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Änderung § 3 EinwirkungsBergV vom 24.10.2017

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§ 3 EinwirkungsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 3 EinwirkungsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Zeitliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs


(Text neue Fassung)

§ 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs


vorherige Änderung

(1) 1 Die räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der in § 2 Abs. 2 festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine meßtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. 2 Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.

(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind.



(1) 1 Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall zu ermitteln, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als
dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist,

2. für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel
in der Anlage vorgesehen ist, oder

3. die Grenze
des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungswinkels zu bestimmen ist.

2 Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider
nach dem Stand der Technik durchzuführen hat, nachzuweisen.

(2) Bei der Ermittlung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach Absatz 1 sollen die Vorgaben zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

(3) Einen nach
Absatz 1 ermittelten Einwirkungsbereich hat der Unternehmer der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese prüft den Einwirkungsbereich und gibt ihn dem Unternehmer und öffentlich bekannt.

(4) 1 Abweichend
von § 2 und Absatz 1 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung von der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit festzulegen. 2 Diese Festlegung kann unter Hinzuziehung der in ihrem Aufgabenbereich berührten Erdbebendienste erfolgen. 3 Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. 4 Es ist auch von der zuständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 genannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. 5 Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und öffentlich bekanntzugeben.

(heute geltende Fassung)