Tools:
Update via:
Änderung § 9 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 25.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EUZBLGÄndG am 25. September 2009 und Änderungshistorie des EUZBLGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 25.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3031 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(Text alte Fassung) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten. | (Text neue Fassung) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz sowie nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) sind in der Anlage geregelt. Weitere Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2464/al21867-0.htm