkungsBergV vom 13.08.2016
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§ 3 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.08.2016 geltenden Fassung | § 3 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung) in der am 13.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zeitliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs | |
(Text alte Fassung) 1 Die räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der in § 2 Abs. 2 festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine meßtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, von der Aufnahme der Gewinnung an. 2 Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der in § 2 Abs. 2 festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine meßtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. 2 Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind. (2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind. |
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